BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 296 /12 vom 10 . April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a . hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 201 3 ge mäß § 3 56a StPO b eschlossen : Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 14. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Revision des A n- geklagten gegen das Urte il des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November 2011 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweiserg ebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vo r- bringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidun g vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und g e- würdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem Senat lagen bei seiner Prüfung insbesondere auch die materiell - rechtlichen Einzelbeanstandungen im 1 2 - 3 - Schriftsatz vom 6. August 2012 vor. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der zuvor allgemein erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich - rechtliche P rüfung des Urteils vorzunehmen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschl usses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den En t- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK - Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letzt - instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfech tbare Entsche i- dungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463). 3 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 1 StR 50/06 ) . Mutzbauer Roggenbuck Ciern iak Bender Reiter 4
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