BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 297/08 vom 7. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 19. M344rz 2008 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2008 genannten Gr374nden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die im Fall II 6 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf sechs Monate herabgesetzt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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