ECLI:DE:BGH:2018:181218B4STR301.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301 / 1 8 vom 18. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Z iffer 1 . a) und c) sowie Ziffer 2. auf dessen Antrag und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D . gegen das Urteil des L andgerichts Bochum vom 5. März 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9 . Fall 9 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstand enen no t- wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vor bezeichnete Urteil auch soweit es die Ang e- kla g te S . betrifft i n den Schu ldsprüchen dahin ab - geändert, dass aa) der Angeklagte D . der banden - und gewerbs - mäßigen Urkundenfälschu ng in 3 4 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit banden - und g e- werbsmäßigem Betrug, sowie der Urkundenfä l- schung in neun Fällen schuldig ist; die in den Fällen II. 4. Fälle 37 und 38, II . 13 . Fall 20 sowie II. 29 . Fä l le 46 und 47 der Urteilsgründe ve rhängten Ei n- zelstrafen entfallen; bb) die Angeklagte S . der banden - und gewerbs - mäßigen Urkundenfälschung in 2 4 Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit gewerbsmäßigem - 3 - Betrug , in zwei weiteren Fällen der gewerbsmäß i- gen Urkundenfälschung, da von in einem Fall in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie in einem weiteren Fall der mittelbaren Falschbeu r- kundung schuldig ist ; die in den Fällen II. 13 . Fall 20 sowie II. 29 . Fälle 4 6 und 47 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfa llen. c) Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2 . Die Revision des Angeklagten P . gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet ve rworfen, dass er der banden - und gewerbs mäßigen Urkundenfälschung in 21 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßigem Betrug, sowie des Die b- stahls in zwei Fällen schuldig ist . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel s zu tragen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . wegen banden - und ge - werbs mäßiger Urkundenfälschung in 38 Fällen, davon in zwei Fällen in Tatei n- n- fälschung in elf Fä llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Den Angeklagten P . hat es wegen banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 21 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit ällen des besonders schweren Falls o- naten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeor d- net. Die nicht revidierende Mitangeklagte S . hat es bei Freispr ech ung im Übrigen wegen banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 27 Fällen, e- t- einheit mit mittelbarer Fals chbeurkundung, sowie wegen mittelbarer Falschbe - urkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten D . hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Tei lerfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten sowie d ie auf die Sachrüge gestützte Revision des A ngeklagten P . unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 5 - I. Die Revision des Angeklagten D . : 1. Auf Antrag des Generalbund esanwalts und nach Anhörung des B e- schwerdeführers hat der Senat das Verfahren im Fall II. 9. Fall 9 der Urteil s- gründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eing e- stellt . Die Feststellungen lassen worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat die Möglichkeit offen, dass die Tat zeitlich vor der Bandenabrede begangen worden ist und es sich deshalb nicht um eine banden - und gewerbsmäßige Urkundenfälschung handelt . 2. Die konkurrenzr echtliche Be wertun g der Taten II. 4 . Fälle 36 bis 38, II. 13 . Fälle 19 und 20 sowie II. 29. Fälle 4 5 bis 4 7 der Urteilsgründe hält rechtl i- cher Überprüfung nicht stand . a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte D . zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 für den gesondert Verfolgten A . gegen Entgelt drei auf verschiedene Namen lautende und jeweils mit einem Lichtbild des A . versehene niederländische Ausweise her, die wie er wuss - te im Rechtsverkehr verwendet werden sollten ( Ta ten II. 4 . Fälle 36 bis 38 der Urteilsgründe). Darüber hinaus fälschte er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auf Bitte des Angeklagten P . einen auf den Namen F . lautenden und mit einem Lichtbild der gesondert Verfo lgten K . ver - sehenen italienischen Personalausweis sowie zwei Meldebescheinigungen. 