BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 295/07 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. November 2006 werden verworfen. 2. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-anwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bew344hrung verurteilt. Ge-gen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gen. W344h-rend der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam auf die Versagung der Straf-aussetzung beschr344nkt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechts-mittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten T366tungsde-likts. Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegr374ndet. 1 I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Opfer der Tat ist die Ehefrau des Angeklagten. Die in der T374rkei ge-schlossene Ehe war von Anfang an dadurch belastet, dass der Angeklagte, ob- 3 - 4 - wohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen war, dem traditionellen pat-riarchalischen Weltbild seiner Heimat verhaftet war und er sich in der Ehe alle Freiheiten herausnahm, die er seiner Ehefrau nicht zugestand. Auch wurde er ihr gegen374ber mehrfach t344tlich, sodass sie schlie337lich im Jahr 2003 zusammen mit ihren beiden Kindern vor374bergehend in ein Frauenhaus fl374chtete. Am fr374hen Morgen des Tattages kam es wiederum zu einer heftigen verbalen Auseinan-dersetzung zwischen beiden. Aus Angst, der Angeklagte k366nne wiederum ge-gen sie t344tlich werden, suchte sie den im Nachbarhaus lebenden Bruder des Angeklagten und dessen Ehefrau auf, die die Gesch344digte bei sich aufnahmen. Der Angeklagte folgte ihr w374tend, wurde jedoch von seinem Bruder zun344chst nicht ins Haus gelassen. Au337er sich vor Wut entfernte sich der Angeklagte kurzzeitig, kehrte jedoch alsbald mit einem einseitig geschliffenen K374chenmes-ser mit einer ca. 18 cm langen Klinge zur374ck. Mit dem Ausruf, er werde sie um-bringen, eilte der aufgebrachte Angeklagte unmittelbar auf seine Ehefrau, die sich in der im Keller des Hauses befindlichen K374che befand, zu und versuchte, mit dem Messer auf sie einzustechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil sein Bruder sofort einschritt, seinen Arm ergriff und ihn festhielt und so zumindest erhebliche Verletzungen der Gesch344digten verhinderte. W344hrend der Angeklag-te das Messer weiter fest umklammert hielt und mehrfach Stichbewegungen in Richtung seiner Ehefrau ausf374hrte, rief er "lass mich los, ich bring sie um". Bei seinen Versuchen, auf sie einzustechen, wurde die Gesch344digte einmal von dem Messer getroffen, was allerdings lediglich zu einer streifigen Verletzung in Form einer leichten Ritzung bzw. R366tung der Haut im Bereich der rechten H374fte f374hrte. Die Gesch344digte war sogleich, als sie den Angeklagten mit dem Messer auf sich zukommen sah, von ihrem Platz aufgesprungen und vermochte, ohne weitere Verletzungen erlitten zu haben, zu fl374chten. Erst als ihr dies gelungen war, gelang es dem Bruder des Angeklagten, ihn zu veranlassen, das Messer loszulassen. - 5 - Nach Auffassung der Schwurgerichtskammer handelte der Angeklagte mindestens in der Vorstellung, seine Ehefrau in seinem Zorn mit dem Messer erheblich zu verletzen. Es spreche zwar eine "374berwiegende Wahrscheinlich-keit" f374r einen zumindest bedingten T366tungsvorsatz. Eine sichere 334berzeugung hiervon vermochte sich die Schwurgerichtskammer indes nicht zu verschaffen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb "nur" der gef344hrlichen K366rperver-letzung in der Tatalternative des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (K366rperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gef344hrlichen Werkzeugs) f374r schuldig befunden. 4 II. Revision der Staatsanwaltschaft 5 Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen eines zumindest bedingten T366tungsvorsatzes beim Angeklagten verneint hat. Die Beschwerdef374hrerin ist der Auffassung, die Schwurgerichtskammer habe die Anforderungen an die tatrichterliche 334berzeugung zur subjektiven Tatseite 374berspannt. Mit ihrem Angriff gegen die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils bleibt der Revision indes im Ergebnis der Erfolg versagt. 6 Die R374ge, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines zumindest bedingten T366tungsvorsatzes verneint, es habe sich nicht hinreichend und widerspruchsfrei mit allen f374r einen solchen Vorsatz sprechenden Beweis-anzeichen hinreichend auseinandergesetzt und 374berspannte Anforderungen an die 334berzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt, ist unbe-gr374ndet. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn diese rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie 7 - 6 - Widerspr374che oder erhebliche L374cken aufweist, oder mit Denkgesetzen nicht vereinbar ist. Solche Fehler liegen nicht schon deshalb vor, weil die Schlussfol-gerungen, die der Tatrichter hier zu Gunsten des Angeklagten gezogen hat, nicht zwingend sind oder weil die W374rdigung des Beweisergebnisses auch zu einem anderen Ergebnis h344tte f374hren k366nnen. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin nicht widerspr374chlich, wenn das Land-gericht einen zumindest bedingten T366tungsvorsatz nicht festzustellen vermoch-te, w344hrend es von einem direkten Vorsatz des Angeklagten, seine Ehefrau erheblich zu verletzen, ausgegangen ist. Denn angesichts der - wie der Bun-desgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung wiederholt - hohen Hemmschwelle gegen374ber der T366tung eines Menschen sind beide Annahmen ohne Weiteres miteinander vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte nach den Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gedroht hat, seine Ehefrau umzubringen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2001 - 4 StR 353/01). Angesichts der zur Wucht und zur Richtung der vom Angeklagten gef374hrten Stichbewegungen unsicheren Tatsa-chengrundlage und der letztlich nur geringf374gigen Verletzungen l344sst sich aus dem Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung f374r einen T366tungsvorsatz nicht ohne Weiteres herleiten. III. Revision des Angeklagten 8 Die Angriffe des Beschwerdef374hrers gegen Versagung der Strafausset-zung zur Bew344hrung im angefochtenen Urteil erweisen sich als unbegr374ndet. 9 - 7 - Das Landgericht hat dem Angeklagten bereits keine positive Sozialprog-nose (247 56 Abs. 1 StGB) zu stellen vermocht und im 334brigen auch keine be-sonderen Umst344nde gesehen, die eine Strafaussetzung zu rechtfertigen ver-m366gen (247 56 Abs. 2 StGB). Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Be-wertung, die vom Revisionsgericht nur begrenzt 374berpr374ft werden kann (vgl. Lackner/K374hl StGB 26. Aufl. 247 56 Rdn. 14, 21, 22 m.N.), weist keinen Rechts-fehler auf. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Revision keinen Widerspruch dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten als Erstverb374337er im Rahmen der Strafzumessung zwar Straf- und Haftempfindlichkeit zugute gehal-ten hat und davon ausgegangen ist, dass er durch die erlittene Untersuchungs-haft beeindruckt ist, es gleichwohl namentlich unter Ber374cksichtigung seiner impulsiv aggressiven Pers366nlichkeit und seiner 226 wenn auch l344nger zur374cklie-genden 226 einschl344gigen Vorverurteilung nicht die Erwartung gewinnen konnte, dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht erneut straff344l-lig wird. 10 Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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