BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 296/08 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 27. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. November 2007 wird als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in drei F344llen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten festgestellt. Als Mordmerkmal hat es jeweils niedrige Beweggr374nde angenommen. Nach den Feststellungen erstickte die Angeklagte am 23. Juli 2001 ihre zwei Monate alte Tochter Chantal, am 13. September 2001 ihren 20 Monate alten Sohn Pascal sowie am 25. April 2004 ihren am 24. September 2002 geborenen Sohn Kevin jeweils mit einem Kissen. Ihre Kinder, um die sich schon zu Lebzeiten 374berwiegend andere Personen gek374mmert hatten, waren der Angeklagten 223l344stig223 geworden, weil sich die Beziehungen zu den jeweiligen V344tern abgek374hlt hatten, die Angeklagte neue Beziehungen eingegangen war und die Kinder diesen 223im Wege223 standen. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts r374gt, hat keinen Erfolg. Sie ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend 1 - 3 - ausgef374hrt hat - offensichtlich unbegr374ndet i.S.d. 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rterung bedarf nur folgendes: 2 1. Die Angeklagte macht die Verletzung der Grunds344tze der Selbstbelastungsfreiheit und des fairen Verfahrens geltend. Der im Ermittlungsverfahren eingesetzte Verdeckte Ermittler habe ihr unter Ausnutzung des von ihm geschaffenen Vertrauensverh344ltnisses in vernehmungs344hnlichen Befragungen selbstbelastende Angaben entlockt. Deshalb unterl344gen sowohl ihre Angaben gegen374ber dem Verdeckten Ermittler als auch ihre Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen, bei der Vernehmung durch den Haftrichter und bei der Exploration durch die Sachverst344ndige einem Verwertungsverbot. Der R374ge liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Am 30. April 2004 wurde die Angeklagte wegen des Verdachts, ihre drei Kinder get366tet zu haben, nach Belehrung 374ber ihre Rechte polizeilich als Beschuldigte vernommen. Sie erkl344rte, zu dem Tod ihrer Kinder Chantal und Pascal wolle sie keine Angaben machen, weil 204die Sache223 f374r sie abgeschlossen sei. Bez374glich ihres Sohnes Kevin war sie zu einer Aussage bereit, stellte jedoch den Vorwurf in Abrede. Auf Vorhalt der gegen sie vorliegenden Verdachtsmomente bestritt sie, ihre Kinder umgebracht zu haben. Schlie337lich erkl344rte sie, zu den gegen sie erhobenen Vorw374rfen nichts mehr sagen zu wollen. Nach weiteren ergebnislosen Ermittlungen stimmte das Amtsgericht Dortmund am 21. Januar 2005 dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegen die Angeklagte f374r die Dauer von zun344chst sechs Monaten zu und erneuerte die Zustimmung mehrfach. Der Verdeckte Ermittler gab sich als Verfasser eines Buches 374ber Chatgewohnheiten aus, der Personen suche, deren Geschichten er f374r sein Buch verwenden k366nne. In der Zeit von Anfang 3 - 4 - Februar 2005 bis zum 29. August 2006 trafen sich der Verdeckte Ermittler und die Angeklagte insgesamt 28-mal. Dar374ber hinaus hatten sie per SMS, E-Mail und Telefon Kontakt. Um das Vertrauensverh344ltnis zur Angeklagten zu untermauern, lenkte der Verdeckte Ermittler in Absprache mit seinem F374hrungsbeamten ab Anfang 2006 die Aufmerksamkeit der Angeklagten wiederholt auf seine eigene Vergangenheit und vertraute ihr am 14. Februar 2006 - wahrheitswidrig - an, er habe im Alter von ca. 20 Jahren seine Schwester get366tet, was sonst niemand wisse. Zu einem Treffen der Angeklagten mit dem Verdeckten Ermittler in einem Caf351 im Juli 2006 kam der die Ermittlungen f374hrende Kriminalbeamte