BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des An-geklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Beschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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