BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301 /15 vom 23. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1. mit Zustimmung des Gen e- ralbundesanwalts und im Übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalt s und des Beschwerdeführers am 23. September 20 15 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf d i e Vo r- w ü rf e des schweren sexuellen Missbrauchs eine s Kindes und des sexuellen Missbrauchs eine s Kindes beschränkt . 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 20. Januar 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauch s eines Kindes und des sexuellen Missbrauch s ei nes Kindes schuldig ist ; b) i m S trafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verg ewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer G e- sam t freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bea n- standet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensbeschwerde dringt aus den Gründen der Ant ragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10 . Juli 2015 nicht durch. 2. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) von der Verfolgung aus und b eschränkt insoweit das Verfa h- ren auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a F Fall II. 1) bzw. des sexuellen Missbrauch s eines Kin des (§ 176 Abs. 1 StGB a F Fall II. 2). Der Senat könnte die Verurteilung i n diesen Fällen nicht bestätigen, weil das Landgericht keinerlei Feststellungen zum su b- jektiven Vorstellungsbild des Angeklagten getroffen hat. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Vorausse t- zungen der Sch utzlosigkeit seiner Opfer als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes bill i- gend in Kauf genommen hat, dass diese gerade wegen ihrer Schutzlosigkeit auf Widerstand verzichteten (vgl. BGH, Besch lüsse vom 27. Februar 2013 4 StR 544/12, NStZ - RR 2013, 207, 208; vom 8. November 2011 4 StR 1 2 3 - 4 - 445/11, NStZ 2012, 268; Urteil vom 25. Januar 2006 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368). Bei dieser Sachlage und der gegebenen Beweislage erscheint es dem Sen at auch aus Gründen des Opferschutzes sachgerecht, das Verfahren wie geschehen zu beschränken, um den Geschädigten eine weitere, sie psychisch belastende Aussage in einer neuen Hauptverhandlung zu ersparen. Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb dahin , dass der Vorwurf der (tateinheitlich begangenen) Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung entfällt. 3 . Die der Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO folgende Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen und der G e- samtstrafe . 4 . Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachb e- schwerde keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 4 5 6 7
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