BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 298/08 vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. M344rz 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des Raubes schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren der Ange-klagte und sein unbekannt gebliebener Mitt344ter 374bereingekommen, den Zeugen K. auf dessen n344chtlichen Heimweg zu 374berfallen, um sich f374r eine voraus-gegangene Auseinandersetzung zu r344chen. In einer Parkanlage versperrte der Angeklagte dem Zeugen den Weg. Zugleich trat der Mitt344ter von hinten an den Zeugen heran und hielt ihm einen Gegenstand an den Hals. Weil der stark al-koholisierte Zeuge glaubte, es handele sich um ein Messer, leistete er keinen Widerstand und hob die H344nde. Sp344testens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, den Zeugen unter Ausnutzung der Bedrohungssituation zu berau-ben, und nahm unter anderem dessen Handy sowie mehrere Flaschen Alkoho-lika in Zueignungsabsicht an sich. 2 Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestan-des des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erf374llt angesehen und dies damit begr374ndet, dass der Angeklagte "die durch den Einsatz eines sonstigen Mittels im Sinne dieser Vorschrift geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Ge-waltanwendung weiterwirkende Zwangslage" [UA 11] des Zeugen bewusst ausgenutzt habe. 3 2. Die rechtliche Bewertung der Tat als schwerer Raub nach 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 Das Landgericht hat zu der n344heren Beschaffenheit des Gegenstandes, der dem Zeugen an den Hals gesetzt wurde, keine Feststellungen treffen k366n-nen. Zu Gunsten des Angeklagten ist deswegen davon auszugehen, dass es sich um einen Gegenstand handelte, der aus der Sicht eines objektiven Betrachters nach seinem 344u337eren Erscheinungsbild offensichtlich ungef344hrlich war. Derartige Gegenst344nde stellen, wie der Senat in seinem Urteil vom 5 - 4 - 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 (= NStZ 2007, 332 f.) entschieden hat, kein taugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB dar, denn bei Verwendung eines objektiv ersichtlich ungef344hrlichen Ge-genstandes, den das Opfer nicht oder nur unzureichend sinnlich wahrnehmen kann (und soll), wird die Zwangswirkung beim Opfer zwar mittels dieses Ge-genstandes, ma337geblich jedoch durch T344uschung hervorgerufen (vgl. auch Fi-scher StGB 55. Aufl. 247 250 Rdn. 11 ff.). 3. Der Senat schlie337t aus, dass sich in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen zu der n344heren Beschaffenheit des eingesetzten Gegenstandes treffen lassen. Er 344ndert deswegen den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den ge344nder-ten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die 304nderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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