BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 301/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. zu 1., 3. und 4.: wegen Verdachts des Mordes u.a. zu 2.: wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt , Staatsanw344ltin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r die Angeklagte W. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r die Angeklagte M. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten R. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin f374r die Nebenkl344gerin Ma. C. , Rechtsanwalt als Vertreter f374r die Nebenkl344gerin Me. C. , Rechtsanwalt als Vertreter f374r den Nebenkl344ger Man. C. , - 3 - Rechtsanw344ltin , Rechtsanw344ltin als Vertreterinnen des Nebenkl344gers B. M. , Frau F. als gesetzl. Vertreterin des Nebenkl344gers B. M. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 7. September 2007 werden verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde : Das Landgericht hat die Angeklagte W. wegen unerlaubten Er-werbs und unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen unter Strafaussetzung zur Bew344hrung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Von den Vorw374rfen des Mordes, der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Misshandlung von Schutzbefohlenen hat es sie und alle weiteren elf Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigespro-chen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, die 1 - 4 - sie auf die Freispr374che der Angeklagten W. , M. und R. bez374g-lich des angeklagten Tatgeschehens vom 30. September 2001 in der 204Tosa-Klause223 zum Nachteil des Kindes Pascal (Anklage 23 Js 1649/01) und auf die Freispr374che der Angeklagten S. und M. hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes B. M. im Sp344t-sommer oder Herbst des Jahres 1999 in der Wohnung des Angeklagten S. in F. (Ziffer 8 der Anklage 22 Js 1751/02) beschr344nkt hat. Die auf die Sach-r374ge gest374tzten Rechtsmittel, mit denen die Beschwerdef374hrerin die Beweis-w374rdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet, haben keinen Erfolg. I. Den Angeklagten liegen 226 soweit noch Gegenstand des Revisionsverfah-rens 226 folgende Anklagevorw374rfe zur Last: 2 1. Anklage vom 16. Februar 2004 226 23 Js 1649/01 : 3 Die Angeklagten sowie die weiteren fr374heren Mitangeklagten h344tten sich am Nachmittag des 30. September 2001 in der 204Tosa-Klause223, einer von der Angeklagten W. gepachteten Gastst344tte, getroffen. Die Angeklagte W. ha-be den fr374heren Mitangeklagten D. aufgefordert, den am 11. Dezember 1995 geborenen Pascal herbeizubringen, damit er durch einen Teil der Anwesenden sexuell missbraucht werden k366nne. Gegen 17.00 Uhr habe sich D. auf die Suche nach dem Jungen gemacht und kurze Zeit sp344ter mit diesem die 204Tosa-Klause223 betreten. Pascal habe zun344chst S374337igkeiten erhalten. Da-nach habe die Angeklagte M. den sich heftig str344ubenden Pascal in ein zu der 204Tosa-Klause223 geh366rendes K344mmerchen geschleppt, um es Sch. , den Angeklagten S. und R. sowie weiteren Mitangeklagten, die daf374r 4 - 5 - an die Angeklagte W. jeweils 20 DM h344tten zahlen m374ssen, zu erm366glichen, das Kind sexuell zu missbrauchen. Danach h344tten der Angeklagte S. , die fr374-heren Mitangeklagten We. und Ca. sowie der Angeklagte R. nach-einander mit dem sich weiterhin heftig wehrenden und schreienden Pascal den Analverkehr ausge374bt. Die Angeklagte M. habe sie dabei unterst374tzt und e-benfalls sexuelle Handlungen an dem Kind vorgenommen. W344hrend des ge-waltsamen Missbrauchs durch den Angeklagten R. habe Pascal begonnen, noch lauter zu schreien. Die Angeklagte W. , die das Gesamtgeschehen foto- oder videografiert habe, und der Angeklagte R. h344tten sodann die An-geklagte M. aufgefordert, das Kind ruhig zu stellen. M. habe daraufhin den Kopf von Pascal gewaltsam nach unten in ein Kissen gedr374ckt. Es habe nicht gekl344rt werden k366nnen, ob Pascal nach dem Missbrauch durch