3 4 5 6 7 - 6 - Dabei wusste er, dass der Angeklagte P . die gefälschten Doku - mente zum betrügerischen Abschluss von Mobilfunkverträgen verwenden wollte ( Taten I I. 13 . Fälle 19 und 20 der Urteilsgründe). Ferner fälschte der Angeklagte D . zu einem nicht näher bestimmba - ren Zeitpunkt zwischen Anfang 2015 und dem 8. Oktober 2015 einen auf den Namen einer nicht existierende n Person lautenden und mit dem Lic htbild des Angeklagten P . v ersehenen griechischen Ausweis (Tat II. 29 . Fall 45 der Urteilsgründe). Darüber hinaus fälschte der Angeklagte D . vier verschiedene Meldebescheinigungen, die in der Folgezeit von der Mitangekla g- ten S . verwaltet n ( Taten II. 29. Fälle 46 und 4 7 der Urteilsgründe). b) Das Landgericht hat seine Annahm e, dass die Taten in den Fä l- len II. 4. Fälle 36 bis 38, II. 13. Fälle 19 und 20 sowie II. 29. Fälle 4 5 bis 4 7 im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, nicht tragfähig belegt. Festste l- lungen zu den Zeitpunkten und den näheren Umständen der Herstellung der gefälschten Urkunden sind den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusa m- menhang nicht zu entneh men. Sie lassen damit die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die Urkunden in einem einzigen Akt her stellte und es sich um j e- weils eine Tat im Rechtssinne handel t . c) Der Senat sieht von einer Aufhebung der Schuldsprüche und eine r Z u- rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ab und fasst die Handlungen zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten und unter Verzicht auf die Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit zu jeweils einer Tat zusammen. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser Schuldspruch änderung nicht entgegen, weil der geständ ige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hä t- te verteidigen können. Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse zieht den 8 9 10 - 7 - Wegfall der gegen den An geklagten D . in den Fällen II. 4. Fall 37, II. 4. Fall 38, II. 13. Fall 20, sowie II. 29. Fall 4 6 und 4 7 der Urteilsgründe verh ängten Einzelstrafen nach sich. d) Darüber hinaus hat der Senat der Anregung des Generalbundesa n- walts folgend den Schuldspruch korrigiert. Bei Anwendung des § 267 Abs. 3 StGB ist die Einordnung der Tat als besonders schwer er Fall im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. die Entsche i- dungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254 , 256 ; und Beschluss vom 12. Oktober 1977 2 StR 410/77, BGHSt 27, 28 7 , 289 ; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). In den Fällen II. 12 . Fall 18 und II. 28 . Fall 44 der Urteilsgründe war demgegenüber die vom Angeklagten verwirklichte Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck z u bringen (vgl. BGH, B e- schluss vom 25. April 2007 1 StR 181/07 Rn. 8 , NStZ - RR 2007, 269; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 263 Rn. 229). e ) Die Schuldspruchänderung lässt den Gesamtstrafenausspruch unb e- rührt. Angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen schlie ßt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die abweichende konkurrenzrechtliche Be wertung den Schuldumfang unberührt lässt (st. Rspr .; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 3 StR 82/18 Rn. 10 ; und vom 27. Juni 2018 4 StR 116/18, juris Rn. 4 mwN). 3 . Die Korrektur der Konkurrenzverhältnisse war in den Fällen II. 13. Fall 19 und 20 und II. 29. Fä ll e 4 5 bis 4 7 der Urteilsgründe auf die nicht revidi e- rende Mitangeklagte S . zu erstrecken ( § 357 Satz 1 StPO). Dies zieht die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 11 12 13 - 8 - II. 13 . Fall 20, II. 29 . Fälle 46 und 47 der Urteilsgründe nach sich. Auch insoweit schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender kon kurrenzrech t- licher Bewertung dieser Taten auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . II. Die Revision des Angeklagten P . : Die auf die Revision des Angeklagten P . veranlasste Nach - prüfung des Urteils hat zum Schu ld - und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch dahin korrigiert , dass sich der Ang e- klagte im Fall II. 28. Fal l 44 der Urteilsgründe wegen banden - und gewerbsm ä- ßiger Urkun denfälschung in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßigem B e- tr ug schuldig gemacht hat ; § 260 Abs. 4 StPO fordert die Kennzeichnung der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB in der Urteilsformel. Da rüber hinaus hat der Senat die U rteilsformel in den Fällen II. 27. Fall 42 und II. 27. Fall 43 der Urteilsgründe dahin gefas s t, dass der Angeklagte jeweils des Diebstahls schu l- dig ist . In den Urteilsgründen hat das Landge richt die Annahme eines beso n- ders schweren Fall es des Diebstahls verneint und die hiervon abweichende Versehen bezeichnet . Dabei hat es nicht bedacht , dass die Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB nicht in die Urteilformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254 , 256 ; und 14 15 16 - 9 - Beschluss vom 12. Oktober 1977 2 StR 410/77, BGHSt 2 7, 287 , 289 ; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Bartel
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