ECLI:DE:BGH:2019:150819B4STR292.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/19 vom 15. August 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Au gust 2019 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgeri cht hat die Beweisanträge auf Einholung eines psychiatri- schen und eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens im Er- gebnis zu Recht nicht als Beweisanträge, sondern als Beweisermittlungsanträ- ge behandelt. Es fehlt jeweils an der bestimmten Behau ptung einer Beweistat- sache. Auch bei Auslegung der Antragsbegründung ist darin nicht bestimmt behauptet, in den Raum gestellt, dass die Geschädigte an einer Borderline - Störung leide . Die Ein holung eines aussagepsychologischen Gutachtens soll der Aufklärung - , Erinnerungs - Eine Aufklärungsrüge ist nicht i n einer den Darlegungsanforde rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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