BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 295/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsm344337igen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Oktober 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-legten Gr374nden, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeit-raum von Dezember 2006 bis Anfang Februar 2008 nicht angemessen gef366r-dert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest. Einer weiter gehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 226 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287) und das Verfahren im weiteren Verlauf besonders z374gig vorange-trieben worden ist. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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