ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR292.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292 / 1 8 vom 5. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, so wie nach Anhörung de s B e- schwerdeführer s am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen seit dem 27. September 2017 zu zahlen sind . 2. Die weiter g ehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beso n- deren Kosten sowie die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen gefährlicher Kör - perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Ja hr und neun Monaten veru r- teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Neben - bzw. Adhäsionskläger für die Zeit vom 26. Septem ber 2017 bis zum 10. Oktober 2017 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über d em Basiszinssatz aus dem als Schmerzensgeld anerkannten Betrag von 1 - 3 - 4.000 EUR zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen T eilerfolg und führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Zinsbeginn; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegrü n- det (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1. Der Angeklagte hat Anspruch auf Prozess zinsen aus dem von ihm a n- erkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 EUR ge mäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, B e- schluss vo m 2. De zember 2015 4 StR 411/15; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 5 StR 277/18 und vom 20. März 2018 5 StR 52/18; Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 2 StR 357/18 und 2 StR 259/18; Folgetagslösung; sie he auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 5 55/16; Urteil vom 24. Januar 1990 VIII ZR 296/88, NJW - RR 1990, 518, 519; BAG, Urteil vom 11. Oktober 2017 5 AZR 621/16, NJW 2018, 1707, 1709). Soweit der Senat im Hinblick auf anders lautende Entscheidungen des 1. und des 3. Strafsenats (vgl. Beschlüs se vom 8. Dezember 2016 1 StR 351/16 , StV 2017, 321, 322 ; und vom 15. April 2014 3 StR 69/14 , Rn. 2 ) erwogen hat, seine Rechtsauffassung zu überdenken (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 4 StR 239/18 , Rn. 21 ), hält er hieran nicht fest, zumal de r 1. und der 3. Strafsenat des Bu n- desgerichtshofs mitgeteilt haben, an ihre r entgegen stehe nden Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen . 2 - 4 - Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantrags stellung am 26. September 2017 eingetreten , so dass Prozesszins en ab dem 27. September 2017 zu zahlen sind . Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert . 2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO tei lweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustel len. Sost - Scheible Cierniak Bender RiBGH Dr. Quentin B artel ist erkrankt und daher gehindert zu unter - schreiben. Sost - Scheible 3 4
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