ECLI:DE:B GH:2016:131016B4STR298.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 298 /1 6 vom 13. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2016 gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Zuschrift des Gen e- ralbundesanwalts vom 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revis i- on gegen das Urt eil des Landgerichts Detmold vom 7. Januar 2016 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisio nsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrags auf Unter - e- gen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In dem abgeleh nten Antrag wurden die zu untersuchenden Gege n- stände anhand von Asservatennummern bezeichnet. Es wäre daher erforderlich g e- wesen, auch die Asservatenverzeichnisse vorzulegen. Dies ist nicht geschehen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, um welche Gegenstä nde es sich im Einzelnen handelt und welche Beweisbedeutung sie haben. VRinBGH Sost - Scheible ist urlaubsbedingt an der Be i- fügung der Unterschrift g e- hindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin
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