BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL4 StR 297/02 vom12. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Dezember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Dr. Kuckein,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 - - 4 -1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil desLandgerichts Rostock vom 4. März 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben; jedoch werden die Feststellun-gen zum Tötungsgeschehen (UA 8 Zeile 22 Gegen ..."bis UA 9 Zeile 22 "... ab.") aufrechterhalten.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: I.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß sieben Jahre der ver-hängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken sind.Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten wegen eines durchUnterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes. Das zulässige Rechtsmittelführt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorin-stanz. - 5 -II.Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte mit bedingtemTötungsvorsatz die zur Tatzeit zwei Jahre alte, mit ihm in Hausgemeinschaftlebende Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau inderart massiver Weise, daß das Kind später verstarb. Obwohl er erkannt hatte,daß das schwer verletzte Kind ohne alsbaldige ärztliche Hilfe sterben würde,unterließ er jegliche Rettungsbemühungen. Aus Angst vor erneuter Inhaftierunghielt der Angeklagte auch seine Ehefrau davon ab, sofortige Rettungsmaß-nahmen einzuleiten. Er überredete sie vielmehr, eine von ihm erfundene Tat-version, wonach die Tat durch unbekannte Eindringlinge in seiner Abwesenheitverübt worden sei, zu bestätigen. Da das erfundene Alibigeschehen nur beiweiterem Zeitablauf plausibel erscheinen konnte, sahen der Angeklagte undseine Ehefrau auch in der Folge davon ab, Rettung herbeizurufen. Erst etwaeineinhalb Stunden nach der Tat wurde der Rettungsdienst verständigt. Ob dasOpfer bei unverzüglicher Verständigung eines Notarztes hätte gerettet werdenkönnen, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.III.Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im ersten (Hand-lungs-) Abschnitt als Totschlag (§ 212 StGB) bewertet. Dies läßt für sich gese-hen Rechtsfehler weder zu seinen Gunsten noch zu seinem Nachteil (§ 301StPO) erkennen. Einen Verdeckungsmord (durch Unterlassen) hat es mit derBegründung verneint, daß dem Angeklagten anderenfalls zum Vorwurf ge-macht würde, nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend von der Vortat zurückge- - 6 -treten zu sein. Soweit der Angeklagte auf die Kindesmutter eingewirkt habe,um sie von sofortigen Rettungsmaßnahmen abzuhalten, stelle sich sein Ver-halten zwar als Anstiftungshandlung dar. Diese sei jedoch nicht strafbar, weilder Angeklagte, der seinen eigenen Angaben zufolge seiner Ehefrau die Alibi-version diktiert habe, die Tatherrschaft gehabt habe. Diese Ausführungenhalten teilweise revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings eine Strafbarkeitdes Angeklagten wegen Verdeckungsmordes verneint.a) Zwar kann der Tatbestand des Verdeckungsmordes auch durch einUnterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH NJW 2000, 1730, 1732 m.w.N.).Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt jedoch gemäß § 211 Abs. 2StGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder - im Falle desUnterlassens - die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlungunterläßt, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken. Dabei steht der An- nahme eines Verdeckungsmordes nicht bereits entgegen, daß sich schon diezu verdeckende Vortat gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtetund im unmittelbaren Anschluß in die Tötung zur Verdeckung des vorausge-gangenen Geschehens übergeht (BGHSt 35, 116; BGH NStZ-RR 1999, 234;NStZ 2000, 498; 2002, 253). Handelt der Täter jedoch von Anfang an mit - seies auch nur bedingtem Tötungsvorsatz, so liegt auch dann keine zu verdek-kende Vortat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vor, wenn er im Zuge der Tat-ausführung die Tötung zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seinevorherigen Tathandlungen zu verdecken. Allein das Hinzutreten der Verdek-kungsabsicht als (weiteres) Tötungsmotiv macht die davor begangenen Einzel- - 7 -akte nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 498, 499;2002, 253; Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 185/02).b) Nach diesen Grundsätzen wäre eine Strafbarkeit des Angeklagtenwegen eines durch Unterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes schon des-halb nicht gegeben, weil er nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen das Tatopfer bereits im vorausgegangenen Handlungsabschnitt mit (be-dingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt hat. Allerdings ist nach der Rechtspre-chung die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn zwischen einer (zunächsterfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht vor-genommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt. Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächstüberlebende) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung desversuchten Tötungsdelikts zu verhindern, wird das Mordmerkmal der Verdek-kungsabsicht als erfüllt angesehen, da sich die Tötungshandlung auf eine zu-nächst abgeschlossene, mithin andere Tat bezieht (vgl. BGHR StGB § 211Abs. 2 Verdeckung 11; BGH StV 2001, 553; BGH NStZ 2002, 253). Gegen-stand dieser Rechtsprechung waren jedoch ausschließlich Fälle, in denen dasnachfolgende Tötungsgeschehen durch positives Tun verwirklicht worden war. c) Ob eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes auch durch Unter- lassen in Betracht kommt, wenn der Täter im vorausgegangenen Handlungsteil bereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist indes - soweit er-sichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden.aa) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in einemFall, in dem der Täter - nicht ausschließbar - das Opfer bereits im ersten - 8 -Handlungsteil mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt hatte und es an-schließend in hilfloser Lage zurückließ, eine