R. bereits tot gewesen sei oder durch das Vorgehen der Angeklag-ten M. zu Tode gekommen sei. 5 Anschlie337end sei Pascal unter Beteiligung jedenfalls der Angeklagten M. und der fr374heren Mitangeklagten K. in einen blauen M374llsack verpackt worden. Danach h344tten alle Angeklagten 374ber einen m366glichen Ablageort des Sackes diskutiert. Der Angeklagte S. habe daraufhin den M374llsack in den La-deraum des Kraftfahrzeugs der Angeklagten W. verbracht. W. habe sodann das Fahrzeug, in welchem auch M. und S. gesessen h344tten, zu ei-ner Kiesgrube in Scho. (Frankreich) gefahren. Dort habe S. das Kind verscharrt. 6 - 6 - 2. Ziffer 8 der Anklage vom 5. April 2004 226 22 Js 1751/02: 7 Die Angeklagte M. , deren am 8. Januar 1995 geborener Sohn B. M. , der Angeklagte S. und der gesondert Verfolgte Kr. sei-en im Sp344tsommer oder Herbst des Jahres 1999 in der Wohnung des Ange-klagten S. zusammengekommen. Dort h344tten M. , S. und Kr. den Entschluss gefasst, sowohl untereinander als auch an und vor dem Kind sexu-elle Handlungen vorzunehmen. Kr. habe daraufhin zun344chst in der Toilette und sodann im Wohnzimmer B. M. sexuell missbraucht, w344hrend gleichzeitig die Angeklagte M. den Angeklagten S. oral befriedigt habe. 8 II. 9 Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorw374rfen freigespro-chen, da es eine sichere 334berzeugung vom Hergang der Taten und einer et-waigen T344terschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte. 10 1. In den nahezu sechs Jahren seit dem Verschwinden von Pascal h344t-ten sich keinerlei objektive Spuren gefunden, die geeignet gewesen seien, die Anklagevorw374rfe bez374glich des Tatgeschehens vom 30. September 2001 in irgendeiner Weise zu untermauern. 11 Trotz intensivster Suche, unter anderem mit Hilfe eines Tornadojets mit Bodenradar und mittels eines mehrt344gigen Einsatzes einer Polizeihundertschaft mit Leichensp374rhunden, sei die Leiche Pascals im Bereich des von der Ange-klagten M. genannten Ablageortes, einem Grubengel344nde in Scho. (Frankreich), nicht gefunden worden. Sie habe trotz 366ffentlicher Fahndung bis heute auch an anderer Stelle nicht aufgefunden werden k366nnen. - 7 - Auch das Kinderfahrrad Pascals, nach dem ebenfalls 366ffentlich gefahn-det worden sei, sei nie mehr aufgetaucht. Insoweit sei bemerkenswert, dass keiner der so genannten gest344ndigen Angeklagten (D. , K. , Ka. , G. und M. ) etwas von dem Fahrrad berichtet habe, obwohl Pascal zwei-fellos an dem Nachmittag des 30. September 2001 mit diesem unterwegs ge-wesen sei und seine Mutter, die Zeugin Z. , Pascals Fahrradhelm ge-gen 18.00 Uhr im Hof ihres Wohnanwesens gefunden habe. H344tten die Ange-klagten M. , W. und S. das Fahrrad gemeinsam mit der Kinderleiche 204entsorgt223, so h344tte die Angeklagte M. dies sicherlich bemerkt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum sie dies dann nicht habe schildern sollen. W344re Pas-cal hingegen ohne sein Fahrrad zur 204Tosa-Klause223 gegangen, w344re sein Fahr-rad unabh344ngig und parallel zu seinem Verschwinden aus einem anderen Grunde spurlos abhanden gekommen, was zumindest einen bemerkenswerten Zufall darstellen w374rde. 12 13 Alle durch die belastenden Angaben der so genannten gest344ndigen An-geklagten veranlassten Ermittlungen h344tten nicht zum Auffinden objektiver Spu-ren, wie DNA-, Blut- oder Haarspuren, gef374hrt, die als Best344tigung h344tten ge-wertet werden k366nnen. So seien insbesondere der angebliche Tatort, das K344mmerchen in der 204Tosa-Klause223, dar374ber hinaus die Wohnungen der Ange-klagten S. , W. und R. /G. sowie die Kraftfahrzeuge der Ange-klagten W. und S. kriminaltechnisch intensivst auf Spuren untersucht worden, die auf eine etwaige Anwesenheit Pascals h344tten schlie337en lassen k366nnen. Es seien indes keinerlei Blut-, DNA-, Sperma-, Haar- oder Faserspuren gefunden worden, die dem Kind oder der Tat h344tten zugeordnet werden k366n-nen. 14 Schlie337lich seien keine kinderpornografischen Fotos oder Videoaufnah-men gefunden worden, die im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf zum - 8 - Tatgeschehen vom 30. September 2001 stehen k366nnten. Weder im Rahmen der durchgef374hrten Wohnungsdurchsuchungen noch in irgendeinem anderen Zusammenhang seien Computerdateien, Fotos oder Videos kinderpornografi-schen Inhalts sichergestellt worden. 15 2. Zwar w374rden die Anklagevorw374rfe in ihrem Kernbereich auf Angaben beruhen, welche die Angeklagte M. und die fr374heren Mitangeklagten D. , K. , Ka. und G. zu irgendeinem Zeitpunkt im Rahmen ihrer zahl-reichen Vernehmungen get344tigt h344tten. Jedoch zwinge das Fehlen jeglicher ob-jektiver Beweismittel zu einer besonders kritischen Betrachtung dieser Anga-ben. Einer solchen hielten sie im Ergebnis nicht stand. 16 Insoweit sei zun344chst zu konstatieren, dass keiner der Angeklagten 374ber ein Jahr lang nach dem Verschwinden von Pascal am 30. September 2001 in irgendeiner Weise auch nur eine Andeutung hinsichtlich seiner angeblichen Be-obachtungen zum Tatgeschehen ge344u337ert habe. Auch nachdem 226 ausgehend von der Verhaftung mehrerer der Angeklagten in dem Verfahren wegen sexuel-len Missbrauchs zum Nachteil des Kindes B. M. 226 seitens der Kriminal-polizei verst344rkt in diese Richtung ermittelt worden sei, h344tten zun344chst auch die so genannten gest344ndigen Angeklagten in diversen Vernehmungen eine Beteiligung am Verschwinden des Pascal in Abrede gestellt. 17 Als im weiteren die Angeklagten D. , K. , Ka. , G. und M. im Laufe der Zeit begonnen h344tten, Angaben zum Verschwinden Pascals zu t344tigen, h344tten sie in einer Vielzahl von Vernehmungen eine F374lle von in ho-hem Ma337e widerspr374chlicher Angaben zu einem Geschehen am 30. September 2001 in der 204Tosa-Klause223 gemacht. Die in Anzahl und Ausma337 kaum nachvoll-ziehbaren Widerspr374che h344tten sich vom unmittelbaren Kerngeschehen, 374ber das erweiterte Kerngeschehen bis hin zum Randgeschehen erstreckt. - 9 - Die Angaben der hinsichtlich ihrer Pers366nlichkeitsstruktur zumindest auf-f344lligen Angeklagten seien zudem oftmals erst durch massive Vorhalte, Sugges-tionen und Beeinflussungen anderer Art zustande gekommen. 18 19 Schlie337lich h344tten alle f374nf Angeklagten ihre belastenden Angaben voll-umf344nglich widerrufen. 20 3. Bez374glich des Vorfalls im Sp344tsommer oder Herbst 1999 zum Nachteil des Kindes B. M. habe die Angeklagte M. zwar diesen bei ihrer dritten verantwortlichen Vernehmung am 25. November 2002 so beschrieben, wie er dann in der Anklage seinen Niederschlag gefunden habe. Allerdings ha-be sie ihn in ihrer ersten verantwortlichen Vernehmung vom 19. November 2002 unmittelbar nach ihrer Festnahme noch anders und 374berdies erst nach entsprechenden Vorhalten geschildert. In Anbetracht der Entstehung der Anga-ben, des sp344teren Widerrufs und insbesondere vor dem Hintergrund der Ge-samtheit der Aussagen der Angeklagten M. sei es nicht m366glich, zweifelsfrei von irgendwelchen ihrer Bekundungen 374berzeugt zu sein. III. 1. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat es in der Regel hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht erfolgt, weil das Tatgericht Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374ber-winden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Der revisions-rechtlichen Beurteilung unterliegt vielmehr nur, ob dem Tatrichter bei der Be-weisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. 21 - 10 - Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdi-gung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungss344tze verst366337t oder der Tatrichter die gebotene Gesamtw374r-digung unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16; BGH NJW 2007, 92, 94 jeweils m.w.N.). Weiterhin muss die Beweisw374rdi-gung ersch366pfend sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Um-st344nden auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2). Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserw344gungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht 374berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeu-gungsbildung gestellt hat (vgl. nur BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 22). 22 2. An diesen Grunds344tzen gemessen ist die Beweisw374rdigung des Land-gerichts nicht zu beanstanden. 23 a) Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Be-schwerdef374hrerin nicht in Anbetracht der belastenden Angaben der f374nf 204ge-st344ndigen223 Angeklagten die Anforderungen an die Beweisf374hrung 374berspannt. 24 aa) Das Landgericht hat bei seiner 334berzeugungsbildung erkennbar stets im Blick gehabt, dass die Angeklagte M. sowie die fr374heren Angeklagten D. , K. , Ka. und G. zeitweise bei Vernehmungen im Ermitt-lungsverfahren, Explorationen durch Sachverst344ndige und teilweise auch noch im Rahmen ihrer Einlassungen in der Hauptverhandlung zum Kernbereich des angeklagten Tatgeschehens vom 30. September 2001 - jedenfalls zum Teil - 374bereinstimmende Angaben gemacht haben. Es ist daher zun344chst auch nach einem Abgleich dieser Angaben, insbesondere auf Grund der 334berein- 25 - 11 - stimmungen in den Bekundungen der Angeklagten M. , G. und Ka. , zu dem vorl344ufigen Zwischenergebnis gelangt, gewichtige Gr374nde spr344chen daf374r, dass sich zumindest die Angeklagten R. , M. und W. im Sinne der zugelassenen Anklage strafbar gemacht haben k366nnten. Hierbei hat das Landgericht ausdr374cklich in seine 334berlegungen eingestellt, dass die fest-gestellten 334bereinstimmungen in den Aussagen namentlich der Angeklagten M. , G. und Ka. im Rahmen von insgesamt 13 voneinander unab-h344ngigen Vernehmungen bzw. sonstigen Anh366rungen hinsichtlich eines 204meh-raktigen und einzigartigen Geschehens223 ein f374r die Beurteilung der Glaubhaftig-keit 204normalerweise schwer zu entkr344ftendes Kriterium223 darstellt. bb) Dass sich das Landgericht gleichwohl nach einer sorgf344ltigen und eingehenden Analyse der zum Teil auf Film- und Tontr344ger aufgenommenen einzelnen Aussagen, vielfach unter wortgetreuer Wiedergabe ihrer Inhalte, nicht von deren Glaubhaftigkeit zu 374berzeugen vermocht hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 26 (1) Denn es hat zum Einen anhand der Entstehung und Entwicklung der belastenden Angaben im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die wesent-lichen 334bereinstimmungen in den 204gest344ndigen223 Aussagen nahe liegend darauf zur374ckgef374hrt werden k366nnen, dass den vernommenen Angeklagten jeweils die Angaben der anderen 226 zeitnah vernommenen 226 Angeklagten vorgehalten wor-den sind und die zu Vernehmenden daraufhin 226 auf Grund der Aus374bung eines gewissen Vernehmungsdrucks und/oder infolge einer pers366nlichkeitsbegr374nde-ten erh366hten Suggestibilit344t 226 das Vorgehaltene im Widerspruch zu dem Inhalt fr374herer Aussagen sodann jeweils als zutreffend best344tigt haben. 27 - 12 - So hat das Landgericht mittels einer detaillierten Wiedergabe des Inhalts und des chronologischen Ablaufs der Vernehmungen der nach der Einsch344t-zung des angeh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen erh366ht suggestiblen Angeklagten M. aufgezeigt, dass ihre Angaben zum Kerngeschehen, etwa zu den in der 204Tosa-Klause223 anwesenden Personen, zu ihrer eigenen Tatbeteili-gung, zum Einsatz einer blauen M374llt374te f374r den Abtransport der Kinderleiche oder zu dem Filmen oder Fotografieren des Tatgeschehens durch die Ange-klagte W. , jeweils erst nach entsprechenden Vorhalten der Verh366rsperso-nen erfolgt sind, und zwar vielfach, nachdem die Angeklagte kurze Zeit zuvor noch einen ganz anderen Geschehensablauf geschildert hatte. 