ECLI:DE:BGH:2017:120917B4STR298.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 298 / 1 7 vom 12. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwal ts und des Beschwerdeführers am 12. September 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 9. März 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang eklagte des Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Verstr i- ckungsbruch und Siegelbruch, des unerlaubten Verä u- ßerns von Betäubungsmitteln in sech s Fällen und des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Waffen , unerlau b- te m Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel n in nich t geringer Menge schuldig ist; b) im Strafausspruch i m Fall II.2.d der Urteilsgründe aufg e- hoben; diese Einzelstrafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und Siege l- bruch, des unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln in 6 Fällen, des b e- waffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Waffen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tate inheit mit Beihi l- fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Me n- ge schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vor wegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der festgesetzten Strafe angeordnet und auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro erkannt . Hiergegen wendet sich d er Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision . Das Rechtsmi ttel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für den Fall II.2.d der Urteilsgründe festgesetzten Ei n- zelfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte Anfang März 2016 100 Gramm Amphetamin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Nachdem er es mit Koffein gestreckt hatte, verwahrte er 132,54 Gramm A m- ph e tamin mit einem Wirkstoffgehalt von 17,4 % Amphetaminbase in seinem Kühlschrank. Daneben verwahrte er v erschiedene weitere Betäubungsmittel in seiner Wohnung, unter anderem mindestens teilweise zum gewinnbringenden 1 2 - 4 - h- ten oder abgelegten Gegenständen , unter anderem ein e m Butterflymesser un d ein e m Schlagring, befand sich auf dem in Kopfhöhe angebrachten Sicherung s- kasten neben der Wohnungseingangstür der ca. 50 qm großen Wohnung in unmittelbarer Nähe zu Wohnzimmer und Küche eine über die Hälfte gefüllte, funktionsfähige Dose Pfefferspray der Marke Pfeffer KO Jet. D as Pfefferspray hatte sich der Angeklagte zur Weihnachtszeit 2015 beschafft, nachdem er kurz zuvor in seiner Wohnung überfallen worden war. Es sollte seinem Schutz di e- nen (Fall II.2.c der Urteilsgründe) . Ebenfalls Anfang März 2016 kurz nach dem Erwerb der zuvor erwäh n- ten 100 Gramm Amphetamin bat ihn ein unbekannt gebliebener Bekannter darum, für ihn 500 Gramm Amphetamin mit Koffein auf ein Kilogramm zu str e- cken ; der Bekannte wollte es sodann gewinnbringend weiterveräußern. Der A n- geklagte streckte das ihm übergebene Amphetamin auf 648,58 Gramm (Wir k- stoffgehalt : 13,2 % Amphetaminbase) und verwahrte es sodann neben seinem eigenen Amphetamin in seinem Kühlschrank (Fall II.2.d der Urteilsgründe) . Die Rauschmittel wurden bei einer Du rchsuchung seiner Wohnung am 4. März 2016 sichergestellt. II. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf der Abänderung , weil sich die Annahme von zwei selbständigen realkonkurrierenden Taten in den Fällen II.2.c und d der Urteilsgründe als unzutr effend erweist . 3 4 5 - 5 - 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal (vgl. BGH, Urteil e vom 4. Februar 20 15 - 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344; vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78 ; Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ - RR 2016, 82; vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163; vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 f.). Dient der Be sitz an den Betäubung s- mitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafba r- keit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Dez ember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.), während zwischen Beihilfe zum unerlaubten Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 , aaO; B eschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ - RR 2009, 58). Besitzt der Täter Betäubungsmittel teils zur gewinnbringenden Weiterveräußerung und teils zu anderen Zwecken, geht l e- diglich der Besitz an der zum Handel bestimmten Betäubungsmittelmenge im H andeltreiben mit Betäubungsmitteln auf. Für die anderen Zwecken dienende Menge verbleibt es dagegen bei der Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen Besitz der da von nicht betroffenen Betäubungsmitte l- menge besteht Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ - RR 2015, 174 f.; vom 30. Juni 1998 - 1 StR 293/98, StV 1998, 593; vom 30. November 1995 - 1 StR 578/95; vom 12. Oktober 1990 - 1 StR 539/90; Kotz in MüKoStGB, 2. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1209). Mangels Wertgleichheit hat der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge nicht die Kraft, selbständige, die Voraussetzungen des § 29a 6 7 - 6 - Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des unerlau bten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge untereinander zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 , aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95 , aaO). Demgegenüber werden an sich selbständ i- ge Tate n der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch einen einheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer materiell - rechtlichen Tat verklammert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 , aaO; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 , aaO). 2. Danach hat sich der Angeklagte wie von der Strafkammer auch nicht verkannt im Fall II.2.c der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs . 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Waffen und in dem als gesonderte Tat abgeurteilten und unter II. 2.d der Urteilsgründe festgestellten Geschehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Allerdings handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen um eine materiell - rechtliche Tat im Sinne des § 52 StGB (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 14. Febr uar 2017 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f. ; vom 3. Dezember 2 0 15 4 StR 430/15, aaO ; vom 25. Februar 2015 4 StR 516/14, aaO ): Das bewaffnete Handeltreiben verdrängt in Bezug auf die eigene Handelsmenge den durchlaufenden einheitlichen Besitz, der hins ichtlich der vom Angeklagten verwahrten Fremdmenge in Tateinheit zu der Beihilfe zum H a ndeltr ei b e n in n icht geringer Me n ge steht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog); § 265 StPO steht nicht entgegen. 8 9 - 7 - 3. Die Schuldspruchänderung führt zum Entfallen der für die Tat II.2.d der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben. Die Gesamtstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs ebenfal ls nicht berührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und der ve r- bleibenden Einzelst r afen ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender B e- stimmung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheits str a- fe erkannt hätte. 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den A n- geklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 10 11
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