BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299/09 vom 6. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Oktober 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Magdeburg vom 19. Februar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der R374ge der Verletzung des 247 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1 StPO bemerkt erg344nzend der Senat: Der R374ge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach 247 168 c Abs. 2 StPO nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten be-steht (vgl. BGHSt 42, 391). Z. war jedoch zum Zeitpunkt der richterlichen 204Zeugen223-Vernehmung am Nach-mittag des 3. M344rz 2007 sowohl materiell wie auch formell (Mit-)Beschuldigter bez374glich des T366tungsdelikts zum Nachteil des K. . Er war noch am Tattag, dem 2. M344rz 2007, als Tatverd344chtiger festgenommen worden. Am Vormit-tag des 3. M344rz 2007 wurde er polizeilich als Beschuldigter vernommen. Hierbei wurde er als Beschuldigter belehrt. Wei-terhin wurde ihm er366ffnet, dass ihm die T366tung des K. zur Last liegt. Dass sich diese Einsch344tzung der Ermittlungsbeh366rden hinsichtlich des Tatverdachts bis zur richterlichen Vernehmung am Nachmittag desselben Tages - 3 - ge344ndert hat, kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht vielmehr der weitere Verfahrensablauf. Denn auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. M344rz 2007 wurde Z. erneut als Beschuldigter richterlich vernommen. Erst mit An-klageerhebung in dieser Sache wurde das Ermittlungsverfah-ren gegen ihn mit Verf374gung vom 16. Mai 2007 nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Einer Benachrichtigung des Ange-klagten und seines Verteidigers von der richterlichen Verneh-mung des Z. vom 3. M344rz 2007 bedurfte es da-her nach 247 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht (vgl. auch BGH aaO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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