ECLI:DE:BGH:2018:300818B4STR296.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 296 / 1 8 vom 30. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 16. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Körperve r- letzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körpe r- verletzung und Beleidigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierge gen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte am 9. April 2016 dem Zeugen Sch . , nachdem es zunächst zu einem verbalen Stre it zwi - schen ihnen über Geldschulden gekommen war, mit der Hand einen Schlag in das Gesicht (Tat II. B. 1.). Am 12 . Juni 2017 stieß er auf der geschlossenen Station eines Krankenhauses eine mit Reinigungsarbeiten beschäftigte Mit - arbeiterin gegen ihren Re inigungswagen, um an ihr vorbei zu gelangen und so von der Station zu flücht en (Tat II. B. 2.). Am 13. Juli 2017 trat er in einem Lin i- enbus gegen die Außenseite des Fußes der ihm gegenüber sitzenden Zeugin E . , nachdem die Zeugin zuvor ihr Bein aus gestreckt und der Ange - klagte dies auf s ich bezogen hatte; darüber hinaus beleidigte er die Zeugin (Tat II. B. 3.). Anschließend geriet er mit zwei weiteren Fahrgästen des Linie n- busses und mit dessen Fahrer in eine Auseinandersetzun g mit gegenseitigen Han dgreiflichkeiten, in deren Verlauf er den Geschädigten Schläge versetzte und überdies den Fahrer bedrohte und beleidigte (Taten II. B. 4. bis 6.). Als P o- lizei beamte hinzugerufen wurde n , widersetzte er sich deren Anweisungen und versuchte, nachdem ihm Hands chellen angelegt worden waren, die Beamten mit Kopfstö ßen zu treffen; zudem beleidigte er die Beamten (Tat II. B. 7.). Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer Psychose s chizophre n e n Typs leide und seine Affek t- kontrolle massiv gestört sei . Aufgrund dieser Erkrankung sei seine Ste uerung s- fähig keit bei den Taten II. B. 3. bis 6. aufgehoben und bei den Taten II. B. 1., 2. und 7. zumindest erheblich vermindert, möglicherweise aber auch in diesen Fällen vollstän dig aufgehoben gewe sen. 2. D ie Unterbringungsentscheidung hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 3 4 - 4 - a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzu bri n- gende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorüberg e- henden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingang s- merkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeu t- same Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mit - ursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 1 StR 658/16, NStZ - RR 2017, 272 , 273 ). In den Urteilsgründen ist darzulegen, wie sich die festgestellte psychische Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den en t- sprechenden Zus tand zurückzuführen si nd (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlü ss e vom 4. August 2016 4 S tR 230/16, juris Rn. 11 , insofern nicht abgedruckt in NStZ - RR 2017, 86; vom 26. Juli 2016 3 StR 211/16 , RuP 2016, 268 ; vom 10. November 2015 1 StR 265/15, NSt Z - RR 2016, 7 6; vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). b) Das Landgericht hat den für eine Unterbringungsanordnung vorausg e- setzten symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Erkrankung des Angeklagten nicht tragfähig belegt. D er Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen au s- führt, bei der zu II. B. 1. festgestellten Tat habe der Angeklagte seine krankheitsbedingte massive Impulsivität infolge des Konflikt es mit dem Zeugen Sch . gew usst und sei bei den zu II. B. 3. bis 7. festgestellten Taten gleichfalls nicht in der Lage gew e- 5 6 7 - 5 - sen, seine Affekte angemessen zu kontrollieren und regulieren , nachdem er unter krankheitsbedingter Verkennun g der Realität a n- genommen habe, die Zeugin E . habe ihn durch das Heben ihres Fußes beleidigt , wird daraus nicht deutlich, ob und inwieweit bei dem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten tatsächlich krankheitsbedin g- te Impulskontrollstörungen vorhande n waren und wie sich diese auf seine Tatmotivation und seine Handlungsmöglichkeiten ausgewirkt haben. Die von dem Angeklagten begangenen Taten je nach Ausgestaltung Körperverletzungen nach einem Streit (unter Bekannten), Beleidigu n- gen und Bedrohungen s ind im Grundsatz Delikte der allgemeinen Kriminalität, bei denen auch im Fall einer Psychose aus dem schiz o- phrenen Formenkreis die Annahme einer aufgehobenen oder erhe b- lich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt auf der Hand liegt. Sie sind nicht von einem einheitlichen Begehungsmuster ohne Anlass geprägt und lassen eine psychotische Handlungsmotivation nicht erkennen. Der Faustschlag des Angeklagten nach dem Streit mit dem Zeugen Sch . Drogengeld (II. B. 1.) sowie die tätliche Auseina ndersetzung im Bus mit anschließender Beleidigung und B e- drohung, die in ihrem Verlauf insbesondere durch die Interaktion Dri t- ter wesentlich eskalierte, und die sich anschließenden Widerstand s- handlungen und Beleidigungen des Angeklagten bei dem Polizei - eins atz (II. B. 3. bis 7.) enthalten für sich genommen keinen Hinweis auf ein psychotisches Erleben oder ein grundlegendes Verkennen der Situation. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Landgericht nicht davon ausge gangen ist, dass der Angek lagte dauerhaft in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist, sondern es hat seiner En t- scheidung die Einschätzung zugrunde gelegt, dass er lediglich situativ in einen solchen Zustand geraten kann. Be lege dafür, dass den Taten des A ngeklagten ein durchgr eifender Mangel der Impulskontrolle z u- grunde gelegen hat, finden sich aber nicht. Die Taten sind vielmehr ebenso gut normal - Dem tritt der Senat bei und bemerkt mit Blick auf die Tat zum Nach teil der Zeugin E . (II. B. 3.) ergänzend, dass selbst wenn der Angeklagte das Ausstrecken des Beines durch die Zeugin krankheitsbedingt auf sich bez o- 8 - 6 - gen haben sollte was das Landgericht nicht festge stellt, jedoch bei der Pr ü- fung der Unterbringungsvoraussetzungen angenommen hat , di ese Tat für sich genommen aufgrund ihres geringen Schweregrades nicht geeignet wäre, eine Unterbrin gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu rechtfertigen. 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht be st e- hen bleiben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Wegen der hier ersichtlich schwierigen Abgrenzungsfragen zum Krankheitsbild des A n- geklagten kann es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzuz u- ziehen. Mit Blick auf die Vor schrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Freispruch des Angeklagten auf. Es ist nicht auszuschließen, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die zur Erstellung einer aktuellen Gefäh r- lichkeitsprognose erforderliche erneute Begutac htung des Angeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten erge ben könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 2 StR 132/18 , juris Rn. 10 ; vom 11. April 2018 5 StR 54/18, juris Rn. 7). Das neue Tatgericht b leibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuor d- nen und zugleich erstmals Str afe zu verhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 3 StR 349/13, NSt Z - RR 201 4, 89 [Ls]; vom 14. September 2010 5 S tR 229/10, StraFo 2011, 55 ). Der Senat sieht von der Aufrechterhaltung der für sich genommen recht s fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen ab, um dem neu 9 10 11 - 7 - zur Entscheidung berufenen Tatgerich t insgesamt eine neue und widerspruch s- freie Sachentscheidung zu ermöglichen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul
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