BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibr374cken vom 21. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Adh344sionsausspruch dahin klarstellend erg344nzt, dass der Ange-klagte verurteilt wird, an den Nebenkl344ger S. 6.000 Euro nebst 5 % Zinsen 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. M344rz 2008 zu zahlen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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