BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292 /14 vom 3. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 201 4 ge m äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Stra f- kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 1. April 2014 im Ausspruch über die Entschäd i- gung der Verletzten wie folgt geändert und ne u gefasst: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtlich e immateriellen Schäden infolge des Vorfalls vom 23. September 2013, der Gegenstand dieses Strafverfahre ns ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Soz ialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder noch übergehen werden. Hinsich t- lich des weiter gehenden Antrags auf Zahlung von Schme r- zensgeld wird von einer Entscheidung abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten de s Re chtsmittels , die insoweit entstandenen besonderen Kosten und die der N e- ben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w egen (b esonders) schweren Raubes zu d er Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Fe r- dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materielle n und immateriellen Schäden des Vorfalls vom 23.09.2013, der Gegenstand di e- ses Strafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherung s- Die gegen seine Verurtei lung gerichtete und auf die Verletzung materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änd e- rung im Adhäsionsausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat in seine m Grund urteil auch eine Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich materielle r Schäden der Verletzten festgestellt . Ins o- weit erweist sich der Adhäsionsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Nebe n- klägerin lediglich einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensg eld gestellt hat. De n Verstoß gegen § 404 Abs . 1 StPO hat der Senat von Amt s wegen zu b e- rücksichtigen (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 7. Dezember 2006 4 StR 505 / 06 und vom 23. August 2012 1 StR 311/12 ). Der Senat hat den Vorbehalt des Forderungsübergangs sprachlich dem vom Landgericht Gewollten angepasst und auch ausgesprochen, dass im Übr i- gen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird . D ie Strafkammer hat nicht über de n von de r Adhäsionskläger i n gestellten Lei s- tungsantr ag entschieden, sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen ; 1 2 3 4 - 4 - dies ist im Tenor des Urteils auszusprechen (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 1 StR 529/02 , BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1 ; Beschluss vom 15. Juni 2010 4 StR 161/10). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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