BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 295/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, im Adh344sionsausspruch aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung 374ber die Entsch344di-gungsantr344ge der Adh344sionskl344ger abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adh344sionsverfahren, soweit es ihn betrifft, entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Ver-fahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdef374h-rer und die Adh344sionskl344ger selbst. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsm344-337igen Betruges in sechs F344llen, jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbs-m344337iger Urkundenf344lschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adh344sionskl344ger Dr. P. 212.000 Euro nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009, an den Adh344sions-kl344ger C. 246.000 Euro nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 1 - 3 - 374ber dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2009 und an den Adh344sionskl344ger J. 234.481,91 Euro nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2009 zu zahlen. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts r374gt, hat lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adh344sions-ausspruch richtet. Im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Adh344sionsausspruch h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Anhand der Urteilsfeststellungen l344sst sich nicht 374berpr374fen, ob die vom Angeklagten geltend gemachte Einrede der Verj344hrung den im Jahre 2009 anh344ngig ge-machten Anspr374chen der Adh344sionskl344ger entgegensteht. 3 a) Gem344337 247 199 Abs. 1 BGB beginnt 226 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist 226 die f374r deliktische Anspr374che geltende dreij344hrige (247 195 BGB) Verj344hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344n-den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344s-sigkeit erlangen m374sste. Zur Kenntnis von der Person des Schuldners geh366rt auch die Kenntnis von dessen Anschrift, weil erst mit dieser die Erhebung einer Klage erfolgversprechend m366glich ist (BGH, Urteil vom 23. September 2008 226 XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 m.w.N.). Bei Gesamtschuldnern ist der Beginn der Verj344hrung f374r jeden Schuldner getrennt zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 226 VI ZR 345/99, NJW 2001, 964). 4 b) Wann den Adh344sionskl344gern C. und Dr. P. die Beteiligung des Angeklagten an den zu ihrem Nachteil begangenen Betrugstaten bekannt ge-worden ist, teilen die Urteilsgr374nde jedoch nicht mit. Das Landgericht hat ledig-lich festgestellt, es sei den Adh344sionskl344gern in den auf die letzte Zahlung von 5 - 4 - 204Eigenkapital223 Ende April 2005 folgenden Wochen klar geworden, dass sie Op-fer eines Betruges geworden seien. Die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Adh344sionskl344ger Kenntnis von der Beteiligung des Angeklagten erhielten, war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er im Juni 2005 ohne eine den Ge-sch344digten bekannte Anschrift nach Spanien verzog. Wenn die Adh344sionskl344-ger bereits vor dem Wegzug des Angeklagten um dessen Tatbeteiligung ge-wusst und auch 226 was die Urteilsgr374nde ebenfalls nicht mitteilen 226 eine An-schrift in Deutschland gekannt haben sollten, war ab diesem Zeitpunkt Kenntnis im Sinne des 247 199 Abs. 1 BGB gegeben, ohne dass den Adh344sionskl344gern 226 entgegen der Auffassung des Landgerichts 226 noch ein weiterer, sich 374ber den Juni 2005 hinaus erstreckender Zeitraum der Pr374fung, 334berlegung und Bera-tung zuzubilligen w344re. Ebenso wenig w344re dann von Belang, dass die Adh344si-onskl344ger nicht wussten, dass der Angeklagte nach Spanien verzogen war, und daher 204noch keinen Anlass223 hatten, 204Nachforschungen anzustellen223 (UA 48). Nach Fristbeginn hemmt der sp344tere Verlust der Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, etwa im Fall eines Umzugs, die Verj344hrung nicht (OLG Karlsruhe ZIP 2009, 1611). c) Hinsichtlich des Adh344sionskl344gers J. teilt das Urteil zwar mit, dass er erst durch ein auf seine Anfrage 374bersandtes Fax S. s am 3. Juli 2005 die 204zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zutreffende Anschrift des Angeklag-ten223 (UA 48) erfuhr und vorher keine Anschrift kannte; es ist aber nicht festge-stellt, wann der Adh344sionskl344ger, der zuletzt Anfang M344rz 2005 gutgl344ubig Geld an den gesondert Verfolgten M. 374bergeben hatte, erkannte, dass er u.a. vom Angeklagten betrogen worden war. Deshalb ist die 334berpr374fung, ob die Un-kenntnis der Anschrift bis zum 3. Juli 2005 auf grober Fahrl344ssigkeit beruht 226 diese liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich grobem Ma337e verletzt und auch ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was 6 - 5 - jedem h344tte einleuchten m374ssen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 226 XI ZR 395/07, NJW 2009, 587) 226 dem Senat nicht m366glich. So enthalten die Urteils-gr374nde weder Ausf374hrungen dazu, warum sich der Adh344sionskl344ger J. nicht fr374her an S. gewandt hat, noch dazu, ob eine fr374here Anfrage er-folgreich gewesen w344re. 2. Eine Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein 374ber den Entsch344digungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 226 4 StR 321/05, BGHR StPO 247 403 Anspruch 8 m.w.N.). 7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 472a Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 8 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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