BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 294 /12 vom 12. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 2. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. Februar 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, s o- weit eine Entsc heidung zur Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls, wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei unter Einbezi e- hung der Einzelstrafen aus zwei Urteilen de s Amtsgerichts Recklinghausen und Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rech ts gestützten Revision. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit E r- folg, als ei ne Entscheidung des Landgerichts zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist. 1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit Sommer 2008 regelmäßig Kokain. Das als unangenehm empfund ene Nachlassen der Wirkung des Kokains kompensierte er durch den Konsum von Cannabis und Alkohol. Seit Mitte 2009 kam es zu Drogenexzessen, bei denen der Angeklagte nicht mehr essen konnte und an Gewicht verlor. Um wieder ruhiger zu werden und schlafen zu können, nahm er zudem Benzodiazepine ein. Ab Oktober 2009 konsumierte er täglich Kokain. Durch die kontinuierliche Einwirkung des Rauschmittels erlitt er einen Durchbruch der Nasenscheidewand. Zur Finanzi e- rung seines Drogenkonsums entwickelte er verschiede ne Strategien zur Gel d- beschaffung. So verkaufte er sein Auto, lieh sich Geld, entwendete seiner Eh e- frau Goldschmuck sowie Geld und beging Eigentums - und Vermögensdelikte (UA S. 4/5). Im Rahmen der Strafzumessung hat das sachverständig beratene Landgericht festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine "manifeste Abhängi g- keit von Kokain" vorliegt, "die derzeit noch nicht überwunden ist" (UA S. 21). Es besteht ein affektiver Drang zu wiederholtem bis hin zu täglichem Konsum unter Dosis - und Frequenzsteigerung. D er Angeklagte ist abstinenzunfähig und leidet unter psychischen Entzugssymptomen. Er hat die abgeurteilten Taten jedenfalls auch auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, da er seinen Kokainbedarf durch die Taterlöse finanzieren wollte (UA S. 22). 2. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Landgericht zu der Prüfung g e- drängt sehen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- 2 3 4 - 4 - hungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen ist. Denn die getroffenen Festste l- lungen legen nahe, dass der Ang eklagte einen Hang zum übermäßigen Betä u- bungsmittelkonsum hat, die abgeurteilten Taten jedenfalls auch auf seinen Hang zurückgehen und die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4 . Juli 2012 - 4 StR 173/12 und vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten, der sich bislang noch keiner Drogentherapie unterzogen hat, von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - BvL 3/90 u.a., NStZ 1994, 578), sind nicht ersichtlich. Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt bed arf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben. 3. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die N achh o- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, U r- teil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenomm en (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.). 5 6 - 5 - 4. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb b e- stehen bleiben. Mutzbauer Cierniak Franke Quentin Reiter 7
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