BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-schlossen: Die von Rechtsanwalt C. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 7. September 2007 eingelegte Revision wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Den Angeklagten liegt zur Last, am 30. September 2001 in der 204T. 223 das damals 5-j344hrige Kind Pascal Z. sexuell missbraucht und ge-t366tet bzw. hierzu Hilfe geleistet zu haben. Dar374ber hinaus wird den Angeklagten W. , M. , R. , C. , S. , We. und D. vorgeworfen, bereits vor dem Vorfall in der 204T. 223 die Kinder Pascal Z. und Bernhard M. bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht zu ha-ben. Insoweit sind zun344chst getrennte Verfahren gef374hrt worden. 1 In dem Verfahren wegen Mordes zum Nachteil des Pascal Z. hat-ten dessen Eltern, Sonja Z. und Heinz C. , jeweils vertreten durch Rechtsanwalt C. , ihren Anschluss als Nebenkl344ger erkl344rt. Mit Be-schluss vom 6. August 2004 (Az. 1 - 12/04 SchwG) erkl344rte das Landgericht den Anschluss gem344337 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO f374r berechtigt und ordnete den Nebenkl344gern 226 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe 226 Rechtsanwalt C. bei. In den Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs des Pascal Z. stellte das Landgericht, ebenfalls mit Beschluss vom 6. August 2004 (Az. 1 - 24/04 SchwG), fest, dass dieser gesetzlich vertreten durch seine Mutter Sonja Z. und vertreten durch Rechtsanwalt C. sich als Verletzter berechtigt als Nebenkl344ger angeschlossen habe. Gleichzeitig wurde Pascal 2 - 3 - Z. Rechtsanwalt C. als Beistand beigeordnet. Im Verlauf der Hauptverhandlung verstarben die Eltern des Pascal Z. . Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 teilte Rechtsanwalt C. daraufhin dem Landgericht mit, dass die 204Mandate223 betreffend Sonja Z. und Heinz C. damit 204beendet223 seien. Er nahm jedoch im Weiteren an der Hauptverhandlung als 204Vertreter des ver-schwundenen Pascal Z. 223 teil. Die Angeklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 7. September 2007 vom Vorwurf sowohl des Mordes als auch des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Pascal Z. freigesprochen worden. Zwar ist das Landgericht zu der 334berzeugung gelangt, dass der seit dem Nachmittag des 30. September 2001 verschwundene Pascal Z. nach 204menschlichem Ermessen tot und keines nat374rlichen Todes gestorben (ist)223. Es hat sich jedoch nicht von der T344-terschaft der Angeklagten hinsichtlich seiner T366tung oder einer der angeklagten F344lle des sexuellen Missbrauchs zu seinem Nachteil 374berzeugen k366nnen. Ge-gen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C. als Nebenkl344gervertreter Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind fristgerecht begr374ndet worden. Eine ausdr374ckliche Bezeichnung des Revisionsf374hrers, d.h. des Nebenkl344gers, f374r die das Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist durch Rechtsanwalt C. nicht erfolgt. 3 II. 1. Das von Rechtsanwalt C. als Nebenkl344gervertreter eingelegte Rechtsmittel ist unzul344ssig. 4 Im Revisionsverfahren hat das Revisionsgericht nach Einlegung der Re-vision durch den Nebenkl344ger 374ber dessen Anschlussberechtigung zu ent- 5 - 4 - scheiden (BGHSt 41, 288, 289). Denn diese ist Verfahrensvoraussetzung f374r das Rechtsmittelverfahren, die nur das daf374r zust344ndige Gericht pr374fen kann. An vorausgehende Entscheidungen 374ber die Anschlussbefugnis ist das Revisi-onsgericht dabei nicht gebunden (BGH aaO). Die danach gebotene 334berpr374-fung f374hrt zur Unzul344ssigkeit der Revision. a) Soweit das Rechtsmittel 226 worauf dessen Begr374ndung hinweisen k366nnte 226 (auch) f374r die Eltern des Pascal Z. eingelegt worden sein sollte, ist es schon deshalb unzul344ssig, weil deren Anschlusserkl344rungen durch den Tod der Nebenkl344ger ihre Wirkung verloren haben (247 402 StPO). Eine Fortf374hrung der Nebenklage durch Angeh366rige der Nebenkl344ger kommt nicht in Betracht (vgl. KK-Senge 6. Aufl. 247 402 Rn. 4; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 402 Rn. 4) und ist zudem auch nicht erfolgt. 