BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/10 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. September 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kaum nachvollziehbare Verneinung eines bedingten T366tungsvorsatzes oder jedenfalls eines K366rperverletzungsvorsatzes des Angeklag-ten beschwert diesen nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Franke
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