BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 298 /1 4 vom 23. September 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 23. September 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 2014 wird aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2014 mit der Maß - gabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre zwei Monate herabgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Ablehnung des Antrags auf Einh o- lung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB und zur Frage der Unterbringung gemäß § 6 4 StGB gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil nicht mitgeteilt wird, ob sich die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus einer zur Tatzeit bestehenden akuten Intoxikation oder einer durch den langjährig en Rauschmittelkonsum hervorgerufenen m- men, die nicht vorgelegt werden, obgleich dies für ein Verständnis der Rüge erforde r- lich gewesen wäre (vgl. Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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