6 b) Aber auch soweit die Revisionseinlegung f374r Pascal Z. erfolgt ist, erweist sich das Rechtsmittel als nicht zul344ssig. 7 (aa) Dem Strafverfahren als Nebenkl344ger anschlie337en kann sich nur eine existente Person. Denn mit dem Tod eines Menschen endet seine F344higkeit, selbst oder 374ber einen Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen. Bestehen an der Existenz des Anschlusserkl344renden Zweifel, so gilt nicht der Zweifels-grundsatz, vielmehr hat sich das Gericht 226 grunds344tzlich im Wege des Freibe-weises 226 positiv von dessen Existenz zu 374berzeugen (vgl. auch BGH NStZ 1984, 329 zu dem 344hnlich gelagerten Fall der Verhandlungsf344higkeit). Anderen-falls liegt eine wirksame Anschlusserkl344rung nicht vor. Dies hat das Landgericht ersichtlich verkannt. Es hat n344mlich durch die Zulassung der Anklage wegen Mordes zum Nachteil des Pascal Z. die Angeklagten nicht nur als der T366tung des Pascal Z. hinreichend verd344chtig angesehen, sondern dar374ber hinaus 8 - 5 - durch vorausgehende und nachfolgende Haftentscheidungen insoweit auch den dringenden Tatverdacht bejaht, d.h. die Wahrscheinlichkeit als gro337 bewertet, dass die Angeklagten Pascal Z. am 30. September 2001 unter Verwirkli-chung von Mordmerkmalen get366tet haben. Danach h344tte eine Zulassung des Pascal Z. als Nebenkl344ger bereits durch das Landgericht nicht erfolgen d374r-fen. (bb) Jedenfalls mit Erlass des Urteils vom 7. September 2007, in wel-chem das Landgericht im Wege des Strengbeweises zur 334berzeugung gelangt ist, dass der am 30. September 2001 verschwundene Pascal Z. 204nach menschlichem Ermessen223 tot ist, ist f374r das Revisionsverfahren davon auszu-gehen, dass Pascal Z. bereits zum Zeitpunkt der Erkl344rung des Anschlus-ses als Nebenkl344ger verstorben war. Dies wird letztlich auch nicht von der Re-vision in Zweifel gezogen, die 226 in unzul344ssiger Weise 226 mit ihrem Rechtsmittel in erster Linie die Beweisw374rdigung des Landgerichts in Bezug auf den Frei-spruch der Angeklagten von dem T366tungsdelikt angreift. Da damit Pascal Z. zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Nebenkl344gers erlangt hat, erweist sich die f374r ihn eingelegte Revision schon aus diesem Grund als unzul344ssig. 9 2. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst. Gem344337 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Weder die fr374heren Nebenkl344ger Sonja Z. und Heinz C. noch Pascal Z. haben das Rechtsmittel eingelegt. F374r sie konnte auch nicht Rechtsanwalt C. Rechtsmittel einlegen, da sie 226 wovon auch bez374glich Pascal Z. auszugehen ist - vor Rechtsmitteleinlegung verstor-ben sind. Der Senat sieht schlie337lich davon ab, die Kosten des Rechtmittels Rechtsanwalt C. aufzuerlegen. Zwar k366nnen nach wohl herrschender Auffassung (vgl. hierzu KK-Gieg aaO 247 473 Rn. 2; Meyer-Go337ner aaO 247 473 10 - 6 - Rn. 8 jeweils m.w.N.) dem vollmachtslosen Vertreter, der ein Rechtsmittel ein-legt, die hierdurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Anders als der ohne Vollmacht handelnde Vertreter durfte Rechtsanwalts C. jedoch auf Grund der Zulassung des Pascal Z. als Nebenkl344ger, seiner Bestellung als des-sen Beistand und infolge der ihm in dieser Eigenschaft gestatteten Teilnahme an der Hauptverhandlung darauf vertrauen, jedenfalls f374r Pascal Z. zur Einle-gung des Rechtsmittels befugt zu sein. Tepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Athing ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann
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