BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 297/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bochum - Ausw344rtige Strafkammer Recklinghausen - vom 6. Dezember 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Recklinghausen zur374ck-verwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe gem344337 247 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auf der nachtr344glichen Geburtstagsfeier, die der damals 15-j344hrige Gastgeber in der elterlichen Woh- 3 - 3 - nung veranstaltete, eine 204silberfarbene Pistole223 bei sich, zeigte sie den aus-nahmslos minderj344hrigen G344sten und h344ndigte sie dem Gastgeber aus. Nach Auffassung des Landgerichts handelte es sich um eine "Schreckschusspistole", n344mlich eine Schreckschusswaffe im Sinne der Anlage 2 (zu 247 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1. 3, deren F374hren gem344337 247 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 (zu 247 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2. 1 erlaubnispflichtig ist (Kleiner Waffenschein). Die Urteilsausf374hrungen lassen eine revisionsrechtliche Nachpr374fung dieser rechtlichen Wertung nicht zu. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der sich zu den gegen ihm erhobenen Vorw374rfen nicht eingelassen hat, lediglich auf die Bekun-dungen der als Zeugen vernommenen Teilnehmer an der Geburtstagsfeier ge-st374tzt. Vier dieser Zeugen haben zwar 374bereinstimmend ausgesagt, 204dass es sich um eine silberfarbene Pistole mit schwarzem Magazin gehandelt habe, die der Angeklagte w344hrend der Party stolz herumgezeigt habe.223 Dies allein reicht aber, zumal die Pistole nicht sichergestellt und damit weder in Augenschein noch waffentechnisch begutachtetet werden konnte, f374r die Annahme, es habe sich um eine Schreckschusswaffe gehandelt, nicht aus. Nach dem mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme kann es sich vielmehr bei der Pistole auch um eine nach Anlage 1 (zu 247 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1. 5 Satz 2 nicht als Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes anzusehende Nachbildung oder um eine hiervon nach Anlage 2 (zu 247 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ausgenommene Schusswaffe gehandelt ha-ben, deren F374hren nach Anlage 2 (zu 247 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Un-terabschnitt 2 Nr. 3. 3 auch dann erlaubnisfrei ist, wenn sie als getreue Nach-ahmung einer Schusswaffe nicht vom Waffengesetz ausgenommen ist (sog. Softair-Pistole). 4 - 4 - Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 5 2. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter 226 Reckling-hausen zur374ck, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. 6 3. Mit der Aufhebung der Verurteilung ist die als Beschwerde gem344337 247 8 Abs. 3 StrEG aufzufassende sofortige Beschwerde (Bl. 186, 190 d.A.) ge-genstandslos. 334ber die Frage einer etwaigen Entsch344digung des Angeklagten f374r die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben. 7 Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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