BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 298/04 vom 21. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 2004 wird verwor-fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch für den Aus-spruch über die Gesamtstrafe. Zwar enthält das Urteil entgegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB keine Ausführungen zur Bemessung der erkannten Gesamtfrei-heitsstrafe. Dies führt - entgegen der in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das - 4 - anwalts vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruhen kann. Das Landgericht wollte ersichtlich - wie es die Regel ist (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17) - aus der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und der wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr festgesetzten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine Gesamtstrafe bil-den und nicht - was hier fern liegt und deshalb keiner Begründung bedurfte - auf Geldstrafe gesondert erkennen. Es hat daher unter Erhöhung der verhäng-ten höchsten Strafe um einen Monat die rechtlich allein mögliche Gesamtstrafe gebildet (§ 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 39 StGB). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy