BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 297/03 vom4. September 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Um-stände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weilder Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswie-dergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl.BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblickauf die rechtsfehlerfrei festgestellte, einschlägige Vortat(UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafezur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstan-denden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogenhätte. - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Tepperwien Kuckein Athing Sost-Scheible Roggenbuck
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