BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 300/06 vom 14. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs in Tateinheit mit N366ti-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ver-urteilt. 1 Nachdem der Verteidiger des sich in Untersuchungshaft befindlichen An-geklagten gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel ebenso begr374ndet hatte, hat der Angeklagte gegen374ber dem Landgericht mit einem dort am 18. April 2006 eingegangenen eigenh344ndigen Schreiben folgende Erkl344rung abgegeben: "Hier mit m366chte ich die von mir ein-gelegten Rechtsmittel zwecks meiner Revision zur374ck ziehen". Nach Kenntnis von diesem Schreiben hat der Verteidiger mit Faxschreiben vom 21. April 2006 der "Auslegung als R374cknahme der Revision" widersprochen. Nachdem das Landgericht dem Angeklagten eine Kopie dieses Schriftsatzes zur Stellung-nahme zugeleitet hatte, hat er in einem weiteren eigenh344ndigen Schreiben vom 3. Mai 2006, beim Landgericht eingegangenen am 5. Mai 2006, erkl344rt: "Ich stimme der Revisionsr374cknahme zu, das mir entlich eine Psychologische Betreuung gestellt wird". 2 - 3 - Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 hat das Landgericht festgestellt, dass die Revision des Angeklagten durch Zur374cknahme erledigt ist. Die Entscheidung enth344lt eine Rechtmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss entsprechend 247 346 Abs. 2 StPO innerhalb der dort vorgesehenen Frist Antrag auf gerichtli-che Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden kann. Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin gegen den am 18. Mai 2006 zugestellten Be-schluss mit Faxschreiben, eingegangen beim Landgericht am 24. Mai 2006, die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und zur Begr374ndung ausgef374hrt, der Angeklagte leide an einer endogenen Depression, so dass Zweifel an des-sen Prozessf344higkeit best374nden. 3 II. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsr374cknahme von einem Verfah-rensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hier374ber eine feststel-lende Kl344rung zu treffen (vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113 und vom 8. M344rz 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zust344ndigkeit des iudex a quo gegeben ist (vgl. Hanack in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 302 Rdn. 76; ebenso Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt 12, 217, 219). Ob dies auch dann gelten kann, wenn - wie hier - von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der R374cknahme bereits in Zweifel gezogen worden war, mag dahin stehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschlie337enden Ent-scheidung 374ber die Wirksamkeit der Rechtsmittelr374cknahme berufen (vgl. Senat 5 - 4 - aaO). Ob eine solche Entscheidung im Revisionsverfahren - wovon das Landgericht ausgegangen ist - in analoger Anwendung des 247 346 Abs. 2 StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt (so Meyer-Go337ner aaO) oder aber die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeigef374hrt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antrag des Angeklagten innerhalb der in 247 346 Abs. 2 StPO vorgesehenen Wochenfrist beim Landgericht eingegangen ist. 2. Die Revision ist wirksam zur374ckgenommen. 6 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend aus-gef374hrt: 7 "Der Angeklagte hat die Revision wirksam zur374ckgenommen (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Seine R374cknahmeerkl344rung wahrt die f374r die Zur374cknah-me des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 302 Rn. 7 m.w.N.). Sie ist eindeutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war bei Abgabe seiner Erkl344rung auch verhandlungsf344hig. Es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die ge-n374gende Einsichtsf344higkeit f374r seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt h344tte. Im Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte nicht an Schwach-sinn, krankhafter seelischer St366rung oder schwerer anderer seelischer Abartig-keit leidet (UA S. 4). Zudem hat der Angeklagte mit seinem zweiten Schreiben vom 3. Mai 2006 erneut zu verstehen gegeben, dass er die Revision zur374ck-nehmen m366chte. Nach alledem bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsr374cknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (Meyer-Go337ner aaO Rn. 9 m.w.N.)." 8 - 5 - Bei der Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte seine Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2006 wirksam zur374ckgenommen hat, hat es daher sein Bewenden. 9 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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