BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 296 / 12 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 201 3 , an de r teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Reiter als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertr eter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin , Rechtsanwältin , Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Vert reter der Nebenkläger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November 2011 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit s exuellem Mis s- brauch einer Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu der Gesamtf reiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt ; ferner hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete R e- vision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanw altschaft wendet sich mit ihrer n- kammer kein vornehmlich lebenslanges Berufsverbot verhängt hat. Das Rechtsmittel hat ke inen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte als verantwortl i- cher Gruppenleiter des Kinderheims "S . " i n R . im Zeitraum von Februar 1994 bis in d en Sommer 2005 in insgesamt 1 5 Fällen fünf minderjähr i- ge, ihm anver traute Mädchen, indem er unterschiedliche sexuelle Handlungen an ihnen vornahm und in zwei Fällen je ein männliches Kind hierbei einbezog. nt, weil die in § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Der Angeklagte Nach deren Begehung sei er am 22. August 2008 wegen (zweier) einschlä giger Straftaten zu einer Be währungsstrafe verurteilt worden. I n der dreijährigen B e- währungszeit seien keine weiteren Verfehlungen bekannt geworden, der Ang e- klagte habe sich nach Auskunft seines Bewährungshelfers vorbildlich geführt und auch den Beruf gewe chselt. Zwar sei in dem früheren Verfahren auch ein dreijähriges Berufsverbot verhängt worden ; auch habe die psychiatrische Sac h- verständige ausgeführt, dass sich an der sexuellen Devianz des Angeklagten nd somit z.B. bei Die Sachverständige habe aber eingeräumt, dass der Angeklagte seine Dev i- anz offenbar kontrollieren könne; bei ihm seien keine Störungen der Impulsko n- trolle, k eine Dissozialität, kein Hang zur sofortigen Bedürfnisbefriedigung und keine Psychopathie feststellbar. Auch verfüge er über gen ug Intelligenz , um die Folgen weiterer Straftaten für sich abschätzen zu können. Das habe er in den Jahren seit der letzten Ve rurteilung bewiesen und dies werde ihm durch die nunmehr verhängte mehrjährige Haftstrafe noch einmal deutlich vor Augen g e- 2 - 5 - führt. In einer Hilfserwägung hat die Strafkammer zudem die Verhältnismäßi g- keit der Anordnung eine s Berufsve r bots verneint. II. Die Revision ist unbegründet. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 1975 1 StR 356/75, NJW 1975, 2249) auf die Nichtverhängung des Berufsverbots beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihre Revision Revisionsantrag gestellt. Mit ihren materiell - rechtlichen Einzelausführungen greift sie jedoch das angefochtene Urteil nur insoweit an, als das Landgericht entgegen ihrem Antrag kein (lebe nslanges) Berufsverbot verhängt hat. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV versteht der Senat das gesamte Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel weder die Schuld - noch die Strafaussprüche angreifen will (vg l. BGH, Urteile vom 7. August 1997 1 StR 319/ 97, NStZ 1998, 210, und vom 23. September 2008 1 StR 420/08). 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von der Anordnung eines Beruf s- verbots abgesehen. Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender (BGH, Urtei l vom 12. Juni 1958 4 StR 147/58, VRS 15, 112 , 115 ) Eingriff, mit dem die Allgemeinheit , sei es auch nur ein bestimmter Personenkreis (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 5 StR 221/59, GA 1960, 183), vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll 3 4 5 6 - 6 - (BGH, Urtei l vom 12. Mai 1975 AnwSt (R) 8/74, NJW 1975, 1712). Deshalb darf der Strafrichter es nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauc hen wird (RGSt 68, 397, 398 f. ; BGH , Be schluss vom 17. Mai 1968 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144, 14 5 f. ; BGH, Urteil vom 1. November 1955 5 StR 442/55, MDR 1956, 143 bei Dallinger). Voraussetzung ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Urteilsverkü n- dung ab gestellte (BGH, Urteil vom 5. August 1975 1 StR 356/75, NJW 1975, 2249 f. ) Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletz ungen durch den Täter besteht (BGH, B e- schluss vom 2. August 1978 StB 171/78, BGHSt 28, 84, 85 f. ; Urteil vom 22. Oktober 1981 4 StR 429/81, wistra 1982, 66, 6 7 ). Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht das angefochtene Urteil ; das Landgericht ist bei der Ablehnung eines Berufsverbots von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen : Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der hier abgeurteilten Taten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat s traffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB ganz b e- sonders strenge Anforderungen zu stellen ; i nsbesondere ist zu prüfen, ob b e- reits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wi rd (BGH, Beschl ü ss e vom 30. Oktober 1987 3 StR 414/87, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Wiederholungsgefahr 1, und vom 12. September 1994 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124). In diesem Zusammenhang hat d as Landgericht nicht übers e- hen, dass der Angeklagte die Missbrauch s taten über nahezu den gesamten . 7 - 7 - Berufsausbildung begangen hat (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 4. Deze mber 2001 1 StR 428/01, NStZ 2002, 198). Denn es nimmt zu Beginn seiner G e- samtwürdigung die verfahrensgegenständlichen Taten (UA 145) und damit den gesamten Tatzeitraum in den Blick. Die Strafkammer durfte ferner berücksicht i- gen, dass nach der Verhäng ung einer Bewährungsstrafe im Urteil des Land - ge richts Kaiserslautern vom 22. August 2008 (und schon zuvor nach Aufd e- ckung der zugrunde liegenden beiden Übergriffe im Jahr 2007) keine weiteren Straftaten bekannt geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 4 StR 429/81, wistra 1982, 66, 6 7 ; Beschlüsse vom 12. September 1994 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124, vom 5. August 2009 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171 , und vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, NJW 2012, 1377, 1386). Im Rahmen der von ihr vorzu nehmenden Gesamtwürdigung konnte die Strafkammer der Gefahr eines Rückfalls rechtsfehlerfrei entgegensetzen, dass die Sachverständige zu dem Er gebnis gekommen war , der Angeklagte habe Mi t ihren Einwendungen begibt sich die Staatsanwaltschaft weitgehend auf das der rev i- sionsgerichtlichen Kontrolle verschlossene Gebiet tatrichterlicher Wertung. S o- weit die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken, die der Revision der Staat s- anwaltschaft beigetr r Eintrag ung eines Berufsverbots im Bundeszentralregister hinweist, übersieht - 8 - sie, dass bereits die Regelung in § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG eine hinreichende Information potentie ller Arbeitgeber gewähr leistet. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter
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