Strafbarkeit wegen Aussetzung(§ 221 Abs. 1 2. Alt. StGB a.F.) mangels Vorliegens einer Garantenstellungverneint und dies damit begründet, daß der Täter, der vorsätzlich oder bedingtvorsätzlich einen Erfolg anstrebt oder billigend in Kauf nimmt, nicht zugleichverpflichtet sei, ihn abzuwenden. Bei einem vorsätzlichen Angriff auf menschli-ches Leben könne der Täter, wenn er sich später eines besseren besinne und -erfolgreich - Hilfe leiste, zwar zurücktreten und insoweit Strafbefreiung erlan-gen; eine rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung bestehe jedoch nicht(BGHR StGB § 221 Konkurrenzen 1 = NStZ-RR 1996, 131). Übertragen aufden vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß bereits wegen Fehlens einerGarantenstellung eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verdeckungsmor-des nicht in Betracht käme.Demgegenüber wird in Teilen des Schrifttums eine Garantenstellungauch dann bejaht, wenn der Täter die Gefahr, um deren Abwendung es geht,zuvor selbst vorsätzlich pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. hierzu ausführ-lich Stein JR 1999, 265 ff.). Insoweit wird jedoch überwiegend die Auffassungvertreten, daß die anschließende Unterlassenstat hinter der vorsätzlichen Be-gehungstat im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Stein aaO S. 267m.w.N.; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff.Rdn. 107).bb) Die Frage, ob der Täter nach einer vorsätzlich begangenen (zu-nächst erfolglosen) Tötungshandlung anschließend als Garant verpflichtet seinkann, den Erfolgseintritt abzuwenden, bedarf jedoch für die hier allein maßgeb-liche Frage, ob ein Verdeckungsmord (durch Unterlassen) vorliegt, keiner Ent- - 9 -scheidung, da es in den Fällen bloßer Untätigkeit jedenfalls an einer für dasMordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen anderen Straftat fehlt.Wer es lediglich unterläßt, eine durch vorausgegangenes positives Tun inGang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen, begeht keine andere Straftat imSinne des § 211 Abs. 2 StGB, sondern verfolgt lediglich sein ursprünglichesZiel weiter. Ebensowenig wie in den Fällen einer weiteren Tötungshandlung kann hier allein das Hinzutreten des weiteren Motivs der Verdeckungsabsichtein im übrigen einheitliches Geschehen in zwei Taten aufspalten. Hierbei kannes anders als bei aktivem Tun - keinen Unterschied machen, ob zwischen derTötungshandlung, dem Erkennen der Erforderlichkeit einer Hilfeleistung unddem Entschluß, zur Verdeckung der Tat oder Täterschaft keine Maßnahmenzur Erfolgsabwendung zu unternehmen, eine zeitliche Zäsur liegt. Denn derTäter, der - wie hier - nur untätig bleibt, führt auch bei Vorliegen einer zeitli-chen Zäsur lediglich die ursprünglich gewollte Tat fort, ohne eine neue Kau-salkette in Gang zu setzen, die die Annahme einer anderen Straftat im Sinnedes § 211 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Er unterläßt es vielmehr nur, wor-auf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, von dem vorausgegangenen(versuchten) Tötungsdelikt zurückzutreten. Dies vermag jedoch nicht schoneine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes zu begründen.2. Keinen Bestand kann jedoch das Urteil haben, soweit das Landgerichteine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord bzw. zum ver-suchten Mord durch Unterlassen verneint hat. Auf der Grundlage der bisheri-gen Feststellungen hat der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin undjetzige Ehefrau, die als leiblicher und - offensichtlich personensorgeberech-tigter Elternteil des Opfers eine Garantenstellung innehatte, dazu veranlaßt,zur Verdeckung der Tat eines anderen (vgl. BGHSt 9, 180), nämlich seiner ei- - 10 -genen Täterschaft, von der sofortigen Benachrichtigung eines Rettungsdien-stes abzusehen. Damit hat er - je nach dem, ob das Leben des Opfers durchdie unverzügliche Einleitung von Rettungsmaßnahmen hätte gerettet werdenkönnen oder nicht einen anderen vorsätzlich zu einem Mord oder versuchtenMord im Sinne des § 26 StGB bestimmt. Daß der Angeklagte seiner Ehefraudie Alibiversion diktiert hat und daher die Tatherrschaft gehabt habe, ändertentgegen der Auffassung des Landgerichts hieran nichts. Welcher Mittel sichder Anstiftende bedient, ist gleichgültig; taugliches Anstiftungsmittel kann etwaauch eine Drohung sein (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 26 Rdn. 4).3. Die rechtfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagtenwegen Anstiftung zum Mord bzw. versuchten Mord zwingt auch zur Aufhebungder für sich gesehen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Totschlags, da aufder Grundlage der getroffenen Feststellungen in Betracht kommt, daß beideDelikte eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden (vgl. hierzuKuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdnr.12). Die dem Tötungsgeschehen zugrunde-liegenden tatsächlichen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben.Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: - 11 -Eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer - in Tateinheit zum Tö-tungsdelikt stehenden - Straftat nach § 225 StGB liegt bei der hier gegebenSachverhaltsgestaltung eher fern. Hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvoll-zuges von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstaltverweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinerAntragsschrift zu der (rechtswirksam zurückgenommenen) Revision des Ange-klagten.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn n!#"$Nachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja___________________StGB §§ 211 Abs. 2, 13 Abs. 1Hat der Täter das Tatopfer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt undunterläßt er es anschließend, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmenzur Rettung des (zunächst) überlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Straf-barkeit wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen auch dann nicht gege-ben, wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsurliegt.BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02 - LG Rostock - 12 -
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