ECLI:DE:BGH:2017:100417B4STR299.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299/16 vom 10. April 201 7 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja OWiG § 29a Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Str aßenverkehrsvorschriften durchg e- führten internationalen Transport kann bei Vorliegen der sonstigen hierfür e r- forderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG der Verfall in Höhe des g e- samten Transportlohns angeordnet werden. BGH, Beschluss vom 10. April 2 017 4 StR 299/16 OLG Oldenburg in der Bußgeld sache gegen - 2 - wegen Anordnung des Verfalls - 3 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Verfallsbeteiligten am 10. April 201 7 beschlossen: Bei ein em unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvo r- schriften durchgeführten internationalen Transport kann bei Vo r- liegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werd en. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht Nordhorn hat durch Urteil vom 21. Januar 2016 g e- gen die Verfallsbeteiligte den Verfall eines Betrages von 2.300 Euro angeor d- net. Die Verfallsbeteiligte ist eine juristische Person mit Sitz in Polen, welche Speditionsl eistungen erbringt. Ein Mitarbeiter der Verfallsbeteiligten befuhr am Sonntag, den 7. Juni 2015, gegen 11:30 Uhr mit einem Fahrzeug nebst Aufli e- ger die BAB 30 in Fahrtrichtung Niederlande. Er führte in Ausübung seiner T ä- tigkeit für die Verfallsbeteiligte e ine Transportfahrt von C . (Polen) über die Bundesrepublik Deutschland nach J . (Spanien) durch. Bei einer Kon - trolle in S . konnte der Fahrer eine gültige Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Transports an einem Sonntag nich t vorlegen. Nach der Ko n- trolle und Erbringung einer Sicherheitsleistung setzte er die Fahrt am selben 1 2 - 4 - Tag fort. Die Verfallsbeteiligte vereinnahmte für den Transport von C . nach J . einen Lohn von 2.300 Euro netto. Gegen das Urteil hat die Verfallsbeteiligte Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der Transportlohn nur teilweise im Sinne von § 29a OWiG erlangt sei, und zwar entsprechend dem Anteil der Fahrtstrecke in der Bundesrepublik Deutschland an der Gesamtstrecke. Das Ob erlandesgericht Oldenburg hat die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Sache durch Beschluss vom 9. Juni 2016 dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 2. Das Oberlandesgericht Oldenburg beabsichtigt, die Rechtsbeschwe r- de als unbegründet zu verwerfen. Es ist der Ansicht, dass der gesamte Tran s- portlohn von 2.300 Euro durch den Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot u n- mittelbar erlangt worden sei, da ohne diesen Verstoß der Transport so wie geschehen nicht hätte durchgeführt werden können. Das Oberlandesgericht Oldenburg sieht sich an der beabsichtigten Z u- rückweisung der Rechtsbeschwerde durch den Beschluss des Oberlandesg e- richts Braunschweig vom 21. Dezember 2015 (1 Ss (OWi) 165/15, wistra 2016, 124) gehi ndert. 3. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daher die Sache durch B e- schluss vom 9. Juni 2016 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt: t- sche Straßenverkehrsvor schriften durchgeführt worden ist (hier: Besti m- 3 4 5 6 7 - 5 - mungen über das Sonn - und Feiertagsfahrverbot), bei der Bestimmung des Erlangten i.S. des § 29a Abs. 1 OWiG auf den gesamten Transpor t- lohn oder nur auf den sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke erg 4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage im Si n- ne der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu beantworten, wonach auf den gesamten Transportlohn abzustellen ist. II. Die Vorlegung svoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG