BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 30/03 vom25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Siegen vom 12. September 2002 im Maß-regelausspruch mit den Feststellungen, einschließlichderjenigen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit,aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich derAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und dieVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelaus-spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des - 3 -Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in derAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2003.2. Dagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Die Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei solchen Personenin Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähig-keit durch einen positiv festgestellten länger bestehenden und nicht nur vorü-bergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.;BGHSt 34, 22, 27). Daß bei dem Angeklagten ein solcher Zustand vorliegt, istnicht rechtsfehlerfrei dargelegt.a) Das Landgericht hat sich die "überzeugenden und nachvollziehbarenAusführungen des Sachverständigen V." (UA 14/15) zu eigen gemacht und an-genommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tat "aufgrundeiner Borderline-Persönlichkeitsstörung im Sinne F 60.31 der ICD 10, welcheeine andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB darstellt" (UA 12), im Sinnedes § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Zur Begründung ist dazu u.a.ausgeführt:"Diese Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch diedeutliche Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Kon-sequenzen auszuagieren und wechselnder launenhafterStimmung (...). Beim Angeklagten lag auf jeden Fall die Ten-denz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequen-zen zu handeln, vor. Ihm mußte klar sein, daß ihn nach derTat die Zeugin jederzeit würde identifizieren können. Darüberhinaus liegt bei ihm auch eine Störung und Unsicherheit bzgl.des Selbstbildes und innerer Präferenzen (einschließlich se-xueller) vor. Sein gesamter Tagesablauf war gekennzeichnetdurch die depressiv anmutenden und innerlich leeren Struktu-ren. Er hatte sich von seiner Familie zurückgezogen und ver- - 4 -brachte ab dem frühen Abend viel Zeit alleine in seinem Pkwmit dem Trinken von Alkohol. Im Falle der Borderline-Strukturierung ist die Persönlichkeitsstörung auch dadurchgekennzeichnet, daß der Täter ihm unangenehme Einflüsse inseiner Verarbeitung einfach 'ausstanzt'. Dies gilt im vorlie-genden Fall im Hinblick auf die Abweisungen und das Weinender Zeugin. Der Angeklagte hat dies zwar für sich wahrge-nommen, aber nicht wie eine normale Person verarbeitet,sondern in den Hintergrund gedrängt" (UA 12, 13).b) Der Senat stellt die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörungdurch den Sachverständigen nicht in Frage (zur beschränkten Inhaltskontrolleder in der Tatsacheninstanz erstatteten Gutachten durch das Revisionsgerichtvgl. BGH NJW 1998, 3654, 3655). Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt aber für sich allein den für die Anordnung derUnterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblichverminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388 m.krit. Bespre-chung Kröber und Dannhorn NStZ 1998, 80 ff.; BGH NStZ 2002, 142). Diesersetzt vielmehr regelmäßig voraus, daß der Täter aus einem mehr oder wenigerunwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt aaO; BGHR StGB § 21seelische Abartigkeit 13). Schon dies ist nicht dargetan, zumal das Landgerichtdie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gerade darin "dokumentiert" gesehenhat, "daß er durchaus konsequent sein Ziel verfolgte und auch erreicht hat(und) auch situativ in der Lage (war), auf Wünsche und Ängste der Zeugin ...einzugehen und entsprechend zu handeln" (UA 13).Im übrigen belegen auch die mitgeteilten Persönlichkeitsmerkmale eineerhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht. Die bei dem Ange-klagten festgestellten Charakter- und Verhaltensauffälligkeiten liegen beiStraftätern häufig vor und lassen für sich genommen eine generalisierende - 5 -Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit nicht zu. Die vom Sachverständigenbeschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind des-halb von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen, die sich noch in-nerhalb der Bandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache fürstrafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit "erheblich" -eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zubeantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77) - im Sinne des § 21 StGB be-rühren (BGHSt 42, 385, 388; BGH StV 1997, 630). Dazu bedarf es einer Ge-samtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewichtden krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen,die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähn-lichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28;37, 397, 401). Daran fehlt es.c) Der Maßregelausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Daßdas Landgericht - auch insoweit dem Sachverständigen folgend - im Rahmender Gefährlichkeitsprognose angenommen hat, es sei zu erwarten, daß derAngeklagte "in unbehandeltem Zustand weiter versucht, seine innere Leeredurch ähnliche Taten zu füllen" (UA 15), führt zu keinem anderen Ergebnis.Denn die Unterbringung nach § 63 StGB dient nicht dazu, Straftäter ohne Vor-liegen der übrigen Voraussetzungen allein wegen ihrer Behandlungsbedürftig-keit der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders belastenden Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu unterwerfen. Der Senat kannaber nicht in der Sache selbst dahin entscheiden, daß die Maßregelanordnungentfällt, weil angesichts der bisher unzureichenden Prüfung durch das Landge-richt nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen ist, daß sich - tunlichst - 6 -unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - noch Feststellungentreffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können.3. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar auch die Schuldfähigkeits-beurteilung durch das Landgericht, läßt aber gleichwohl den Schuld- und denStrafausspruch unberührt. Denn auch unter Berücksichtigung der vom Landge-richt rechnerisch ermittelten maximalen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von2,37 hat es eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfreiausgeschlossen; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB istder Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert. Sofern die neueHauptverhandlung wiederum zur Feststellung einer tatauslösenden Persönlich-keitsstörung beim Angeklagten führt, die aber nicht schon für sich allein, son-dern erst im Zusammenwirken mit der Tatzeit-Alkoholisierung die Vorausset-zungen des § 21 StGB begründet, käme die Anordnung einer Unterbringungdes Angeklagten nach § 63 nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl.BGHSt 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 30).Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy