ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR294.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 294 /1 8 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Februar 2018 im Adhäsionsausspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte auf das de n Adhäsionsklägern jeweils zu - erkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 13 . Januar 201 8 zu za h- len hat . Die weiter gehende Revision des Angeklagten K . und die Revision des Angeklagten Ko . gegen das vorbezeichnete Urteil werden als un - begrün det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. - 2 - Der Angeklagte K . hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfa hren entstandenen besonderen Kosten, die den Adhäsionsklägern und die den Nebenklägern A . und Y . durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davo n abgesehen, dem Angeklagten Ko. die Kosten des Revi - sionsverfah rens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine notwendigen Au s- lagen und die dem Nebenkläger Yi . durch sein Rechtsmittel er - wachsenen notwendigen Auslagen. Ergänzend bemerkt der Senat : D er Angeklagte K . hat Prozessz insen auf das de n Nebenklägern jeweil s zuerkannte Schmerzensgeld i n entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018 folgenden Tag, hier also erst seit dem 13 . Januar 201 8 zu zahlen (vgl. BGH, Beschl u ss vom 5 . Dezem ber 2018 4 StR 292/18 ). Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel
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