BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 293/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers am 12. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 17. Dezember 2009 aufgeho-ben, soweit festgestellt ist, dass der Verfall des Werter-satzes wegen entgegenstehender Rechte der verletzten D. und W. (F344lle B.I.1. bis 4. der Urteilsgr374n-de) unterbleibt sowie der Umfang des aus diesen Taten Erlangten bezeichnet ist und soweit festgestellt ist, in-wieweit die verletzten D. und W. im Wege der Arrestvollziehung bereits verf374gt haben. Diese Feststel-lungen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben F344llen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Feststellungen nach 247 111i Abs. 2 StPO und Adh344sionsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 3 - Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334b-rigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das angefochtene Urteil h344lt bez374glich der Feststellung, dass der An-geklagte aus den vier Taten zum Nachteil der Zeugen D. und W. (B. I.1. bis 4. der Urteilsgr374nde) einen Geldbetrag von insgesamt 165.000 200 erlangt hat und dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Anspr374che Ver-letzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entsprechen-des gilt hinsichtlich der Feststellung, inwieweit die verletzten D. und W. im Wege der Arrestvollziehung bereits verf374gt haben. 2 247 111i Abs. 2 StPO ist durch das Gesetz zur St344rkung der R374ckgewin-nungshilfe und der Verm366gensabsch366pfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft ge-treten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht 247 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 226 4 StR 502/07 Rn. 11 ff., NJW 2008, 1093 f.; BGH, Beschl374sse vom 23. Oktober 2008 226 1 StR 535/08 und vom 18. Dezember 2008 226 3 StR 460/08). Danach kommt hier ein Ausspruch nach 247 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich des bei den ersten vier Taten (F344lle B.I.1. bis 4. der Urteilsgr374nde) insgesamt vom Angeklagten erlangten Geldbetrages von 165.000 200 nicht in Be-tracht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Taten im Zeitraum vom Februar 2004 bis August 2004 begangen und vor dem 1. Januar 2007 beendet. 3 Die 334berpr374fung der weiteren Feststellungen nach 247 111i Abs. 2 StPO - diese betreffen die F344lle B.II.1. bis 3. der Urteilsgr374nde und die Nichtanord-nung des erweiterten Verfalls von Wertersatz aufgrund der Anspr374che noch 4 - 4 - unbekannter Verletzter - hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere waren angesichts der festgestellten pers366nlichen und finanziellen Verh344ltnisse des Angeklagten (UA 7, 14) Ausf374hrungen zu 247 73c StGB nicht geboten. 2. Die Verfahrensr374ge ist aus den vom Generalbundesanwalt in der An-tragsschrift vom 22. Juni 2010 dargelegten Erw344gungen unbegr374ndet. Der Se-nat teilt die dort gegen die Zul344ssigkeit der Befangenheitsr374ge erhobenen Be-denken jedoch nicht. 5 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten nach 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel ent-standenen Kosten und Auslagen freizustellen. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
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