ECLI:DE:BGH :2017:310817B4STR294.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 294 / 1 7 vom 31. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G eneralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2017 g e- mäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerf ungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017 wird dem Ang e- klagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Rev i- sionsgerichts wird der vorbezeichnete Beschluss des Lan d- gerichts Düsseldorf aufgehoben. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Düsseldorf vom 22. März 2017 sowie der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist we rden als unzulässig verworfen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko s- ten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 2 2. März 2017 von den Vorwürfen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur H erbeiführung eines Unglücksfall s in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung und der Beleidigung freigesprochen, weil er im jeweiligen Tatzeitpunkt im Zu stand der Schuld un fähigkeit handelte. Es hat indes unter Einbeziehung des Urteils vom 18. März 2016, durch das der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt und die Verhängung einer J u- gendstra fe gemäß § 27 JGG vorbehalten worden war, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat rischen Krankenhaus angeordnet. Mit am 21. April 2017 beim Landgericht eingegangenem Schreiben hat Das Landgericht hat die Begehren des Angeklagten als Re vision gegen das Urteil vom 22. März 2017 und als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vo ri gen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgelegt. Es hat beide Recht smittel durch B eschluss vom 16. Mai 2017, dem Verteidiger des Beschul digten zugestellt am 19. Mai 2017, als unzulässig verworfen. Der Beschluss enthielt auszugsweise folgende Rechtsmittelbele h- rung: 1 2 3 4 - 4 - ach Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe auf Entscheidung des Revision s- Dem Angeklagten wu rde der Beschluss unter dem 18. Mai 2017 formlos übersandt, ohne dass sich das Datum des Zugangs nachvollziehen lässt. Die Übersendun g erfolgte unter dem Hinweis, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten erfolgt sei. Eine gesonderte Belehrung über die fristauslösende Wirkung der Zustellung an den Verteidiger erfolgte nicht. Gegen die Verwerfung seiner Begehren durch das Landgericht wendet sich der Angeklagte persönlich m it mehreren im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 8. n- II. Der Senat hat über die Anträge des Ang eklagten wie aus der Beschlus s- formel ersichtlich entschieden. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 7. Juli 2017 dazu das Folgende ausgeführt: 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzu ng in d ie versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren. 5 6 7 8 9 - 5 - Er hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil er nicht i n- nerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist, die durch Zuste llung an den Verteidiger am 19. Mai 2017 in Lauf gesetzt worden wa r (§ 145a Abs. 1 StPO), auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen hat. Die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es indes, dem B e- schwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren. Dem Beschwerdeführe r ist in einem psychiatrischen Krankenhaus die Freiheit entzogen. Er wird als psychisch Kranker angesehen, der psych i- atrischer Behandlung bedarf, und der aus diesem Grund für die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht verantwortlich war. Er leidet insbeson d e- re an einer Intelligenzminderung, die nach den Feststellungen des Lan d- gerichts Düsseldorf den Grad eines Schwachs inns im Sinne des § 20 [StGB] aufweist (UA S. 10). Diese Umstände begründen eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Eu ropäischer Gericht s- hof fü r Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 24062/13, juris Rn. 39). Unter Berücksichtigung dessen vermindern die besonderen Umstände des Einzelfalles das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuz urechnen ist. Die formalistisch im Beschluss vom 16. Mai 2017 ergangene Belehrung über die Möglichkeit eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO war für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dessen bestehender Intell i- genzminderung möglicherweise irreführe nd. Sie spricht davon, dass der Verurteilte