BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 296/03 vom6. November 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Kuckein,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann,Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible als beisitzende Richter,Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubranden-burg vom 6. Februar 2003 werden verworfen.2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und diehierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse. Die Angeklagte hat dieKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der Tötung zweier von ihrgeborener Säuglinge (Tatzeiten: 1997 und 2002) der Kindestötung und desTotschlags für schuldig befunden und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Jahren (Einzelfreiheitsstrafen: zwei Jahre und sechs Monate und siebenJahre) verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Ange-klagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellenRechts gerügt wird. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision derStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist - wiedie Revisionsbegründung deutlich macht ungeachtet des umfassend gestell-ten Aufhebungsantrages wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl.BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. - 4 -1. Die Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügekeinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Verneinung eines min-der schweren Falles des Totschlags durch das Landgericht ist nicht zu bean-standen. Zwar kann nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. die psychische Aus- nahmesituation einer Mutter, die ihr eheliches oder nichteheliches Kind in odergleich nach der Geburt tötet, durch die Anwendung des § 213 StGB Berück-sichtigung finden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregie-rung zum 6. StrRG BTDrucks. 13/8587 S. 34). Die Annahme eines minderschweren Falles ist jedoch in diesen Fällen entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht zwingend, sondern bedarf - wie auch sonst - einer Gesamtwürdi-gung. Eine solche hat das Landgericht unter sorgfältiger Abwägung der für undgegen die Angeklagte sprechenden Umstände vorgenommen und einen minderschweren Fall im Sinne des § 213 2. Alt. StGB insbesondere mit Blick darauf,daß es sich um eine Wiederholungstat handelt, rechtsfehlerfrei verneint.2. Auch der Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie in erster Linieim Hinblick auf die 1997 begangene Tat die Annahme eines minder schwerenFalles der Kindestötung (§ 217 Abs. 2 StGB a.F.) beanstandet und sich im üb-rigen gegen die Bemessung der wegen Totschlags verhängten Einzelstrafe(Freiheitsstrafe von sieben Jahren) sowie der Gesamtstrafe wendet, bleibt derErfolg versagt. Die Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafeliegt jeweils im Bereich des dem Tatrichter bei der Strafzumessung einzuräu-menden Beurteilungsspielraums. Ihre Bemessung läßt Rechtsfehler nicht er-kennen, solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt. Nä-herer Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 217 Abs. 2 StGBa.F.. - 5 -a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, obdas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täter-persönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkom-menden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendungdieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Ge-samtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zuwürdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehenoder nachfolgen (st. Rsp., vgl. nur die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 51.Aufl. § 46 Rdn. 85). Die Erschwernis- und Milderungsgründe auf diese Weisenach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tat-richters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen,wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogarnäher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1;BGH NStZ 1991, 529 jeweils mit weiteren Nachweisen).b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Annahme eines minderschweren Falls der Kindestötung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landge-richt hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die diemaßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Es hat hierbei zu Gunstender Angeklagten namentlich ihr Geständnis, die bisherige Straflosigkeit, dasVorliegen die Tat begünstigender Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie den Um-stand berücksichtigt, daß sie aus einer Konfliktsituation heraus in einem wenn auch nicht tiefgreifenden Affekt handelte. Daß das Landgericht hierbei wie die Revision meint die Art und Weise der Tatausführung und das Ver- - 6 -halten der Angeklagten nach der Tat nicht im Blick gehabt haben könnte, stehtnicht zu befürchten. Die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist weder nötignoch möglich (BGHR StGB vor § 1/msF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3).c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet die vomLandgericht vorgenommene Berücksichtigung einer Affektsituation auch keinenVerstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Richtig istzwar, daß durch die Privilegierung des § 217 StGB a.F. dem mit dem Geburts-vorgang gewöhnlich verbundenen besonderen Erregungszustand der nicht-ehelichen Mutter Rechnung getragen werden sollte (vgl. hierzu Jähnke in LK10. Aufl. § 217 Rdn. 1 und 6). Zutreffend ist auch, daß das Verbot der Doppel-verwertung über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus auch solche Um-stände erfassen kann, die - ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zusein gerade den gesetzgeberischen Anlaß für seine Schaffung bildeten oderfür die Tat typisch sind (vgl. hierzu etwa Stree in Schönke/Schröder StGB26. Aufl. § 46 Rdn. 45 a, 46 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Obund in welchem Umfang dies auch für die Beurteilung der Voraussetzungendes § 217 Abs. 2 StGB a.F. gilt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. DasLandgericht hat nämlich bei der Annahme eines minder schweren Falles er-sichtlich nicht auf einen geburtsbedingten Erregungszustand der Angeklagten, - 7 -sondern auf eine durch ihre Persönlichkeitsauffälligkeiten und außergewöhnli-chen Lebensverhältnisse verursachte besondere, als existentiell empfundeneKonfliktsituation abgestellt. Dies ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstan-den.n !"#%$&'()*+,n Ernemann Sost-Scheible
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