BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 297/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. September 2007 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-gerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 9. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 2007 wegen zahlreicher Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 24. Januar 2007 Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 26. Januar 2007, wenn auch in recht unvollkommenem Deutsch, die Revision zur374ckgenommen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 hat er dem Landgericht sodann mitgeteilt, dass er "nun doch sein Recht auf Revision wahrnehmen m366chte". 1 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9. M344rz 2007 festgestellt, dass die Revision des Angeklagten durch R374cknahme erledigt ist, und ihm die Kos-ten des zur374ckgenommenen Rechtsmittels auferlegt. Die Entscheidung enth344lt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss innerhalb einer Wo-che nach Zustellung schriftlich die Entscheidung des Revisionsgerichts bean-tragt werden kann. Der Verteidiger hat darauf mit Schreiben vom 19. M344rz 2007 fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. 2 Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 3 - 3 - 1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsr374cknahme von einem Verfah-rensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisions gerichts, hier374ber eine feststel-lende Erkl344rung zu treffen (vgl. nur BGH StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-telverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104; vgl. hierzu auch Kuckein in KK 5. Aufl. 247 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Ein-gang der Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zust344ndigkeit des judex a quo gegeben ist (vgl. Hanack in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 302 Rdn. 76; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 302 Rdn. 11 a). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der R374cknahme bereits in Zweifel gezogen worden war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist das Revisionsgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fort-bestehen des Streits zur abschlie337enden Entscheidung 374ber die Wirksamkeit der Rechtsmittelr374cknahme berufen (vgl. BGH NStZ 2005, 113; NStZ-RR 2005, 211). 4 2. Die Revision ist wirksam zur374ckgenommen. 5 Die R374cknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfol-gen, da f374r die R374cknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie f374r dessen Einlegung. Der Angeklagte hat in seinem Schreiben vom 26. Januar 2007 - ungeachtet aller sprachlichen M344ngel - deutlich zum Aus-druck gebracht, dass sein Rechtsmittel nicht weitergef374hrt werden soll. Dar374ber hinaus ergibt sich aus seinem weiteren an den Strafkammervorsitzenden ge-richteten Schreiben vom 28. Januar 2007 eindeutig, dass er mit dem vorange-gangenen Schreiben die R374cknahme des Rechtsmittels erkl344ren wollte und dies auch getan hat ("ich habe sogar auf das Recht der Revision verzichtet ..."). 6 - 4 - Die R374cknahme ist auch wirksam erfolgt. Es liegen keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass sich der Angeklagte bei Abgabe der R374cknahmeerkl344rung in einem seine Verhandlungsf344higkeit beseitigenden Angstzustand befunden ha-ben k366nnte. Zwar hat der Angeklagte in dem Schreiben vom 26. Januar 2007 ausgef374hrt, er k366nne die Revision deswegen nicht durchf374hren, weil er "sein Leib und Leben" gef344hrdet sehe durch die "seelische Grausamkeit" seitens der Mitgefangenen und in eine andere Haftanstalt verlegt werden wolle. Das Ver-halten der Mitgefangenen war aber keinesfalls geeignet, den Angeklagten in einen seine Verhandlungsf344higkeit beseitigenden Angstzustand zu versetzen, denn es ersch366pfte sich nach seinem eigenen Vortrag darin, dass diese ihm "schlimme Worte" zurufen und an W344nde und Heizungsrohre klopfen w374rden. Zudem war der Angeklagte bereits w344hrend der Hauptverhandlung in eine an-dere Haftanstalt verlegt worden, weil er nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Anklagevorw374rfe Repressalien seitens seiner Mitgefangenen be-f374rchtet hatte. Ihm war daher bekannt, dass er die erstrebte Verlegung in eine andere Haftanstalt auf andere Weise als durch die R374cknahme seines Rechts-mittels erreichen konnte. 7 3. Die demnach wirksame R374cknahmeerkl344rung des Angeklagten hat zum Verlust des Rechtsmittels gef374hrt. Sie kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen wer-den (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO 247 302 Abs. 1 R374cknahme 2 und 247 302 8 - 5 - Abs. 2 R374cknahme 6); die sp344teren Erkl344rungen des Angeklagten, insbesonde-re in seinem Schreiben vom 28. Februar 2007, verm366gen somit an ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu 344ndern. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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