gegen den Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung auf Entscheidung des Revisionsgerichts antragen kann. Im Beglei t- schreiben zur Übersendung des Beschlusses vom 18. Mai 2017 (SA Bd. VI, Bl. 925) ist lediglich der Hinweis erfolgt, dass der Beschluss dem Verteidiger förmlich zugestellt worden sei. Ein besonderer Hinweis d a- rauf, dass diese Zustellung für den Lauf der im Be schluss vom 16. Mai 2017 dargelegten Rechtsmittelfrist maßgeblich ist, erging nicht. - 6 - Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie den Rechtsbegriff der Zustellung und die Wirkungen des § - iserlangung zu wahren habe, zumal er an einer Intelligenzminderung im Grade des Schwachsinns leidet. Für diese Annahme spricht insbesondere der I nhalt seines Schreibens vom 24. Mai 2017 (SA Bd. VI, Bl. 907). Darin führt er an, dass er den Beschluss vom 16. Mai 2017 erhalten habe und wisse, gen. Die besondere Schutzbedürftigkeit wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt verteidigt wurde. Der Verteidiger hat seine Auf gabe nach Erlass des Beschlusses vom 16. Mai 2017 und dessen Zustellung am 19. Mai 2017 faktisch nicht mehr wahrgenommen. Er hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt noch über die für den Lauf der Rechtsm ittelfrist relevanten Wirkungen der am 19. Mai 2017 erfolgten Zustellung belehrt (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Ebenso wenig hat er seinerseits Initiative ergriff en, die Rechtsmittelfrist des § 346 Abs. 2 StPO zu wahren. Zwar muss ein Verteidiger nicht proprio motu Rechtsmittel einlegen. Er kann dies nur, wenn es dem Wi l- len des Beschuldigten nicht zuwiderläuft (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 297 Rn. 3 mwN). Spätestens durch Zustellung des Be schlusses vom 16. Mai 201 7 hatte der Verteidiger jedoch Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2017 anfechten wolle. Dies hätte Anlass dazu geboten, die Belange des Beschwerdeführers erneut zu er u- ieren u nd dessen Rechte, zumindest durch Beratung und Belehrung, zu wahren. Dies ist unterblieben (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920), sodass eine Verteidigung, die im Hinblick auf die bei dem Ang e- klagten bestehende Intelligenzminderung sowie dess en Unterbringung besonderer Fürsorge bedurfte, effektiv nicht stattfand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von dem ihm formlos übersandten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017 erst am 24. Mai 2017 Kenntnis erl angt hat. Eine R e- konstruktion des Postlaufs ist nicht mög lich (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem der Beschluss am 19. Mai 2017 zugestellt worden ist, hat den Beschwe r- deführer eigenen Angaben zufo lge von dem Beschluss zu keinem Zei t- - 7 - punkt in Kenntnis gesetzt (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Eigener, unverschuldet irrtümlicher Vorstellung nach hätte der B e- schwerdeführer in diesem Fall durch sein am 30. Mai 2017 beim Landg e- richt Dü sseldorf eingegangenes Schreiben die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewahrt. Zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht gebieten diese Umstände unter Berücksichtigung der Garantien des Art. 6 Abs. 1 MRK die Gewährung einer Wieder einsetzung von Amts wegen. Die dargelegten besonderen Umstände fallen zwar nicht in die alleinige Verantwortung des Landgerichts Düsseldorf. Dies steht der G e- währung einer Wiedereinsetzung indes nicht entgegen (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 24062/13, juris Rn. 43). Sie vermindern das Ausmaß des Ve r- schuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist, der sich nicht nur mit einer rechtlich wie persönlich schwierigen Lage, mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, konfro n- tiert sah, sondern darüber hinaus auch nicht mehr aktiv von einem Ve r- teidiger unterstützt wurde, in einem solchen Maße, dass die Versagung einer Wiedereinsetzung das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kerngehalt beeinträchtigen würde (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. Sep - tember 2016 24062/13, juris Rn. 43). Da den im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 8. Juni 2017 bei Gericht eing e- g angenen Schreibe n des Beschwerdeführers (SA Bd. VI, Bl. 904 ff.) de s- sen Begehren um gerichtliche Überprüfung des Beschlusses vom 16. Mai 2017 hinreichend entnommen werden kann, hat er den nach § 346 Abs. 2 StPO erforderlichen Antrag, wenn auch formal versp