BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 300/08 vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. zu 1.: wegen r344uberischer Erpressung u.a. zu 2.: wegen Beihilfe zur r344uberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 22. Januar 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: Durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind ins-besondere auch die Unrechtm344337igkeit der Bereicherung und der hierauf bezogene Vorsatz der Angeklagten hinreichend be-legt. Zwar war der Zeuge S. im Rahmen des seit Anfang Sep-tember 2006 bestehenden Arbeitsverh344ltnisses grunds344tzlich vorleistungspflichtig (247 614 BGB). Dies war aber am Tattage, dem 12. September 2006, nicht der Fall. Der Zeuge S. hatte nach Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, dass sein An-spruch auf Zahlung des Arbeitslohnes durch die mangelnde Leistungsf344higkeit seiner Arbeitgeberin gef344hrdet war. Er konn-te deshalb gem344337 247 321 Abs. 1 Satz 1 BGB die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung verweigern. Der Senat ent-nimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, dass der Zeuge S. dies - jedenfalls konkludent - gegen374ber den Ange-klagten zum Ausdruck gebracht hat. - 3 - Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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