ECLI:DE:BGH:2017:280917B4STR299.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299/17 vom 28. September 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwe rdeführer am 28. September 2017 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. März 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten L . gegen die Kos - ten - und Auslagen entscheidung in dem vorgenannten Urteil wird ko s- t enpflichtig als unbegründet verworfen , weil diese Entscheidung der Sach - und Rechtslage entspricht. - 2 - Der Angeklagte L . hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; bei den Angeklagten W . und Li . wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfa h- rens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG) , sie ha ben jedoch die im R e- visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tra gen . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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