BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 30/02 vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. August 2001 mit den Feststellungen - ausgenommen denjenigen zum uß e - ren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust n - dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefhrlicher Körperverletzung - jeweils in vier rechtlich zusa m - mentreffenden Fllen -, mit Sachbeschdigung und mit vorstzlicher Trunke n - heit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg. - 3 - 1. Die Verfahrensrgen dringen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die Ausfhrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Januar 2002. Im brigen kommt es auf die Verfahrensbeschwerden, soweit diese sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten To t - schlags richten, nicht an, weil das Urteil insoweit schon auf die Sachbeschwe r - de aufzuheben ist. Denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Ttungsvorsatz gehandelt, entbehrt einer tragfhigen Grundlage. 2. Das Landgericht hat festgestellt: Der nicht bestrafte Angeklagte ist gelernter Maurer und betrieb zuletzt mit seiner Frau eine Firma im Bereich des Maurer- und Stahlbetonbaus. Nach anfnglich harmonischer Ehe kam es insbesondere wegen geschftlicher Schwierigkeiten etwa ein halbes Jahr vor der Tat zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu zunehmenden Spannungen. Dabei blieb der Angeklagte gewhnlich nach auûen hin ruhig und kontrolliert, "fraû" aber seine Probleme in sich hinein. Nur unter Alkoholeinfluû reagierte er mitunter aggressiv. Am Tatabend nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau an einer Geburtstagsfeier teil, die in einem Landgasthaus, einem Fachwerkbau, stattfand. Auch bei dieser Feier kam es wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, aber erst, nachdem der Angeklagte in erheblichen Mengen Alkohol zu sich genommen hatte. Kurz nach 3.00 Uhr drngte der Angeklagte seine Ehefrau zum Aufbruch. Diese saû zu diesem Zeitpunkt mit drei anderen Gsten an einem Tisch, etwa zwei Meter von dem Fenster entfernt, vor dem der Angeklagte mit Front zum Gebude seinen Pkw Audi A 6 geparkt hatte. Whrend seine Ehefrau ihm b e - deutete, sie werde "gleich" kommen, verlieû der Angeklagte schon zweimal das - 4 - Lokal, um jeweils nach kurzer Zeit zurckzukehren. Bevor er sodann das Lokal zum dritten Mal verlieû, versetzte er ihr einen leichten "Stubs" an den Hinte r - kopf. Die Ehefrau und die drei anderen Gste saûen noch an dem Tisch, als der Angeklagte seinen Pkw in einem leichten Bogen etwa 15 m von der Parkflche bis zu der davor verlaufenden ffentlichen Straûe zurcksetzte und dort zunchst quer zur Fahrbahn stehen blieb. Nach wenigen Minuten blendete er dreimal auf, fuhr gleich danach an, beschleunigte seinen Pkw auf 25 bis 35 km/h und fuhr genau in Hhe des Fensters, hinter dem sich die vier Pers o - nen befanden, gegen die Hauswand. Der Pkw durchbrach die Mauer und drang mit seiner Front etwa 1,50 m in den dahinterliegenden Raum ein, bevor er zum Stehen kam. Die vier in dem Raum befindlichen Personen wurden durch den Aufprall zur Seite geschoben, was Prellungen u.a. zur Folge hatte. Der Angeklagte hat die Tat nicht in Abrede gestellt, sich aber auf Erinn e - rungslosigkeit berufen. Das Landgericht sttzt deshalb seine Annahme, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Ttungsvorsatz gehandelt, allein auf objektive Umstnde. So entnimmt es dem Umstand, daû der Angeklagte, bevor er anfuhr, dreimal aufblendete, daû er die Geschdigten "weiterhin hinter dem Fenster sitzend whnte, weil er sonst keine Adressaten des Aufblendens gehabt htte" (UA 13). Dem Angeklagten sei berufsbedingt bekannt gewesen, daû bei dem Fachwerk wegen der geringeren Stabilitt des Mauerwerks die Wand an der betreffenden Stelle einem strkeren Anstoû ebensowenig wie das darauf gesetzte Fenster wrde standhalten knnen. Weiter heiût es: "Bei dem Einsatz des schweren und groûen Pkw Audi A 6 durfte er deswegen bei der festgestellten mittleren bis strkeren Beschleunigung nicht darauf vertrauen, daû die Zeugen hinter dem Fester durch das Auto selbst, durch in den Raum geschleudertes Mauerwerk oder durch herumfliegende Glassplitter - Umst n - - 5 - de, die die Tat objektiv lebensbedrohlich machen - keine tdlichen Verletzu n - gen erleiden wrde, zumal er keinerlei Einfluû auf die konkreten Auswirkungen seiner Tat innerhalb des Gebudes hatte und es somit dem Zufall berlieû, ob sich die Lebensgefahr fr die Zeugen hinter dem Fenster verwirklichte" (UA 14). 3. Die Wrdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt es bei uûerst gefhrlichen Gewalthandlungen nahe, daû der Tter auch mit der Mglichkeit, daû das O p - fer dabei zu Tode kommen knne, rechnet. Angesichts der hohen Hem m - schwelle gegenber einer Ttung ist jedoch immer auch die Mglichkeit in B e - tracht zu ziehen, daû der Tter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder j e - denfalls darauf vertraut hat, dieser "Erfolg" werde nicht eintreten. Der Schluû auf bedingten Ttungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwgungen alle Umstnde einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.N.). Eine solche Gesamtabwgung hat das Landgericht hier nicht vorg e - nommen. Insbesondere hat es unterlassen, die Persnlichkeitsstruktur des A n - geklagten und dessen psycho-physische Verfassung zur Tatzeit in seine B e - urteilung einzubeziehen. Darauf kam es hier aber an. Auch wenn die miûve r - stndliche, nmlich ihrem Wortlaut nach auf Fahrlssigkeit hindeutende Fo r - mulierung, der Angeklagte habe "nicht darauf vertrauen drfen", daû es zu ke i - nen tdlichen Verletzungen kommen wrde, dahin zu verstehen ist, der Ang e - klagte habe die Mglichkeit tdlicher Verletzungen "erkannt", betrfe dies allein das Wissenselement des Vorsatzes, das aber nicht ohne weiteres den Schluû - 6 - auf die zumindest bedingte Inkaufnahme des tdlichen Erfolges zulût (st. Rspr.; BGH StV 1988, 328). Hier kommt aber hinzu, daû der Angeklagte zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war (seine aufgrund einer Blutprobe zutreffend ermittelte Blutalkoholkonzentration betrug 2,77 ) und das Landgericht - darin dem gehrten Sachverstndigen folgend - aus dem Zusammenwirken der A l - koholisierung und des Affektaufbaus, "den der Angeklagte mangels Krisenm a - nagements nicht habe verarbeiten knnen" (UA 11) "positiv" (UA 12) zur A n - nahme erheblich verminderter Schuldfhigkeit im Sinne des § 21 StGB gelangt ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû in solcher psycho-physischen Ausnahmesituation die Erkenntnisfhigkeit und Willenskrfte des Tters b e - eintrchtigt sind. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehren deshalb zu den Umstnden, die der Annahme eines Ttungsvorsatzes entg e - genstehen knnen und deshalb ausdrcklicher Errterung in den Urteilsgr n - den bedrfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48). Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv fr eine Ttung nicht ersichtlich ist und dem Tatgeschehen auch kein ve r - gleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (BGH StV 1994, 13, 14). 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler berhrt fr sich genommen nur die Ve r - urteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags, stellt aber den Schuldspruch im brigen nicht in Frage. Dies gilt auch, soweit das Schwurg e - richt den Angeklagten der gefhrlichen Krperverletzung fr schuldig befunden hat. Denn Zweifel am (bedingten) Ttungsvorsatz stehen der Annahme vo r - stzlichen Handelns nach § 224 StGB in den vom Landgericht an genommenen Tatbestandsalternativen von Absatz 1 Nr. 2 und 5 der Vorschrift nicht entg e - gen. Gleichwohl ist das Urteil wegen der tateinheitlichen Verwirklichung der Delikte insgesamt aufzuheben. Ausgenommen hiervon bleiben allerdings die - 7 - Feststellungen zum uûeren Sachverhalt, die von dem aufgezeigten Recht s - fehler nicht berhrt sind. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daû es sich bei der Angabe der Tatzeit "4.30 Uhr" (UA 8) im Zusammenhang mit der Berechnung der Tatzeit-BAK ersichtlich um einen Schreibfehler handelt; wie sich zweifelsfrei aus den Zeitangaben auf UA 6, 9 und 12 ergibt, fand die Tat gegen 3 .30 Uhr statt. Die Aufhebung des Schuldspruch entzieht auch der an sich nicht zu b e - anstandenen Anordnung der Maûregel nach §§ 69, 69 a StGB die Grundlage. Auch hierber wird deshalb neu zu befinden sein. Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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