ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR297.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 297 / 1 7 vom 31. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 31. August 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Essen vom 30. März 201 7 wird als unbegründet verworfen . 2. Der Beschwerdeführer hat die Ko sten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete , auf die Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision erweist sich im Ergebnis als u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrag sschrift zutreffend ausgeführt: "Die Formulierung der Kammer, der Angeklagte habe kg 11, S. 12), obgleich die B e- täubungsmittel sichergestellt wurden (RB S. 18), ist offensichtlich ein u n- 1 2 - 3 - schädliches Schre ibversehen. Die Ausführungen an dieser Stelle zielen nach ihrem Wortlaut auf die Gewichtsmenge der sichergestellten Betä u- bungsmittel, nicht auf das Inverkehrbringen ab. Da die Kammer im Ra h- men der Strafrahmenwahl zugunsten des Angeklagten berücksichtigt ha t, dass die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind (UA S. 11 oben), ist auszuschließen, dass sie bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 11 unten, S. 12) davon ausgegangen sein könnte, die B e- täubungsmittel seien doch in den Verkehr gelan gt Dass die Kammer des Angeklagten berücksichtigt hat, stellt jedoch einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt bereits voraus, dass de r Täter nach Gewinn strebt, so dass eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation keinen zulässigen Strafschä r- fungsgrund darstellt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 3 StR 1 38/16; Senat, Beschluss vom 20. April 2010 4 StR 119/10, Rn. 6; BGH, B e- schluss vom 15. April 2010 3 StR 89/10; Beschluss vom 31. Oktober 2008 2 StR 359/08). Dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat ein über die zum Handeltreiben vorausgesetzte Gewinnorientierung hi n- ausgehendes, deutlich übersteigertes Gewinnstreben gezeigt h ätte, b e- Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Bemessung der gegen den B e- schwerdeführer erkannten Strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochene Str afe a n- gemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Insoweit hat der Generalbundesa n- walt weiter ausgeführt: "Der Senat kann hier gemäß § 354 Abs. 1a S. 1 StPO von der Aufh e- bung des Strafausspruchs absehen. Denn es handelt sich um einen Fall einer Gesetzesverle tzung nur bei der Zumessung der Rechtsfolgen und dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen, wobei bei zutref fe n- der Wertung nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Ang e- verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als ang e- messen." 3 - 4 - Dem tritt der Senat bei; auch er hält die erkannte Strafe mit Blick auf den Unrechts - und Schuldgehalt der Tat auf der Grundlage der nicht von einem Rechtsfehler betroffenen Zumessungserwägungen des Landgerichts für ang e- messen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Beschwerdeführer h at sich zu dem Antrag nicht geäußert, insbesondere keine weiteren Strafzume s- sungstatsachen vorgetragen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 4
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