hinzu und erkl344rte, dass er noch immer davon 374berzeugt sei, dass die Angeklagte etwas mit dem Tod ihrer drei Kinder zu tun habe. Nach weiteren Treffen gestand die Angeklagte dem Verdeckten Ermittler schlie337lich, ihren Sohn Pascal get366tet zu haben. Auf Nachfragen des Verdeckten Ermittlers 344u337erte sie sich zu ihrem Motiv und zu Einzelheiten der Ausf374hrung der Tat. Bei ihrer Festnahme am 2. Oktober 2006 wurde die Angeklagte gem344337 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt. Ihr wurde der Haftbefehl wegen Mordes aus niedrigen Beweggr374nden in drei F344llen ausgeh344ndigt, der unter anderem darauf gest374tzt war, dass sie gegen374ber einem Verdeckten Ermittler die T366tung Pascals einger344umt habe. Die Angeklagte verzichtete nach erneuter Belehrung 374ber ihre Rechte als Beschuldigte auf die Hinzuziehung ihres Verteidigers. Nach einem Vorgespr344ch, in dessen Verlauf ihr klar wurde, dass ihre Beziehung zu dem Verdeckten Ermittler auf einer L374ge aufgebaut war, r344umte die Angeklagte ein, ihre drei Kinder Chantal, Pascal und Kevin mit einem Kissen erstickt zu haben. Bei der Verk374ndung des Haftbefehls durch den Haftrichter erkl344rte sie nach Belehrung, dass der Inhalt des Haftbefehls zutreffe. Im Rahmen der Exploration durch die psychiatrische Sachverst344ndige 4 - 5 - wiederholte die Angeklagte ihr Gest344ndnis. In der Hauptverhandlung erkl344rte sie, ihre Angaben bei der Exploration seien von der Sachverst344ndigen zutreffend wiedergegeben worden; im 334brigen berief sie sich im Wesentlichen auf ihr Schweigerecht. 5 2. Die Verurteilung wegen des Mordes zum Nachteil des Kindes Kevin wird, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, von der Verfahrensr374ge schon deshalb nicht ber374hrt, weil das Landgericht seine 334berzeugungsbildung insoweit nicht auch auf die gest344ndigen Angaben der Angeklagten, sondern rechtsfehlerfrei allein auf das 374brige Beweisergebnis gest374tzt hat. Auch soweit das Landgericht die Verurteilung wegen der Morde zum Nachteil der Kinder Chantal und Pascal auf die gest344ndigen Angaben der Angeklagten gest374tzt hat, hat die Verfahrensr374ge im Ergebnis keinen Erfolg. a) Die Revision beanstandet mit der insoweit zul344ssig erhobenen R374ge allerdings zu Recht, dass das Landgericht die gest344ndigen Angaben der Angeklagten gegen374ber dem Verdeckten Ermittler zur T366tung ihres Sohnes Pascal verwertet hat. 6 Zwar sind die von einem Verdeckten Ermittler gewonnenen Erkenntnisse im Grundsatz verwertbar, wenn die Voraussetzungen f374r seinen Einsatz und die hierf374r erforderliche richterliche Zustimmung (247247 110 a Abs. 1 Satz 4, 110 b Abs. 2 Nr. 2 StPO) vorlagen (vgl. BGHSt 52, 11, 14 f.), was hier der Fall war und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird. Ein Verdeckter Ermittler darf aber einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverh344ltnisses beharrlich zu einer Aussage dr344ngen und ihm in einer vernehmungs344hnlichen Befragung 304u337erungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung 7 - 6 - verst366337t gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelm344337ig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge (BGHSt 52, 11 f. [L. S.], 17 ff.; vgl. EGMR StV 2003, 257, 259). So liegt es hier. 8 Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Verdeckte Ermittler, was unbedenklich w344re (vgl. BGH aaO S. 22), das zwischen ihm und der Angeklagten bestehende Vertrauensverh344ltnis nicht lediglich genutzt, um Informationen aufzunehmen, die ihm die Angeklagte von sich aus gegeben hat. Zwar hatte sich der Verdeckte Ermittler zun344chst darauf beschr344nkt, ein Vertrauensverh344ltnis aufzubauen und zu pflegen, in der Hoffnung, die Angeklagte werde eines Tages von sich aus auf die Vorw374rfe zu sprechen kommen und die Taten einr344umen. Als die Angeklagte nach nahezu einem Jahr keine sich selbst belastenden Angaben gemacht hatte, begann der Verdeckte Ermittler aber in Absprache mit seinem F374hrungsbeamten damit, auf die Angeklagte mit dem Ziel, sie zu solchen Angaben zu veranlassen, einzuwirken. Mit dem wahrheitswidrigen Bekenntnis bei dem Treffen am 14. Februar 2006, er habe seine Schwester get366tet, brachte er die Angeklagte dazu, dass sie nur wenige Tage sp344ter Angaben zum Tod ihrer Tochter Chantal machte und schlie337lich auf Nachfragen des Verdeckten Ermittlers ihren Ehemann der Tat bezichtigte. Am 6. Juli 2006 erschien der ermittelnde Kriminalbeamte nach Absprache mit dem Verdeckten Ermittler in dem Caf351, in dem sich die Angeklagte und der Verdeckte Ermittler getroffen hatten, und konfrontierte sie gezielt erneut mit dem Verdacht, ihre Kinder get366tet zu haben, um dem Verdeckten Ermittler Gelegenheit zu geben, das laufende Verfahren und die Tatumst344nde zu Sprache zu bringen. Durch den anschlie337enden Vorschlag des Verdeckten Ermittlers, er k366nne die Polizei aufsuchen und angeben, dass ihr Ehemann Chantal get366tet habe, wurde der Druck auf die Angeklagte erh366ht. 204Angesichts der von ihr empfundenen - 7 - 202Seelenverwandtschaft221223 vertraute die Angeklagte am 10. August 2006 in einem vom Verdeckten Ermittler heimlich aufgezeichneten Gespr344ch diesem schlie337lich an, Pascal erstickt zu haben. 9 Die Vorgehensweise des Verdeckten Ermittlers war verfahrensrechtlich unzul344ssig, weil er der Angeklagten unter Ausnutzung des im Verlauf seines fast anderthalb Jahre dauernden, in der Intensit344t zunehmenden Einsatzes geschaffenen Vertrauens selbstbelastende Angaben zur Sache entlockt hat, obwohl sie sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 30. April 2004 f374r das Schweigen zu den gegen sie erhobenen Tatvorw374rfe entschieden hatte (vgl. BGH aaO S. 19). Das Gespr344ch mit dem Verdeckten Ermittler am 10. August 2006, in dem die Angeklagte die T366tung ihres Sohnes Pascal einr344umte, stellt sich wegen der vorausgegangen Einwirkungen auf die Entscheidungsfreiheit der Angeklagten 204als funktionales 304quivalent einer staatlichen Vernehmung223 dar (vgl. EGMR aaO). b) Auch soweit die Angeklagte wegen Mordes zum Nachteil ihrer Kinder Chantal und Pascal verurteilt worden ist, beruht das Urteil jedoch nicht auf der aus den vorgenannten Gr374nden unzul344ssigen Verwertung der Angaben der Angeklagten gegen374ber dem Verdeckten Ermittler. Die Feststellungen zur vors344tzlichen T366tung der Kinder Chantal und Pascal beruhen vielmehr ma337geblich auf den gest344ndigen Angaben der Angeklagten bei den polizeilichen Vernehmungen, bei der Vernehmung durch den Haftrichter, auf ihren - in der Hauptverhandlung best344tigten - Angaben bei der Exploration durch die Sachverst344ndige und auf dem 374brigen Beweisergebnis. Soweit sich die Angeklagte mit der Verfahrensr374ge gegen die Verwertung dieser gest344ndigen Angaben wendet, greift die R374ge schon deshalb nicht durch, weil sie insoweit aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts 10 - 8 - angef374hrten Gr374nden nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. Insbesondere h344tte es der Mitteilung des Inhalts der Vernehmungsprotokolle, der im schriftlichen Gutachten der Sachverst344ndigen wiedergegebenen Angaben der Angeklagten bei der Exploration und des Inhalts des Haftbefehls bedurft. Tepperwien Maatz Athing RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Mutzbauer
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