in Verbi n- dung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG für die Rechtsbeschwerde entspr e- chend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Septe mber 2013 4 StR 503/12, BGHSt 59, 4, 8; Göhler/Seitz, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 16. Aufl., § 79 Rn. 38). a) Die vorgelegte Rechtsfrage ist von entscheidungserheblicher Bede u- tung. Da die Verfallsbeteiligte den Einspruch gegen den Bußgeldbe scheid z u- lässigerweise auf die Rechtsfolge die Höhe des Verfallsbetrages beschränkt hat, steht es der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, dass sich das ersti n- stanzliche Urteil nicht zu der Frage verhält, ob einer der gesetzlichen Ausna h- metatbestän de zum Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO vorlag. 8 9 10 11 - 6 - Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass sich das erstinstanzliche Urteil nicht damit auseinandersetzt, inwiefern für den in Rede stehenden Transport eine Ausnahmegenehmi gung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO hätte erteilt werden können und inwiefern die ersparten Kosten für das Genehmigungsverfahren als erlangtes Etwas im Sinne von § 29a OWiG in Betracht kommen. Bei einem Verstoß gegen ein repressives Verbot mit Befre i- un gsvorbehalt ein solches stellt das Sonntagsfahrverbot dar (vgl. Ja n- ker /Hühnermann in: Burmann/Heß/ Hühnermann/ Jahnke/Janker, Straßenve r- kehrsrecht, 2 4 . Aufl. , 2016, § 46 StVO Rn. 1; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 4 4 . Aufl., § 30 StV O Rn. 15) kommen die ersparten Kosten des Genehmigungsverfahrens grundsätzlich nicht als erlangtes Etwas in Betracht, da das bußgeldbewehrte Verhalten ohne tatsächlich erteilte Gene h- migung nicht nur formell, sondern materiell rechtswidrig ist und die hyp othet i- sche Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde nicht im Bußgeldverfahren ersetzt werden kann ( OLG Celle, NZV 2013, 610, 611; OLG Hamburg, NStZ 2014, 340, 342; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 20 1 6, 2 Ss OWi 52/16 (37/16) , juris Rn. 15; Louis in: Blum/Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeiteng e- setz, § 29a Rn. 24; Deutscher in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehr s- rechtliche OWi - Verfahren, 4. Aufl., Rn. 4070; Labi, NZWiSt 2013, 41, 44; Pelz, Festschrift für Imme Roxin, 2012, S. 193 ). Dementsprechend s pielt es auch bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Wert des Erlangten keine Rolle, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO hä t- te erteilt werden können (OLG Celle, NStZ - RR 2012, 151, 152; Re b- mann/Roth/Herrmann, Geset z über Ordnungswidrigkeiten, 18. Lfg. März 2013, § 29a Rn. 10). b) Das Oberlandesgericht Oldenburg kann nicht seiner Ansicht gemäß entscheiden, ohne von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig 12 13 - 7 - vom 21. Dezember 2015 abzuweichen. Zwar lag dem Be schluss dieses Obe r- landesgerichts eine andere mit Bußgeld bedrohte Handlung zugrunde, namen t- lich die Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination unter Verstoß gegen die höchstzulässige Fahrzeughöhe nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 2, 31 d Abs. 1, 32 Abs. 2 StVZO . Die I dentität der Rechtsfrage ist allerdings schon dann zu bej a- hen, wenn wegen Gleichheit de r Fragestellung die Entscheidung ohne Rüc k- sicht auf die Verschiedenheit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhaltsg e- staltungen oder der anwendbaren Vorschriften nur ein heitlich ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, 200; vom 22. April 1980 1 StR 625/79, BGHSt 29, 252, 254 und vom 1. Februar 1977 1 StR 741/76, BGHSt 27, 110, 112; KK - StPO/Hannich, 7. Aufl., § 121 GVG Rn. 34; LR - StPO/Franke, 2 6 . Aufl., § 121 GVG Rn. 64). Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Braunschweig haben ausgehend davon, dass der Transportlohn aufgrund der jeweiligen bußgeldbewehrten Handlung grundsätzlich im Sinne von § 29a OWiG erlangt wurde die Frag e, inwiefern bei der Bestimmung des Verfallsbetrags Streckenanteile des Transports im Au s land zu berücksichtigen sind, allein anhand allgemeiner, nicht am jeweils zugrundeliegenden Bußgeldtatbestand festgemachter Erwägungen beantwo r- tet. Der für die vorlieg ende Rechtsfrage maßgebliche Sachverhalt grenzübe r- schreitende Transporte, bußgeldbewehrte Handlungen auf der Teilstrecke in der Bundesrepublik Deutschland ist dabei identisch, so dass beide Rechtsa n- sichten für den jeweils anderen Entscheidungsgegenstan d Geltung beanspr u- chen. c) Die Vorlegungsfrage bedarf jedoch der Umformulierung und Präzisi e- rung. 14 - 8 - aa) Das Verfahren, welches dem Vorlagebeschluss des Oberlandesg e- richts Oldenburg zugrunde liegt, bezieht sich nicht auf einen Verfall nach § 29a Abs. 1 OWiG, sondern auf einen Drittverfall nach § 29a Abs. 2 OWiG. Hierdurch ergeben sich für die vorliegend in Rede stehende Rechtsfrage jedoch keine U n- terschiede, da § 29a Abs. 1 und Abs. 2 OWiG b ezüglich der Bestimmung des Erlangten identisch auszulegen sin d (BeckOK - OWiG/Meyberg, Stand: 15. J a- nuar 2017, § 29a Rn. 73; KK - OWiG/Mitsch, 4. Aufl., § 29a Rn. 41; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf - und Bußgeldverfahren, 2006, Rn. 1299; Deu t- scher , aaO, Rn. 4067; vgl. für § 73 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: NK - StGB/Saliger , 4. Aufl., § 73 Rn. 36b; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 108). Daher wird die Vorlegungsfrage insgesamt auf das im Rahmen von § 29a OWiG Erlangte erstreckt. bb) Die Divergenz zwischen den Oberlandesgerichten Oldenburg und Brau nschweig bezieht sich indes allein auf die Frage, wie es sich auf die B e- stimmung des Verfallsbetrages auswirkt, dass ein Transport nur anteilig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde. Keine Dive r- genz besteht hinsichtlich der vorge lagerten Frage, inwiefern infolge eines Ve r- stoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften die mit Geldbuße bedrohte Han d- lung (§ 1 Abs. 2 OWiG) überhaupt der Transportlohn als das erlangte Etwas im Sinne von § 29a OWiG anzusehen ist. Ob und in welchem Umfang etwas im Sinne der Verfallsvorschriften erlangt wurde, könnte auch nicht allgemein b e- antwortet werden, sondern dies ist tatbestandsspezifisch danach zu bestimmen, welche Handlung letztlich straf - beziehungsweise bußgeldbewehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; Urteil vom 27. November 2013 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 92 ; Urteil vom 19. 2010 5 StR 224/09; NJW 2010, 882, 884; Göhler/Gürtler, aaO, § 29a Rn. 6; 15 16 - 9 - NK - StGB/Saliger, aaO, § 73 Rn. 9b; Deutscher , aaO, Rn. 4069; Kudlich, NStZ 2014, 343, 344). Dementsprechend ist klarzustellen, dass sich die vorgelegte Rechtsfrage ausschließlich darauf bezieht, wie sich ein grenzüberschreitender Transport auf den Umfang des im Sinne von § 29a OWiG Erlangten auswirkt. cc) Der Senat formuliert die Rechtsfrag e daher wie folgt: r- schriften durchgeführten internationalen Transport bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG der Verfall in Höhe des gesamten Tra nsportlohns angeordnet werden oder nur in Höhe des sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke III. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich. 1. Nach § 29a OWiG kann der Verf all eines Geldbetrages bis zu der H ö- he angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. Maßgeblich ist daher die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes des Vorteils, welcher dem Täter infolge der mit Geldbuße bedrohten Handlung zugeflossen ist. Da bei muss entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift ( eine unmitte l- bare Kausalbeziehung zwischen bußgeldbewehrter Handlung und erlangtem 1 7 18 19 20 - 10 - Vorteil bestehen; die hieran anknüpfende Abschöpfung hat spiegelbildlich dem Vermögensvorteil zu entspreche n, welcher aus der Begehung der mit Bußgeld bedrohten Handlung gezogen wurde (OLG Celle, NStZ - RR 2012, 151, 152; OLG Stuttgart, wistra 2009, 167, 168; OLG Karlsruhe, ZfSch 2013, 172; Gö h- ler/Gürtler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 16. Aufl., § 29a Rn. 10 ; Müller, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand: Oktober 2012, § 29a Rn. 4; Re b- mann/Roth/Herrmann, aaO, § 29a Rn. 10; für den Verfall nach § 73 StGB: BGH, Urteil vom 27.November 2013 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 92; Urteil vom 19. 11, BGHSt 57, 79, 82; Urteil vom 27. Januar 2010 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 88 4 ; Urteil vom 2. Dezember 2005, BGHSt 50, 299, 309; LK - StGB/Schmidt, 12. Aufl. , § 73 Rn. 19; Wiedner in Graf/ Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 73 StGB Rn. 2 3). Bei einem internationalen Transport wird eine solche unmittelbare Ka u- salbeziehung zwischen der mit Bußgeld bedrohten Handlung und dem wir t- schaftlichen Vorteil des gesamten Transportlohns nicht dadurch in Frage g e- stellt, dass nur auf einem Teilstück der Transportstrecke gegen Straßenve r- kehrsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verstoßen wird. Zwar stellt nicht der (Gesamt - )Transport als solcher die mit Bußgeld b e- drohte Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG) im Sinne von § 29a OWiG dar, sondern Anknüp fungspunkt des Verfalls ist nur der jeweilige Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften (vgl. OLG Braunschweig, wistra 2016, 124; OLG Schleswig, TranspR 2016, 372). Dies steht der unmittelbaren Kausalbeziehung zwischen einem entsprechenden Verstoß und der Erlangung des gesamten Transportlohns jedoch nicht entgegen. Vielmehr besteht e ine Ursächlichkeit auch dann , wenn mehrere Handlungen einen Erfolg erst durch ihr Zusamme n- wirken kumulativ herbeiführen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Vorb e- me rkungen zu den §§ 13 ff. Rn. 11; LK - StGB/Walter, 12. Aufl., Vorbemerku n- 21 22 - 11 - gen zu den §§ 13 ff. Rn. 75; MüKo - StGB/Freund, 2. Aufl., Vorbemerkung en zu den §§ 13 ff. Rn. 342; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., Vorbemerku n- gen zu den §§ 13 ff. Rn. 83). Ist daher die Begehung der Verkehrsordnungswi d- rigkeit conditio sine qua non für den entstandenen Vermögensvorteil hier den Transportlohn o- Ansich t der Rechtsbeschwerdeführerin muss eine spiegelbildliche Entsprechung gerade nicht zwischen bußgeldbewehrter Handlung und Vermögensvorteil bestehen, sondern nur zwischen dem gezogenen Vermögensvorteil und dem abgeschöp f- ten Betrag. Bei einem internation alen Transport kann die erfolgte Nutzung des deu t- schen Verkehrsraums nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der wirtschaftl i- che Vorteil des gesamten Transportlohns entfiele (vgl. Thole, NZV 2009, 64, 67 für bußgeldbewehrte Handlungen, die sich auf Teilstre cken bei innerdeutschen Transporten beziehen). Würde man demgegenüber einengend eine au s- schließliche Kausalität der bußgeldbewehrten Handlung für einen wirtschaftl i- chen Erfolg fordern, würde der praktische Anwendungsbereich der Verfallsvo r- schriften uns achgemäß eingeschränkt. Gerade im Wirtschaftsleben ist ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf - bezi e- hungsweise bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür ist regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich. Die Annahme, bei einem internationalen Transport werde der unmittelb a- re Tatvorteil nur aus dem Teil des Transportlohns gezogen, der auf den inländ i- schen Streckenanteil entfalle (so OLG Braunschweig und OLG Schleswig aaO), entspricht letztlich einer Fiktion und würde zu der Abschöpfung eines Lohna n- teils führen, der tatsächlich gar nicht erwirtschaftet werden kann: Der Tran s- 23 24 - 12 - portunternehmer wird nicht für zurückgelegte Streckenabschnitte bezahlt, so n- dern für die Ablieferung des Transportguts am Bestimmungsort (vgl. für das deutsche Recht §§ 407 Abs. 1, 420 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dementsprechend e r- folgt bei einem internationalen Transport die Nutzung des deutschen Verkehr s- raums nicht, um hierfür abschnittsweise entlohnt zu werden, sondern zum Ve r- dienst des gesamten Transportlohns aufgrund einer einheitlichen Leistung (vgl. OLG Celle, NStZ - RR 2012, 151, 153; Thole, aaO, 68). Einer Berechnung nach den im In - und Ausland gefahrenen Kilometern steht auch entgegen, dass in die Preisbildung in erheblichem Umfang nicht kil ometerbezogene Kosten wie die auf das Fahrzeug entfallenden sowie die im Unternehmen allgemein entstehe n- den Gemeinkosten einfließen (vgl. nur Schubert, Preisbildung im Lkw - Ladungsverkehr, S. 123, 126, 136, 140). 2. Dass die Abschöpfung des gesamten Tran sportlohns gleichermaßen Transporte betrifft, die insgesamt, weitgehend oder nur zu einem geringen A n- teil über deutsche Straßen führen, spricht nicht für eine nur anteilmäßige A b- schöpfung, da der Verfall keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnl i- ch e Maßnahme darstellt (Göhler/Gürtler, aaO, § 29a Rn. 1; KK - OWiG/Mitsch, aaO , § 29a Rn. 6; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO , 18. Lfg. März 2013, § 29a Rn. 1; für die §§ 73 ff. StGB: BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1; BGH, Urteil vom 21. August 2002 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373; LK - StGB/Schmidt, aaO, § 73 Rn. 7 ff.). 3. Die Anordnung des Verfalls für den gesamten Transportlohn verstößt auch nicht gegen das Territorialitätsprinzip nach § 5 OWiG. Diese Vorschrift eröffnet i n Verbindung mit § 7 OWiG lediglich in räumlicher Hinsicht den A n- wendungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, hat jedoch keine materielle Aussagekraft über die Bestimmung des Erlangten im Rahmen des 25 26 - 13 - Verfalls nach § 29a OWiG. Die Vorschrift des § 5 OWiG ist vielmehr dem mat e- riellen Recht vorgeschaltet (Blum in: Blum/Gassner/Seith, aaO, § 5 Rn. 1). 4. Ebenso wenig ist die bloße Möglichkeit einer mehrfachen Abschö p- fung des Transportlohns in verschiedenen Ländern geeignet, den Begriff des Erlangte n nach § 29a OWiG inhaltlich zu bestimmen oder den Anwendungsb e- reich der Vorschrift materiell zu begrenzen. Sollte eine mehrfache Abschöpfung in Rede stehen, kann diesem Umstand jedenfalls unter Opportunitätsgesicht s- punkten im Rahmen des nach § 29a OWiG au szuübenden Ermessens Rec h- nung getragen werden (vgl. zur parallelen Problematik im Fall einer im Ausland bereits geahndeten Ordnungswidrigkeit und der gebotenen Berücksichtigung im Rahmen der Opportunität nach § 47 OWiG: Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4 . Aufl., § 5 Rn. 50; Göhler/Gürtler, aaO, § 5 Rn. 9; KK - OWiG/Rogall, aaO, § 5 Rn. 39; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, § 5 Rn. 12). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bend er Feilcke 27
Full & Egal Universal Law Academy