BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301/01 vom 7. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bochum vom 15. März 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 15. März 2001 hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines psychiatrischen und psycholog i - schen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin R. die Voraussetzungen eines Beweisantrags erfüllt oder - wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist - als bloße Beweisanregung zu behandeln war. Jedenfalls brauchte das Landgericht dem Beweisbegehren nicht zu entsprechen, weil es das fehlende Einverständnis der Geschädigten hi n - sichtlich der sexuellen Handlungen rechtsfehlerfrei aus dem Vorhandensein der Verletzungen gefolgert hat. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Maatz Kuckein Athing nrn
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