BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299 / 12 vom 22 . August 20 12 in der Strafsache gegen wegen Bandenbetrugs - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . August 20 12 beschlo s- sen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einleg ung der Revision gegen das U rteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juni 20 12 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi - sionsgerichts wird als unbegründet verw orfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 1. Juni 20 12 wegen bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 35 ta t- einheitlichen Fällen, zu einer Gesamtf reiheits strafe von fünf Jahren verurteilt . Gegen dieses U rteil hat der Angeklagte mit einem auf den 6 . Juni 20 12 datie r- ten, beim Landgericht am 13 . Juni 20 12 eingegangenen Schrei ben Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 14 . Juni 20 12 , dem früheren Verteidiger Recht s- anwalt B . zugestellt am 18 . Juni 20 1 2 , hat das Landgericht die Revi - sion gem äß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Mit Schrei ben vom 2 2. Ju n i 20 12 hat der frühere Verteidiger Rechtsanwalt L . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisions einlegungsfrist beantragt und Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 hat er die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landge richts vom 14 . Juni 20 12 1 - 3 - beantragt . Zur Begründung hat er ausgef ührt , dass d er Angeklagte den früh e- ren Mitverteidiger Rechtsanwalt B . mit Schreiben vom 4. Juni 2012 beauftragt habe, Revision einzulegen. Dieses Schreiben sei Rechtsanwalt B . nicht zugegangen. Der Angeklagte habe seine selbst unter dem 6. Juni 2012 verfass te Revisionseinlegung am 7. Juni 2012 in der Justizvol l- zugsanstalt H . der Justizvollzugsbeamtin K . ausgehändigt. Zur Glaub - haftmachung hat er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Angeklagten sowie eine ei desstattliche Versicherung von Rechtsanwalt B . , dass er keinen Brief des Angeklagten mit einer Bitte um Revi - sionseinlegung erhalten habe, vorgelegt. Die Anträg e bleiben erfolglos. 1. Der Wiedereinsetzung santrag ist unzulässig . Der Angekla gte hat zwar behauptet, bereits am 7 . Juni 20 12 , also einen Tag vor Fristablauf, den Brief vom 6. Juni 2012 in der Justizvoll zugsanstalt in einem Begleitumschlag für a b- gehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrag s maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist seine Behauptung durch die Stellungnahme de r Justizvollzugsanstalt vom 26. Juni 2012 widerlegt, wonach sich die Justizbea m- tin K . am 7. Juni 2012 nicht im Die nst befand und am Feiertag von Gefan - genen keine Briefpost entgegengenommen wird. Dies steht in Einklang mit der vom Ge f angenen selbst auszufüllenden Datumsangabe Begleitumschlag für abgehende Briefe. Durch die Abgabe des Briefes erst am Tage des Fristablaufs hat der Angeklagte die Frist schuldhaft versäumt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 1 StR 142/97, BGHR StPO § 44 Ve r- schul den 4). Ebenso wenig hat der Angeklagte die Absendung eines Briefes mit 2 3 - 4 - einem Auftrag zur Revisionseinlegun g an seine n Verteidiger am 4. Juni 2012 glaubhaft gemach t (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 45 Rn. 9 mwN). Soweit die neue Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M . - H . , ein Verschulden der früheren Verteidiger darin sieht, dass sie den Angek lagten erst am 22. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, ist der Vortrag verspätet (vgl. Meyer - Goßner a aO Rn. 5) . Im Übrigen würde dadurch das eigene Verschulden des Angeklagten, seine Verteidiger nicht rechtzeitig mit der Revisionseinlegu ng beauftragt zu haben, nicht beseitigt (vgl. Meyer - Goßner aaO § 44 Rn. 12b). 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidun g des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zuläs sig, jedoch unbegründet. Die Frist zur Ein - legung der Revision gegen das a m 1. Juni 20 12 in Anwesenheit des Angekla g- ten verkündete Urteil endete am 8 . Juni 20 12 (§ 341 Abs. 1 StPO). Das Lan d- gericht hat daher das am 13 . Juni 20 12 eingegangene Rechtsmittel des Ang e- klagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. De r vom Verteidiger unter dem 22 . Juni 2012 eingelegte n Revision kommt daneben keine eigenständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil ein Rechtsmi t- tel bereits mit Schre iben vom 6. Juni 2012 eingelegt war und hierüber das 4 5 - 5 - Landgericht durch den ang efochtenen Beschluss vom 14. Juni 2012 entschi e- den hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 3 StR 433/09 Rn. 3). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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