BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 294 /14 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zusti mmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. März 2014 wird a) von der Einziehung des in der Urteilsformel aufgeführten Grundstücks des Angeklagten in Z . abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die a nderen Rechtsfo l- gen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Ei nziehungsanordnung hinsichtlich de s vorbezeichneten Grundstücks entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines in der Urteilsformel n äher bezeichneten Grundstücks des Angeklagten in Z . angeordnet. 1 - 3 - Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Grundstücks von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO), weil sich die Urteilsgründe nicht zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Einziehung verhalten (§ 74b Abs. 1 StGB) . Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Recht s- folgenausspruch s. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteil s keinen Recht s fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ang e- klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 2 3 4
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