BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 295/15 vom 10. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Septemb er 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfe n, dass die Urteilsformel dahin geändert wird, dass festgestellt ist, dass der A n- geklagte verpflichtet ist , dem Adhäsionskläger die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu er setzen , soweit diese A n- sprüche nicht auf Sozialversicherungs träger oder sonstige Versicherer übergegangen sind und dass i m Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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