BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 30/11 vom 1. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 1. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und H. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 2010 a) im Tenor dahin erg344nzt, dass der Angeklagte A. im 334brigen freigesprochen wird; inso-weit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten A. der Staatskasse zur Last; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte A. in den F344l-len I. 2 e und 2 o der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; bb) soweit der Angeklagte H. und der fr374he-re Mitangeklagte B. in den F344llen I. 2 f, 2 g und 2 l der Urteilsgr374nde verurteilt worden sind; cc) in den Gesamtstrafenausspr374chen gegen den Angeklagten H. und den fr374heren Mitan-geklagten B. sowie hinsichtlich der gegen den Angeklagten A. verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten; - 3 - dd) hinsichtlich aller Angeklagter im Ausspruch 374ber das Absehen von der Verfallsanordnung und die Feststellungen des Wertes des Er-langten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten A. und H. werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Diebstahls un-ter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25. September 2009 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen Banden-diebstahls in f374nf F344llen und wegen Geldf344lschung zu der weiteren Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklag-ten H. hat es wegen Diebstahls in drei F344llen und wegen Wohnungsein-bruchdiebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 8. Januar 2010 die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Bandendiebstahls in f374nf F344llen, Beihilfe zum Bandendieb-stahl, Beihilfe zum Diebstahl und wegen Diebstahls die weitere Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verh344ngt. Der nicht revidierende fr374here Mitangeklagte B. ist des Diebstahls in f374nf F344llen, des Banden- 1 - 4 - diebstahls in sechs F344llen und des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ge-sprochen und zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Des Weiteren hat die Strafkammer bei allen Angeklagten "wegen R374ckgewinnungshilfe" von der Anordnung des Verfalls abgesehen und festgestellt, dass der Wert des Erlangten f374r den Angeklagten A. 15.000 Euro, f374r den Angeklagten H. 30.000 Euro und f374r den fr374heren Mit-angeklagten B. 50.000 Euro betr344gt. Die Angeklagten A. und H. wenden sich mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revisionen gegen ihre Verurteilungen. Die Rechtsmittel f374hren in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang zu der Teilaufhebung des Urteils, die hinsichtlich der Schuldspr374che in den F344llen I. 2 f, 2 g und 2 l der Urteilsgr374nde sowie der Feststellung nach 247 111i Abs. 2 StPO gem344337 247 357 Satz 1 StPO auch auf den fr374heren Mitangeklagten B. zu erstrecken ist. Im 334brigen sind die Revisionen offensichtlich unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit der Angeklagte A. im Fall I. 2 e der Urteilsgr374nde und der Angeklagte H. in den F344llen I. 2 g und 2 l der Urteilsgr374nde je-weils wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, h344lt der Schuldspruch einer rechtlichen Pr374fung nicht stand, weil die Urteilsgr374nde nicht belegen, dass es sich bei den Diebst344hlen um Bandentaten handelte. 3 Die Annahme eines Bandendiebstahls gem344337 247 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt neben einer ausdr374cklich oder konkludent getroffenen Bandenabrede zwi-schen mindestens drei Personen voraus, dass der T344ter gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt. Die Einzeltat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgel366st davon aus- 4 - 5 - schlie337lich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgef374hrt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342 f.; Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, NStZ 2005, 567, 568, und Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99, BGHR StGB 247 260 Abs. 1 Bande 1, jeweils zu 247 260 Abs. 1 StGB; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 244 Rn. 41; Vogel in LK, 12. Aufl., 247 244 Rn. 66). Die am 29. Dezember 2009, am 25. Januar und 3. Februar 2010 ver374bten Diebst344hle wurden nach den Feststel-lungen von jeweils zwei Bandenmitgliedern gemeinsam mit einem oder zwei weiteren nicht zu der Bande geh366renden Tatbeteiligten begangen. Dass sie in Erf374llung der zwischen den Angeklagten H. , A. und dem fr374he-ren Mitangeklagten B. getroffenen Bandenabrede ausgef374hrt wurden, ist nicht festgestellt. Da die Strafkammer die weiteren Diebst344hle am 31. Dezember 2009 sowie am 16. und 18. Februar 2010, die ebenfalls jeweils von zwei Bandenmitgliedern und in zwei F344llen im Zusammenwirken mit au337er-halb der Bande stehenden Beteiligten begangen wurden, ohne n344here Begr374n-dung nicht als Bandentaten gewertet hat, l344sst sich der erforderliche Banden-bezug auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen. Hinsichtlich der Tat I. 2 e der Urteilsgr374nde kommt hinzu, dass das Landgericht zur Bandenabrede lediglich festgestellt hat, dass zun344chst der Angeklagte H. und der fr374here Mitangeklagte B. im Herbst 2009 374bereinkamen, unter Beteiligung Dritter Diebst344hle zu begehen, und der Angeklagte A. sich diesen "in der Folgezeit" anschloss. Ob der Angeklagte A. bei dem ersten unter seiner Beteiligung begangenen Diebstahl am 29. Dezember 2009 bereits Bandenmitglied war, bleibt nach den Urteilsgr374nden offen. 2. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen Wohnungseinbruch-diebstahls gem344337 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall I. 2 f der Urteilsgr374nde kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht unzureichende Feststellungen zum 5 - 6 - 344u337eren Tatgeschehen getroffen hat. Die Sachverhaltsschilderung der Straf-kammer, wonach der Angeklagte H. und der fr374here Mitangeklagte B. gemeinsam mit zwei Mitt344tern in die Wohnung des Gesch344digten einbrachen, ersch366pft sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, ohne die das Tatbestandsmerkmal des Einbrechens ausf374llenden Tat-umst344nde n344her zu bezeichnen. Dies gen374gt nicht den Anforderungen des 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 190/00, NStZ 2000, 607; Engelhardt in KK-StPO, 6. Aufl., 247 267 Rn. 9) und erm366glicht keine revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Tatrichter vorge-nommenen Subsumtion des Sachverhalts unter die angewandte Strafvorschrift. 3. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten A. wegen Geldf344l-schung im Fall I. 2 o der Urteilsgr374nde begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wegen Geldf344lschung nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich falsches Geld in der Absicht verschafft, es als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu erm366glichen. Die auf das Inverkehrbringen des Falschgelds oder dessen Erm366glichung gerichtete Absicht muss der T344ter sp344testens bei der Inbesitznahme des Falschgelds ge-fasst haben (vgl. Fischer, aaO, 247 146 Rn. 12). Nach den Feststellungen ver-schaffte sich der Angeklagte A. Anfang des Jahres 2010 eine falsche 100 Euro-Note, die er in der ersten Januarh344lfte einem Bekannten zeigte und diesem auf dessen Bitte 374berlie337. Dass der Angeklagte bei der Erlangung des Besitzes an der falschen Note in der Absicht handelte, den Schein als echt in Verkehr zu bringen oder dieses zu erm366glichen, hat die Strafkammer nicht fest-gestellt. Da sie dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausdr374cklich zu Gute gehalten hat, dass der Bekannte den Ansto337 dazu gab, dass der Schein "374berhaupt in Umlauf gelangte", versteht sich eine solche Absicht hier auch nicht von selbst. 6 - 7 - 4. Die Revisionen der Angeklagten A. und H. f374hren schlie337lich zur Aufhebung der Feststellungen nach 247 111i Abs. 2 StPO, weil das angefochtene Urteil eine nachvollziehbare Begr374ndung f374r die jeweils festge-stellten Werte des Erlangten vermissen l344sst. Soweit die Strafkammer zu den Einzelf344llen 374berhaupt Feststellungen zu dem Wert der Beute getroffen hat - hinsichtlich der Taten I. 2 d, 2 e und 2 j fehlen diesbez374gliche Angaben voll-st344ndig - l344sst sich den Urteilsausf374hrungen weder entnehmen, in welchem Um-fang sie die jeweilige Beute den Beteiligten als aus den Taten erlangt im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zugerechnet hat, noch wie die nur im Urteilstenor genannten Gesamtbetr344ge f374r den Wert des Erlangten ermittelt wurden. Hierf374r h344tte es n344herer Feststellungen dazu bedurft, welche Verm366genswerte bei den einzelnen Taten den T344tern oder Teilnehmern unmittelbar aus der Verwirkli-chung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs in der Weise zuge-flossen sind, dass sie an ihnen tats344chliche Verf374gungsgewalt gewonnen und dadurch einen Verm366genszuwachs erzielt haben. Bei mehreren Tatbeteiligten gen374gt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitver-f374gungsmacht erlangt haben, die nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beteiligten f374hrt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 19 ff. m.w.N.). 7 Im 334brigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Regelung des 247 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach 247 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO, Rn. 15 m.w.N.). Wird in Anwendung des 247 73c Abs. 1 StGB teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel allein zu bezeichnende Verm366gensgegen-stand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des 8 - 8 - 247 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zur374ckbleibt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO, Rn. 12 ff.). Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des 247 73c Abs. 1 StGB nicht erkennbar gepr374ft. Hierzu h344tte sie Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Angeklagten treffen und sich mit der Frage auseinandersetzen m374ssen, inwieweit der Wert des jeweils Erlangten noch im Verm366gen der Angeklagten vorhanden ist. 5. Die Aufhebung der Schuldspr374che in den F344llen I. 2 f, 2 g und 2 l der Urteilsgr374nde ist gem344337 247 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden fr374heren Mitangeklagten B. zu erstrecken. Gleiches gilt f374r die Aufhebung der Entscheidung nach 247 111i Abs. 2 StPO, weil der ihr in erster Linie zu Grun-de liegende materiell-rechtliche Fehler - die unzureichende Ermittlung des aus den Taten Erlangten - auch den Mitangeklagten B. in gleicher Weise be-trifft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO, Rn. 32). 9 Die Aufhebung der Schuldspr374che in den F344llen I. 2 e bis g, 2 l und 2 o der Urteilsgr374nde und der hierf374r verh344ngten Einzelstrafen entzieht den Ge-samtstrafenausspr374chen gegen den Angeklagten H. und den fr374heren Mitangeklagten B. sowie der gegen den Angeklagten A. ver-h344ngten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten die Grundlage. 10 - 9 - 6. Den von der Strafkammer ausweislich der Urteilsgr374nde versehentlich vers344umten Teilfreispruch des Angeklagten A. holt der Senat nach. 11 Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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