BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 296/04 vom 14. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheits-strafe angerechnet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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