ätet, gestellt, mithin die versä umte Rechtshandlung nachgeholt. Infolge der zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [hat] der Senat auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2 StPO über den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017, durch den das Gesuch des Angeklagten um Gewährung von Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf - 8 - vom 22. März 2017 und das gegen dieses Urteil selbst gerichtete Rechtsmittel als unzulässig ver . Der Beschluss ist aufzuheben. Wegen des zugleich mit dem Revision s- begehren gestellten Wiedereinsetzungsantrags war das Landgericht zu einer Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht mehr b e- fugt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2014 4 StR 553/13, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 3 StR 461/12, juris Rn. 2; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 346 Rn. 16). Auch die Entscheidung über die Gewährung von Wi edereinsetzung i n den vorigen Stand war gemäß § 46 Abs. 1 StPO dem Landgericht entzogen. Das Revisionsgericht ist damit berufen, in eigener Zuständigkeit sowohl über das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 46 Abs. 1 StPO) als auch die Z u- lässigkeit des als Revision auszulegenden Rechtsmittels zu entscheiden (§ 349 Abs. 1 StPO). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft, aber im Übrigen un zulässig. Der Beschwerdeführer hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Diese begann für das in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil am Tag der Ve r- kündung, dem 22. März 2017, und endete damit am 29. März 2017 um 24:00 Uhr. Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem erstmals das Begehren um Anfechtung des Urteils zu m Ausdruck g ebracht wurde, ging erst am 21. April 2017 beim Landgericht Düsseldorf ein. Ein auf Wiedereinsetzung gerichteter Antrag muss indes Angaben nicht nur über die versäumte Frist und die Gründe enthalten, auf Grund derer die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden konnte, sondern auch den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegen. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden (BGH NStZ - RR 1996, 338), woran e s vorliegend gänzlich fehlt. Einer Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 1 StR 142/97). - 9 - Bezogen auf die versäumte Frist z ur Einlegung der Revision aus § 341 Abs. 1 StP O sind auch keine Umstände gegeben, die zur Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen Anlass geben. Der Beschwe r- deführer wurde durch den Vorsitzenden des Tatgerichts in Anwesenheit seines Verteidigers und der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung best el l- ten Ergänzungspflegerin über die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Rechtsmittels der Revision belehrt (vgl. SA Bd. VI, Bl. 901 sowie PB Bl. 11). Im Nachgang der Urteilsverkündung erörterten der Verteidiger des B e- schwerdeführers und dessen Ergänzun gspflegerin den Inhalt und die Folgen der ergangenen Entscheidung sowie die Möglichkeit der Anfec h- tung erneut mit dem Beschwerdeführer, ohne dass das Ansinnen form u- liert wurde, Rechtsmittel einzule gen (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Di es führ t zur Verwerfung der entgegen § 341 Abs. 1 StPO verspätet eingelegten Revision als unzulässi g gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinsetzung s- antrag berufene Revisionsgeric ht (vgl. BGH, Beschluss vo m 18. Dezem - ber 2012 3 StR 461/12, juris Rn. Dem schließt sich der Senat an. Mit Blick darauf, dass den Eltern des Verurteilten das Sorgerecht entzogen, Rechtsanwältin N . für die Dauer von dessen Minderjährigkeit zur Ergänzungspflegerin be stellt worden war und die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 16. Mai 2017 auch an diese erfolgt ist, bemerkt der Senat mit Blick auf § 37 Abs. 2 StPO l e- diglich ergänzend: Abgesehen davon, dass ein Betreuer bzw. gesetzlicher Vertr eter nicht per se als empfangsberechtigt im Sinne von § 37 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. LR - StPO/Graalmann - Scheerer, 27. Aufl., § 37 Rn. 105; Meyer - Goßner/ Schmitt, § 37 Rn. 3, jeweils mwN), war die Ergänzungspflegschaft von Recht s- 10 11 - 10 - anwältin N . durch Eintritt der Volljährigkeit des Verurteilten bereits am 11. April 2017 erloschen. Sost - Scheible RinBGH Roggenbuck ist urlaub s- abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Franke Quentin Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy