ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR292.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/18 vom 7. November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru ng des Generalbu n- desanwalts und de r Besch werdeführer am 7. November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 St PO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 22. Dezember 2017 aufgehoben, a) soweit es den Angekl agten D . betrifft, mit den Fest - stellungen, b) soweit es den Angeklagten K . betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Fes t- stellungen und insoweit, als eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungser leichterungen (§ 42 StGB) nicht getroffen worden ist. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreck ung zur Bewährung ausgesetzt. De n Angeklagten K . hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 15 jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Während das Rechtsmittel des Angeklagten D . in vollem Umfang Erfolg hat, führt die Revision des Angeklagten K . lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel dieses Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Ve rurteilung des Angeklagten D . wegen (mit - )täterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Insoweit hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Z wischen dem Nebenkläger und Mitgliedern der Familie des Mitang e- klagten B . war es bereits geraume Zeit vor der Tat immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Nachdem der Pkw des Vaters des geso n- dert Verfolgten C . , eines Bekannten der Angeklagten und des Mitange - klagten B . , in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2015 in Brand gesetzt worden war, vermutete C . die Verantwortung dafür bei dem Neben - kläger. Am 19. Dezember 2015 beschlossen C . und weitere fünf Persone n 1 2 3 4 - 4 - darunter auch der Mitangeklagte B . , der einen vor den anderen ver - borgen gehaltenen Baseballschläger mit sich führte bei einem Treffen in einem Café in Bi . , den Nebenkläger zur Rede zu stellen und begaben sich zu diesem Zweck zu dessen Aufenthaltsort in Bü . . Die beiden Angeklag - ten, die im Taxi des Angeklagten K . zufällig am Café vorbeikamen, schlossen sich an. Allen Beteiligten war klar, dass es möglicherweise zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. A ls der Nebenkläger die herannahende Personengruppe erkannte, ergriff er die Flucht, wurde aber von dem Mitangeklagten B . eingeholt, der ihn auch dann noch mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, als er (der Nebenkläger) infolge der Gewalte inwirkung bereits zu Boden gegangen war. Der gesondert Verfolgte C . forderte B . auf, nicht auf den Kopf des Nebenklägers zu schlagen, nahm dem B . den Baseballschläger ab und schlug damit mehrfach gegen die Beine des Nebenkläge rs, wobei er diesem vorwarf, den Pkw seines Vaters in Brand gesetzt zu haben. Nunmehr traf auch der Ang e- kla g te D . ein und äußerte gegenüber dem Mitangeklagten B . und dem gesondert verfolgten C . , man solle nur auf die Beine des Neben - klägers schlagen, nicht aber auf dessen Kopf. Er handelte dabei in der Vorste l- einigen (weiteren) Schläge n durch C . wur - den Anwohner auf das Ge schehen aufmerksam und riefen die Polizei. Darau f- hin verließen der Angeklagte D . , der Mitangeklagte B . und der gesondert Verfolgte C . den Tatort und fuhren in dem vom Mitangeklagten K . gesteuerten Taxi nach Bi . zurü ck. b) Der Angeklagte D . habe sich, so die Strafkammer, durch sei - ne Anwesenheit am Tatort und seine Aufforderung, auf die Beine des Nebe n- klägers zu schlagen, das Handeln des gesondert verfolgten C . zu eigen 5 - 5 - gemacht und müsse sich des sen Schläge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. 2. Die Urteilsgründe belegen eine Mittäterschaft des Angeklagten D . nicht. a) Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Teil als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint, wobei die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtu ng aller von den Vorstellungen der Beteiligten umfassten Umstände erfolgt. Dabei kommen dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (vgl. nur BGH, Urteil vom 1 5. Mai 2 018 1 StR 159/17, WM 2018, 202 8, Rn . 30 mwN). Dabei ist die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht zugänglich. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter den anzuwendenden Maßstab erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 aaO, Rn . 31 mwN). b) Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten revisionsgerich t- lichen Prüfungsmaßstabs wird die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteil i- gung des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) von den Feststellungen n icht getr a- gen. Diese enthalten einen nicht aufgelösten Widerspruch. 6 7 8 - 6 - Was die von C . nach dem Hinzutreten des Angeklagten gegen die Beine des Tatopfers ausgeführten (weiteren) Schläge angeht, beruht die Annahme von Mittäterschaft insoweit ersichtlich allein auf dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zugleich mit seiner Aufforderung, nicht mehr auf den Kopf des Nebenklägers zu schlagen, gegenüber C . äußerte, ie nac h- folgende Feststellung, der Angeklagte D . , der selbst keine Schläge ausführte, habe in der Vorstellung gehandelt, die Herbeiführung des tatbestan d- einem eigenen Will en zur Tatherrschaft als Voraussetzung für eine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlte. Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung. Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte lediglich der Beihilfe zur gefährl i- chen Körperverletzun g schuldig ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein (mit - )täterschaftliches Handeln des Angeklagten begründen können. II. 1. Soweit der Angeklagte K . betroffen ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 2. a) Jedoch hält die vom Landgericht vorgen ommene Bemessung der Höhe des Tagessatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 10 11 12 - 7 - Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist von dem Nettoeinkommen auszug e- hen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat. Danach ist der Tagessatz im vorliegen den Fall unter Berücksichtigung der Höhe der dem Angeklagten monatlich gewährten Sozialleistungen (als alleinige Ei n- kommensquelle) wenn auch geringfügig zu hoch bemessen. Eine Übe r- schreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar ebenso wie eine Unterschreitung in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begrü n- dung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 1 StR 682/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1). Eine solche fehlt hier; für ein Abweichen von der rechnerischen Höhe ist auch sonst nichts ersichtlich. b) Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen ledi g- lich Sozialleistungen in Höhe von 410 - gericht ferner Anlass bestanden zu prüfen, ob ihm eine sofortige Zahlung der 13 14 - 8 - gesamten Geldstrafe zuzumuten ist oder gemäß § 42 StGB Zahlungserleicht e- rungen zu gewähren sind. Die insoweit unterbliebene Entscheidung ist rege l- mäßig dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 1984 3 StR 283/84, juris Rn . 3) und muss von ihm nachgeholt werden. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender RiBGH Dr. Quentin ist erkrankt und daher gehindert zu unter - schreiben. Sost - Scheible
Full & Egal Universal Law Academy