BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 293/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2007 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 15. M344rz 2007, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-l344ssig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionsbe-gr374ndungsfrist - zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2007 ausgef374hrt: 2 "Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu pr374-fen, ob und wieweit mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Herne vom 2. Februar 2006 und 17. August 2006 eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In jenen Entscheidun-gen ist gegen den Angeklagten wegen Betruges in zwei F344llen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagess344tzen und wegen vor-s344tzlicher Stra337enverkehrsgef344hrdung u.a. eine weitere Ge-samtgeldstrafe von 90 Tagess344tzen verh344ngt worden. Die m366gliche Bildung der Gesamtstrafe darf grunds344tzlich nicht dem Nachtragsverfahren nach 247 460 StPO 374berlassen werden (BGHSt 23, 98, 99). Zwar stellt das Schweigen eines Urteils zu 247 55 StGB u.U. dann keinen auf die Sachr374ge hin zu pr374fenden Er366rterungs-mangel dar, wenn z.B. die Unterlagen f374r eine m366glicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung - trotz sachgerechter Ter-minsvorbereitung - nicht vollst344ndig vorliegen und die Haupt-verhandlung allein wegen deshalb noch erforderlicher Erhe-bungen mit weiterem erheblichen Zeitaufwand belastet wer-den w374rde (BGHR StGB 247 55 Absatz 1 Satz 1 Anwendungs-pflicht 4 m.w.N.). Vorliegend aber hat die Kammer die M366g-lichkeit der Gesamtstrafenbildung ersichtlich nicht gepr374ft und in der Folge bewusst dem Beschlussverfahren 374berlassen, - 4 - sondern diese 374bersehen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15.09.2006 - 2 StR 280/06). Denn es hat bei der Strafzu-messung Vorstraf en zugrundegelegt (vgl. UA S. 9, 1. Absatz), obwohl zur Tatzeit nur eine Vorstrafe - vom 28.10.2003 wegen fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr - vorlag, was nahe legt, dass die Kammer die Gesamtstrafenf344higkeit der weiteren vo-rangegangenen Urteile nicht erkannt hat." Dem tritt der Senat bei. 3 Im 334brigen beanstandet der Generalbundesanwalt zu Recht, dass das Landgericht die verh344ngte Strafe dem gem344337 247247 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 250 Abs. 1 StGB entnommen hat, das Vorliegen eines minder schweren Falles des schweren Raubes im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB jedoch nicht er366rtert hat. Bei der Pr374fung des minder schwe-ren Falles ist, wenn neben allgemeinen Milderungsgr374nden auch ein sog. "ver-typter" Milderungsgrund vorliegt, zuerst zu erw344gen, ob schon die unbenannten Milderungsgr374nde f374r die Annahme eines minder schweren Falles ausreichen - was hier allerdings nicht eben nahe liegt - oder ob erst das Hinzutreten des vertypten Milderungsgrundes die Tat als minder schweren Fall erscheinen l344sst, oder ob der wegen des vertypten Milderungsgrundes nach 247 49 StGB gemilder-te Strafrahmen besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist (vgl. BGH NStZ 1999, 610). 4 - 5 - Der Senat hebt dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Strafausspruch mit den Feststellungen auf, weil nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschlie337en ist, dass sich der aufgezeigte Er366rterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt hat. 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy