BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 293 /15 vom 29. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 29. Juli 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 23. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zu de m ä u- ßeren Tatgesc hehen bleiben aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter g ehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Ang e- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestütz ten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen zur Tat vom 29. Oktober 2014 (Fall II.2 der Urteilsgründe) ergr iff der alkoholisierte Angeklagte nach vorangegang enem Streit mit dem Zeugen K. eine in seinem Zimmer im ersten Stock des Übe r- gangswohnheims liegende Axt und schlug d amit zweimal außer sich vor Wut in Richtung des Kopfes des Zeugen, dem es jedoch jeweils gelang, den Schlägen auszuweichen. Sodann entriss der Zeuge dem Angeklagten die Axt. D i e se r schleuderte ein Glas nach de m Zeugen , das indes ebenfalls das Ziel verfehlte. Mit einem Brotmesser in der Hand lief d er Angeklagte hinter ih m her. Da er erk annte, dass er den Zeugen auf dessen Flucht durch das Treppenhaus nicht erreichen konnte, ließ er das Küchenmesser fallen und warf einen Feue r- löscher nach dem auf einem Podest stehenden Zeugen. D i e se r konnte erneut ausweichen. Anschließend gelangten beide ins Freie . D er Angeklagte b e- schimpfte den Zeugen ; zu weiteren handgreiflichen Auseinandersetzungen kam es jedoch nicht mehr, da kurz darauf die Polizei eintraf. Eine dem Angeklagten ca. dreieinhalb Stunden nach der Tat entnomm e- ne Blutprobe ergab eine Blu talkoholkonzentration von 1,1 2. Nach den Feststellungen zu der Tat vom 30. Dezember 2014 (Fall II.3 der Urteilsgründe) setzte der Angeklagte die Matratze in seinem Haftraum mi t- tels eines Feuerzeuges in Brand, wobei ihm klar war, dass das Feuer auf G e- bäudeteile der Justizvollzugsanstalt übergreifen und es zu einem Vollbrand kommen k o nn t e. Das nahm er in Kauf. Infolge der starken Rauchentwicklung in 2 3 4 - 4 - Panik geraten schlug er mit der Hand mehrfach gegen die Zellentür. Dabei ging es ihm allein darum, sein L eben zu retten. Ob das F euer nach seiner Rettung weiter brennen oder gelöscht werden würde, war ihm gleichgültig. Der Ang e- kla g te wurde durch das Wachpersonal gerettet und der Brand sodann gelöscht. Auf der anschließenden Fahrt in einem Rettungswagen zum K linikum L . bedrohte er den ihn begleitenden Mitarbeiter der Justizvollzug s- anstalt mit dem Tode. 3. Das Landgericht hat die Tat vom 29. Oktober 2014 als versuchte g e- fährliche Körperverletzung in den Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gew e r te t und dem Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB zuerkannt. Vom Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit Bedrohung gemäß § 241 StGB hat es ihn wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB freigesprochen und seine Unterbrin gung gemäß § 63 StGB angeordnet. Aufgrund einer kran k- haften seelischen Störung in Form der vom Sachverständigen festgestellten u- gehen, dass die Handlungen des Angeklagten psychotisch motiviert gewesen seien. II. Das Urteil hält der materiell - rechtliche n Überp rüfung weitgehend nicht stand. 5 6 7 8 - 5 - 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juli 2015 u.a. Folgendes ausgeführt: h- greifende Rechtsfehler ergeben. I. Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tat am 30. Dezember 2014 (Fall II. 3., UA S. 7 f.) im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen, hält mit Blick auf die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Anordnung dieser Maßregel kommt nur bei solchen Pers o- nen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich vermi n- derte Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorg erufen worden ist (st. Rspr., Senat, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29 ff.). a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist trotz eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfbarkeit (vgl. die Nachweise bei Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Au fl., § 261 Rn. 3 und 38) hier lückenhaft. Der Tatrichter hat die Schuldfähigkeit des Angekla g- ten ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen. Schließt sich der Tatrichter dem Sachverständigen an, muss er sich grundsätzlich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 15. März 2006 2 StR 573/05 , juris Rn. 11) und die wesentlichen A n- knüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverstä n- digen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weis e (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29 ff.) im Urteil mitteilen (st. Rspr., siehe etwa BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 5 StR 557/06 , juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 5 StR 599/07 , juris Rn. 11 ; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rn. 65 mwN). Der Umfang der ta t- richterlichen Darlegungspflicht bestimmt sich nach den Umstä n- den des Einzelfalls. 9 - 6 - Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenke n. Die Schwurgerichtskammer hat lediglich ausgeführt, dass bei dem n- 11), davon auszugehen (sei), dass die Handlungen des Angeklagten 12). Anknüpfungstatsachen teilt das Landgericht in diesem Kontext nicht mit. Den formel - haft gefas sten Urteilsgründen lassen sich weder hinreichend die gutachterliche Diagnose tragende Befunde, noch die Sym - ptome des Störungsbildes oder deren Einwirkung auf den Ang e- klagten in der konkreten Tatsituation entnehmen. Auch versäumt es das Landgericht darz ulegen, ob es von einer Unrechtsei n- sichtsunfähigkeit oder einer Steuerungsunfähigkeit des Ang e- klagten im Tatzeitpunkt ausgegangen und wie es zu seiner Überzeugungsbildung gelangt ist. Diese Erörterungen drängten sich allerdings umso mehr auf, als die allge meine Diagnose einer schizophrenen Störung nicht ohne weiteres zur Schuldunfähi g- keit des Täters führt (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305; Fischer, aaO., Rn. 9a mwN) und sich das Verhalten des Angeklagten in dem Haftraum (UA S. 12) darstellt. Der Senat ist durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, den Freispruch aufzuh e- ben. Denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehung s- anstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Ste lle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 3 StR 349/13 , juris Rn. 8). b) Die beweiswürdigungsrechtlichen Lücken zur Frage der Schul d- fähigk eit liegen auch bei den Feststellungen zur Tat vom 29. Oktober 2014 vor (Fall II. 2., UA S. 4 bis 7). Das Landgericht - 7 - hat hier keine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nach § 20 StGB angenommen, sondern ist lediglich von einer verminderten Schuldfähigkeit i nfolge der Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt ausgegangen (UA S. 12). Vor dem Hintergrund der vom Landgericht festgestellten schizophrenen Störung als Grunderkrankung des Angeklagten durfte es sich jedoch nicht darauf beschränken, auszuführen Angeklagte habe sich während der Tatausführung in einer egend planvoll S. 11). Denn überwiegend planvolles Handeln, das an den realen Gegebenheiten orientiert ist, schließt einen akuten Schub der Schizophrenie ohne nähere Begründung nicht aus. Unter B e- rücksichtigung, dass die Fälle II. 2. und 3. der Urteilsgründe nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können, wird damit auch im Fall II. 2. eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angekla g- ten nach § 20 StGB in den Blick zu nehmen sein. 2. Daneben vermö gen die Feststellungen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch de s- halb nicht zu tragen, weil ihnen eine die Unterbringung rechtfert i- (§ 63 StGB) nicht entnommen werden kann. Das Landgericht hat, dem Sachverständigen folgend, ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine infolge seiner schizophrenen E r- r- heblich eingeschränkte und womöglich sogar vollständig aufg e- hobene Fähigkeit zu einer der Realität angepassten Impulsko n- dauerhaft vorliegen würde (UA S. 14). Diese bloße Wiedergabe der Dia - gnose des Sachverständigen reicht jedoch für die Begründung der Vorauss (§ 63 StGB) nicht aus (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012, 239), zumal die Schwurgericht s- kammer hier nicht lediglich auf die allgemeine Disposition des Angeklagten zur erheblichen V erminderung der Impulskontrolle ohne weitergehende Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungssituation im Haftraum rekurrieren durfte (vgl. dazu - 8 - auch Senat, Beschluss vom 2. De zember 2004 4 StR 452/04 mwN., BGHR StGB § 63 Zustand 39; Senat, Beschl uss vom 10. Januar 2008 4 StR 626/07, NStZ - RR 2008, 140). Darüber hinaus hat das Landgericht nicht dargelegt, welche we i- teren Taten seitens des Angeklagten, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben, infolge seines Zustandes zu er warten III. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Dem tritt der Senat bei. 2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fo l- gendes hin: Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Alkoholisierung des A n- geklagten bei der Tat vom 29. Oktober 2014 (UA 11) sind unklar; die aus der Blutprobe mittels Rückrechnung zu ermittelnde Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist höher als vom Landgericht angenommen . Unklar bleibt auch, ob das Landgericht bei der Bewertung der Tat vom 30. Dezember 2014 von erwiesener Sc huldunfähigkeit ausgegangen ist oder ob es dies lediglich nicht ausschließen konnte (vgl. UA 12 und 14). Bedenken begegnet auch die bi sherige Behandlung der Rücktrittsfrage in beiden Fällen: 10 11 12 13 14 - 9 - Bei der Tat vom 29. Oktober 2014 handelt es sich entgegen der Auffa s- sung des Landgerichts ( UA 10 ) nicht um einen beendeten Versuch. Zur Beurte i- lung der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vor liegt, wird der neu zur En t- scheidung berufene Tatrichter Feststellungen zu den Vorstellungen des Ang e- klagten im Rücktrittshorizont zu treffen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2015 2 StR 402/14, StraFo 2015, 291; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 24 Rn. 7, 15 ff. mwN). Hinsichtlich der Tat vom 30. Dezember 2014 hat das Landgericht nicht mitgeteilt, worauf seine Feststellung beruht, e s sei dem Angeklagten allein darum gegangen, sein Leben zu retten ; ob das Feuer weiterbrennen oder g e- löscht werden würde, se i ihm gleichgültig gewesen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 15
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