BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 30/10 vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten betrifft, gem344337 247 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tat zu II. 3. der Urteilsgr374nde eingestellt. Insoweit tr344gt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. September 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde statt der Beihilfe zum gewerbsm344337igen unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte betroffen ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Tat zu II. 3. der Urteilsgr374n-de ein. Durch die Teileinstellung werden hier weder der Schuld- noch der Straf-ausspruch ber374hrt, da das Landgericht die zu Grunde liegende Tat ausweislich der Urteilsgr374nde irrt374mlich sowohl bei der Fassung des Schuldspruchs als 1 - 3 - auch bei der Bildung der Einzelstrafen unber374cksichtigt gelassen hat. Ferner ist der Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde dahin zu berichtigen, dass bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat der Zusatz 223gewerbsm344337igen223 entf344llt, da - ungeachtet dessen, dass das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele f374r be-sonders schwere oder minder schwere F344lle nicht in die Urteilsformel aufzu-nehmen ist (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 25) - ein gewerbs-m344337iges Handeln des Angeklagten nicht belegt ist, wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. Die inso-weit verh344ngte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann jedoch be-stehen bleiben; der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei zutreffender Zugrundelegung des Strafrahmens des 247 29 Abs. 1 BtMG gegen den einschl344-gig vorgeahndeten Angeklagten, der zudem zum Zeitpunkt der Tat unter Be-w344hrung stand, auf eine noch mildere Strafe erkannt h344tte. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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