28 Nichts anderes ergeben die Urteilsausf374hrungen in Bezug auf die 204ge-st344ndigen223 Angaben des Angeklagten Ka. , die ihrerseits weitgehend wie-derum auf dem Vorhalt der Aussagen der Angeklagten M. und G. beru-hen. Auf diese Vorhalte hin hat der Angeklagte jeweils eher einsilbig und regel-m344337ig erst auf mehrfache Aufforderung und Nachfrage seitens der Verneh-mungsbeamten, die einger344umt haben, durchaus mit 204konfrontativen223 Verneh-mungsmethoden gearbeitet zu haben, seine angeblichen Beobachtungen mit-geteilt. Insoweit hat das Landgericht insbesondere hervorgehoben, dass der Angeklagte Ka. bei seiner Zeugenvernehmung vom 22. Februar 2003, bei der er erstmals Angaben zu seinen angeblichen Beobachtungen am 30. Sep-tember 2001 gemacht hat, auch nach mehrst374ndiger Vernehmungsdauer zu keinem Zeitpunkt den Angeklagten R. 226 nach dem Anklagevorwurf im-merhin der Hauptt344ter 226 erw344hnt hatte. Vielmehr gab er erst auf Vorhalt und nach mehrmaliger Nachfrage an, dass auch der Freund der G. , also R. , in das K344mmerchen gegangen sei. Seine Aussage, dass der Junge (gemeint ist: Pascal) w344hrend des Aufenthalts R. s in dem K344m-merchen geschrieen habe, erfolgte zudem erst nach einer Unterbrechung der 29 - 13 - Vernehmung, in der seitens der Verh366rspersonen 204ein Gespr344ch mit Herrn Ka. 374ber die Wahrhaftigkeit seiner Aussage223 gef374hrt worden war. Zu dem Aussageverhalten der Angeklagten K. hat das Landge-richt exemplarisch zahlreiche Einzelheiten aus dem Ablauf und der Gestaltung der Vernehmungen dargestellt, die es jedenfalls als plausibel erscheinen las-sen, dass diese Angeklagte jeweils 204das ihr zumindest subtil Vorgegebene `will-f344hrig nachplappert264223. Zudem belegen die hierzu getroffenen Feststellungen, dass auf die Angeklagte teilweise ein nicht unerheblicher Vernehmungsdruck ausge374bt worden ist. So ist bei ihrer Zeugenvernehmung vom 22. Februar 2003 gegen 20.00 Uhr von den Vernehmungsbeamten eine Pause mit dem Bemer-ken eingelegt worden, man habe den Eindruck, dass sie 226 die Angeklagte 226 noch nicht alles gesagt habe und sie 204jetzt hier die Chance habe, im Zeugensta-tus zu verbleiben, wenn sie die Wahrheit sage223. Sodann wurde ihr vorgehalten, dass Aussagen vorliegen w374rden, nach denen die Angeklagten G. und M. bei der T366tung von Pascal im K344mmerchen gewesen seien. Daraufhin best344tig-te sie, dass 226 entgegen ihren bisherigen Angaben 226 auch die Angeklagte M. 204drin223 war. Bez374glich der Angeklagten G. konnte sie sich auch auf Nachfrage hin zun344chst nicht erinnern. Zwei Antworten sp344ter bekundete sie, sie wisse es 204nicht [zu]100%223, um dann kurze Zeit darauf schlie337lich auf die Frage, ob Frau G. 204bei der T366tung dabei223 gewesen sei, mit einem schlichten 204Ja223 zu antwor-ten. 30 Bez374glich des Angeklagten D. , der auf Vorhalt einer 204Arbeitshypo-these223 (204Versuchsballon223) eines Vernehmungsbeamten erstmals einen Zusam-menhang zwischen dem Verschwinden Pascals, der 204Tosa-Klause223 und einem sexuellen Missbrauch hergestellt hat, ist das Landgericht mit nachvollziehbaren Erw344gungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen Bekundungen weitestge- 31 - 14 - hend nicht der Wahrheit entsprechen und daher f374r eine 334berf374hrung der An-geklagten insgesamt nicht geeignet sind. Auch insoweit hat es im Einzelnen aufgezeigt, dass D. s 226 h344ufig wechselnde und sich widersprechende 226 An-gaben teilweise erst 204nach bemerkenswerten Vorhalten der vernehmenden Po-lizeibeamten223 zustande gekommen sind. (2) Dar374ber hinaus hat das Landgericht 226 im Anschluss an die hierzu an-geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen 226 auch in der Pers366nlichkeitsstruk-tur der 204gest344ndigen223 Angeklagten rechtsfehlerfrei Besonderheiten aufgezeigt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begr374nden. 32 Danach besteht bei der Angeklagten M. eine kombinierte Pers366nlich-keitsst366rung. Neben einer emotionalen Instabilit344t und moralischen Verwahrlo-sung liegt bei ihr eine erh366hte Suggestibilit344t vor. Sie ist intellektuell minderbe-gabt und zeigt sich generell als desorganisiert, ungesteuert und empf344nglich gegen374ber situativen Einfl374ssen. Die intellektuelle Bef344higung der Angeklagten K. ist ebenfalls bei einem IQ von nur etwa 50 deutlich unterdurchschnitt-lich. Sie ist grunds344tzlich nur eingeschr344nkt aussaget374chtig, da sie auf Grund ihrer Debilit344t nur beschr344nkt Geschehnisse wahrnehmen, sich diese merken und dann wiedergeben kann. Zu dem Angeklagten D. hat das Landgericht dem psychiatrischen Sachverst344ndigen folgend ausgef374hrt, dass sich seine Wahrheitsliebe nur knapp unterhalb einer 204Mythomania Pseudologica223, d.h. ei-nes krankhaften Zwangs zur l374genhaften 334bertreibung, bewegt. Die Angeklagte G. schlie337lich ist von ihrer Pers366nlichkeit her darauf bedacht zu gefallen, sie verliert schnell die Distanz. Gegen374ber Suggestiveinfl374ssen zeigt sie sich als empf344nglich. 33 - 15 - (3) Angesichts dieser Umst344nde, der zahlreichen vom Landgericht im Einzelnen aufgezeigten Widerspr374che in den Angaben der 204gest344ndigen223 Ange-klagten sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen sowie des Fehlens objektiver, die Aussagen st374tzender Beweismittel ist es daher von Rechts we-gen nicht zu beanstanden, dass die StrafKa. verbleibende Zweifel an der Wahrhaftigkeit der die Angeklagten belastenden Bekundungen nicht hat 374ber-winden k366nnen. 34 b) Das Landgericht hat auch die erforderliche Gesamtw374rdigung der f374r und gegen eine T344terschaft der Angeklagten sprechenden Umst344nde vorge-nommen. Es hat hierbei insbesondere den Zusammenhang zwischen dem an-geklagten Tatgeschehen zum Nachteil des Kindes Pascal und den Vorw374rfen des 226 zeitlich vorausgehenden 226 sexuellen Missbrauchs des Kindes B. M. gesehen. Hierzu hat es ausdr374cklich klar gestellt, dass es die Zweifel an den Angaben der 204gest344ndigen223 Angeklagten gegebenenfalls h344tte 374berwinden k366nnen, wenn die Hauptverhandlung ergeben h344tte, dass zun344chst das Kind B. M. und sp344ter auch Pascal bereits vor dem 30. September 2001 Opfer eines systematischen sexuellen Missbrauchs gewesen w344ren. Dies hat es jedoch ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint und sich hierbei insbesondere auf die Angabe der kinderpsychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. Schw. ge-st374tzt, die nach einer eingehenden 334berpr374fung des Inhalts und insbesondere der Entstehung der zahlreichen Angaben des Kindes B. M. 374ber ei-nen sexuellen Missbrauch durch die Angeklagten und andere Personen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Erfahrungshintergrund schlie337en lassen. Zwar ist die Sachverst344ndige davon ausgegangen, dass B. M. s Aussagen 204wahrscheinlich223 ein erlebnisfundierter Kern zugrunde liege. Dieser lie337e sich aber aufgrund von Mehrfachbefragungen und Aussageerweiterungen mit zum Teil phantastischen 35 - 16 - Inhalten nicht mehr eingrenzen. Sie teile zwar nicht ganz die Auffassung des Sachverst344ndigen Prof. Dr. St. in dessen Gutachten vom 9. Januar 2004, der die Aussagesituation, in der B. M. seine initialen Schilderungen 374ber Missbraucherfahrungen get344tigt hat, als 204geradezu lehrbuchm344337ig f374r die Konfiguration von Wirkungsmechanismen f374r die Entstehung von suggestions-bedingten Falschaussagen von Kindern223 beschrieben habe. Jedoch k366nne auch sie weder die 204Suggestivhypothese223 noch die 204Verschmelzungshypothese223 zu-r374ckweisen. Dem hat sich das Landgericht nach der gebotenen 334berpr374fung angeschlossen. c) Soweit schlie337lich die Revision in weiteren Einzelbeanstandungen in der Beweisw374rdigung des Landgerichts L374cken, Widerspr374che sowie Verst366337e gegen Denkgesetze und Fehler bei der Anwendung des Zweifelssatzes zu se-hen glaubt, vermag der Senat solche nicht zu erkennen. Die diesbez374glichen 36 - 17 - Ausf374hrungen stellen vielmehr weitgehend den im Revisionsverfahren untaugli-chen Versuch dar, die eigene Beweisw374rdigung an die Stelle der des Tatrich-ters zu setzen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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